Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Brücken= und Straßenbau arbeitende Per- 
sonal vorgeschriebenen Dienstinstruktionen an- 
gegeben wurden, so sind diesen zuwider den- 
noch solche Werkzeuge nicht aller Orten an- 
geschafft worden. Einige Baudirektoren und 
Inspektoren haben auch bey dieser Sache 
nicht mit der gehörigen Thütigkeit verfah- 
ren, und es werden noch Werkzeuge ge- 
braucht, welche die doppelte Mannschaft, 
folglich auch die zweyfachen Ausgaben noth- 
wendig machen. 
1. Das General-Landes-Kommissa- 
riat hat demnach der Wasser= und Stras-= 
senbaudirektion den Befehl zu ertheilen, die 
in oben erwähnten Dienstes-Instruktionen 
bezeichneten Werkzeuge, soviel deren noth- 
wendig sind, für jeden Wegmacher aber die 
in der Wegmeister-Instrukrion vorgeschrie- 
benen bis zum rs. April unfehlbar anschaf- 
sen zu lassen. 6 
Da, wo die Straßen in einer Ebene 
laufen, und festen Grund haben, oder die 
Kiesgruben sich in der Rähe befinden, muß 
wenigstens auf je zwey Wegmacher ein 3 # 
Kubieschuhe haltender Wippkarren bis zum 
festgesetten Termin gemacht und im Ge- 
brauche seyn, weil damit bedeutende Erspa- 
rungen erwirkt werden. 
Soollte die Baudirektion oder Inspek- 
tion ein Eremplar hievon nöthig haben, so 
hat sich dieselbe mit dem beym geheimen 
Central:Wasser- und Straßenbau-Büreau an- 
gestellten Ober-Ingenieur Schlumberger 
in das Vernehmen zu sehen, demselben aber 
den Geldbetrag im Voraus zu Übersenden. 
MWMasser: 
68 — 
a. Da bey dem Wasser-Brücken= und 
Straßenbauwesen große Summen verschleu- 
dert werden können, wenn nicht mit der 
gehörigen Dienstesstrenge verfahren wird, 
Belehnungen des Fleißes und Bestrafun= 
gen eintreten; se verordnen Wir hiemit, 
daß diejenigen Bauaufseher, Werk= und 
Wegmeister, so wie die Wegmacher, welche 
der in ihren Instruktionen festgesetzten Schul- 
digkeit nicht nachkommen, von dem technischen 
geheimen Central-Wasser: und Straßenbau- 
Büreau mit einem Viertheill, der Hälfte, 
drey Viertheil, oder mit der ganzen und 
doppelten Monatsgage ohne weiters bestrafe 
werden sollen. Diese Strafe wird der Etats- 
kuratel von dem geheimen Büreau, bekannt 
gemacht, damit dieselbe bey der Provipjial= 
Hauptkasse und den Rentämtern, iy Einnahme 
gebracht werde. I. 
Damit diese Strafe auch daselbst statt 
finde, wo das geheime Centcral = Wasser- 
und Straßenbau-Büreau nicht die unmittel- 
bare Direktion führt; so soll dieselbe von 
ihm auch auf die gutachtlichen Berichte und 
Anzeigen der Baudirektion in allen Provin= 
zen verhängt werden. 
. Andern -heils walls. Wie auch 
die sehr fleißigen, thätigen, und sich Janz 
besonders auszeichnenden Bauaufseh#r, Werk- 
und Wegmeister, so wie die Wegmacher be- 
lohnen. Das technische geheime Cenrral= 
und Straßenbau-Büreau wird 
daher autorisirt, durch besondere Beloh= 
nungs-Dekrete den ersteren eine monalliche 
Graeifikation von 1 bis 4 fl., und den leß-
	        
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