Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

gabe des obenbemerkten Blattes, jedoch mit 
Weglassung des auf die veränderten politischen 
Verhältnisse nicht mehr passenden Prädika= 
tes, — Kreis-Korrespondent, — zu 
erneuern, auch Wir Uns bewogen gefunden 
haben, seiner Bitte zu willfahren, so bestät- 
tigen Wir hiedurch demselben die bereits ver- 
liehene Freyheit, 
den Korrespondenten von und für 
Deutschland 
nach dem bey der Entstehung bieses Blattes 
Uns vorgelegten Plane, bis Wir es anders 
ic verordnen für gut finden werden, in of- 
feuem Druck legen, seil haben, versenden 
und verkaufen zu dürfen. 
In Gemähheit dieser Konzession gebiethen 
Wir lsämmtlichen Unterthanen, Unseres Kö- 
nigreichs, namentlich allen und jeden darin 
angesessenen Buchdruckern und Buchhändlern, 
bey Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade 
und Verwirkung einer Strafe von hundert 
Dukaten, wovon jedesmal die eine Hälfte 
dem Zeicungs-Verleger, die andere aber Un- 
seren Staatskassen zufallen solle, so lange 
dieses Privilegium bestehet, auf keinerley 
Weise und unter keinerley Form, weder mit- 
tel= noch unmittelbar eines Nachdruckes oder 
Debits erwähnter Zeitung sich anzumassen. 
Dagegen ist der Herausgeber dieses Blactes 
bey unmittelbar nachfolgendem Verluste die- 
ses Privilegiums schuldig, die für öffentliche 
Blätter dieser Art angeordnete Zenfur, wel- 
che außer Unserer Residenz= Stadt dem ein 
schlägigen General-Kommissariate oder demje- 
nigen, welcher von demselben substituiret wird, 
475 
übertragen ist, unter keinem Vorwandte zu 
umgehen, und an diesen von jedem Blatte, wie 
es erscheinet ein, und an Unser geheimes 
Ministerial-Departement der auswärtigen 
Angelegenheiten sechs Exemplare abzugeben. 
Gegenwärtige Urkunde haben Wir aller- 
höchsteigenhändig unterzeichnet, mit Unserem 
königlichen Sekret-Insiegel bedrucken lassen, 
und zur allgemeinen Wissenschaft durch das 
Regierungsblatt bekannr zu machen befohlen. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz- 
Scadt München den r4. Dezember 1306. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
Instruktion 
zur 
Erhebung der Kriegs= Auflage in der 
obern Pfsalz. 
Wir Maximiian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Ueber die Art der Erhebung der angeord- 
neten Kriegsauflage erlassen Wir für die 
Provinz der obern Pfalz folgende In- 
struktion: 
1. Für die eigentliche Oberpfalz sammt 
der Landgrafschaft Leuchtenberg bestim- 
men Wir hiemit bey dem Bauernstande eine 
ganze Landsteuer, als die das : Pro- 
zent vom Grund-Vermögen approxinrirende 
Kriegsauflage. 
a. Für die Distrikte Sulzbach, Floh, 
Parkstein und Vohenstraus eine halbe 
Land-Steuer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.