Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

trags-Notirungen und Aufzeichnnugen duͤr- 
fen auch niemal das Mutter-Protokoll bil- 
den; sondern mussen erst in das Brief#-Pro- 
toboll des Landgerichtes eingetrazen, und or#n 
diesem die Vertrags-Urkunden aus demsel- 
ben für die Theile ausgezogen werden. Diese 
Verfügung gilt auch für den Gerichteschrei- 
ber in Mittelberg (. 19.) 
à7. Das Landgericht Montafon ent- 
hält die bisherige Landammanschaft Mon- 
tafon. 
28. Der Siß des Landgerichtes ist in dem 
Orte Schruns, wo die Landammanschaft, 
nach ihrem Anerbiethen, die erfoderlichen 
Amtsgebäude anfhre Kosten herzustellen hat. 
29. Das Stadtgericht Bregenz, wel- 
ches jedoch seinen Wirkungskreis nicht wei- 
ter, als auf die Gemarkung der Stadt er- 
strecket, erhält einen eigenen Stadtrichter, 
welchem Wir zugleich die Funk:ionen eines 
Stadt= und Polizey -Kommissärs übertragen 
wollen. 
Jo. Auf gleiche Art wird für die Stadt- 
Markung von Feldkirch ein Scadtgericht 
aufgestellt, und demselben ein eigener Stadt- 
richter vorgeseht, welchem Wir zugleich die 
Stellen eims Stadt= und Polizey= Kom- 
missärs anvertrauen. 
31. Wegen des Stadtgerichtes in Plu- 
denz behalten Wir Uns, nach näher herge- 
stellten Verhältnissen der Baron-Sternbachi- 
schen Rechte und Drivilegien, das Weitere 
bevor. 
32. Das Rentamt in Bregenz erstrecker 
seinen Wirkungskreis auf die Landgerichts- 
430 — 
Bezirke von Weyler, Bregenz, In- 
ner-Bregenzer-Wald, und Dorn- 
birn, dann das Stad:gericht Bregenz. 
33. Das Rentamt in Feldkirch breitet 
sich aus über die Landgerichte Feldkirch, 
Sounenberg und Montason, dann 
die Stadegerichte Feldkirch, und Plu- 
denz. 
34. Ueber diesen ganzen Landesthell, wel- 
cher nunmehr in sieben Landgerichte, — zwey, 
respekrive drey Stadtgerichte, — und zwey 
Rentämter eingetheilt ist, wollen Wir, um 
das nöthige Mittelorgan zwischen der Lan- 
desstelle, und den unteren Aemtern herzu- 
stellen, ein eigenes Kreisamt anordnen, 
welches seinen Sitz in Bregenz hat, und 
aus einem Kreis-Kommissär, und Freis- 
amts-Aktnar bestehen soll. 
35. Bies hierüber eine allgemeine nähere 
Instruktion erfolgt, ist dem Kreicsamte insbe- 
sondere die Einweisung der neuen Aemter: — 
die Zurechtweisung und beständige Aufsicht 
über die Beamte zur richtigen Befolgung der 
allerhöchsten Verordnungen; — die Oberauf- 
sicht über die Wirkungen der Gesetze; — die 
Besorgung der Militär-Konscription; — die 
höhere Polizeyn, und die Erhaltung der öf- 
fentlichen Ruhe im Allgemeinen zu über- 
tragen. 
36. Jedes Landgericht besteht aus einem 
#Landrichter, einem Aktuar, nebst dem nöthi- 
gen Schreiber, Personal, einem Landgerichts- 
Arzte, und einem Landgeriches = Diener. 
37. Wegen der Organisation der Stadt- 
gerichte, rücksichtlich des Personals, be-
	        
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