trags-Notirungen und Aufzeichnnugen duͤr-
fen auch niemal das Mutter-Protokoll bil-
den; sondern mussen erst in das Brief#-Pro-
toboll des Landgerichtes eingetrazen, und or#n
diesem die Vertrags-Urkunden aus demsel-
ben für die Theile ausgezogen werden. Diese
Verfügung gilt auch für den Gerichteschrei-
ber in Mittelberg (. 19.)
à7. Das Landgericht Montafon ent-
hält die bisherige Landammanschaft Mon-
tafon.
28. Der Siß des Landgerichtes ist in dem
Orte Schruns, wo die Landammanschaft,
nach ihrem Anerbiethen, die erfoderlichen
Amtsgebäude anfhre Kosten herzustellen hat.
29. Das Stadtgericht Bregenz, wel-
ches jedoch seinen Wirkungskreis nicht wei-
ter, als auf die Gemarkung der Stadt er-
strecket, erhält einen eigenen Stadtrichter,
welchem Wir zugleich die Funk:ionen eines
Stadt= und Polizey -Kommissärs übertragen
wollen.
Jo. Auf gleiche Art wird für die Stadt-
Markung von Feldkirch ein Scadtgericht
aufgestellt, und demselben ein eigener Stadt-
richter vorgeseht, welchem Wir zugleich die
Stellen eims Stadt= und Polizey= Kom-
missärs anvertrauen.
31. Wegen des Stadtgerichtes in Plu-
denz behalten Wir Uns, nach näher herge-
stellten Verhältnissen der Baron-Sternbachi-
schen Rechte und Drivilegien, das Weitere
bevor.
32. Das Rentamt in Bregenz erstrecker
seinen Wirkungskreis auf die Landgerichts-
430 —
Bezirke von Weyler, Bregenz, In-
ner-Bregenzer-Wald, und Dorn-
birn, dann das Stad:gericht Bregenz.
33. Das Rentamt in Feldkirch breitet
sich aus über die Landgerichte Feldkirch,
Sounenberg und Montason, dann
die Stadegerichte Feldkirch, und Plu-
denz.
34. Ueber diesen ganzen Landesthell, wel-
cher nunmehr in sieben Landgerichte, — zwey,
respekrive drey Stadtgerichte, — und zwey
Rentämter eingetheilt ist, wollen Wir, um
das nöthige Mittelorgan zwischen der Lan-
desstelle, und den unteren Aemtern herzu-
stellen, ein eigenes Kreisamt anordnen,
welches seinen Sitz in Bregenz hat, und
aus einem Kreis-Kommissär, und Freis-
amts-Aktnar bestehen soll.
35. Bies hierüber eine allgemeine nähere
Instruktion erfolgt, ist dem Kreicsamte insbe-
sondere die Einweisung der neuen Aemter: —
die Zurechtweisung und beständige Aufsicht
über die Beamte zur richtigen Befolgung der
allerhöchsten Verordnungen; — die Oberauf-
sicht über die Wirkungen der Gesetze; — die
Besorgung der Militär-Konscription; — die
höhere Polizeyn, und die Erhaltung der öf-
fentlichen Ruhe im Allgemeinen zu über-
tragen.
36. Jedes Landgericht besteht aus einem
#Landrichter, einem Aktuar, nebst dem nöthi-
gen Schreiber, Personal, einem Landgerichts-
Arzte, und einem Landgeriches = Diener.
37. Wegen der Organisation der Stadt-
gerichte, rücksichtlich des Personals, be-