Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Einna 
hmen. 
  
Rechnungs- 
Rubriken. 
Erläuterungen 
der 
Rechnungs-Rubriken. 
Vorschristen u. Erluterungen 
für 
die rechnungsführenden 
Land= und Stadtgerichte. 
Beylagen. 
  
II. Titel. 
Durch Verpachtung 
III. Titel. 
VBVon verkauften 
Nealitaͤten. 
III. Abschnitt. 
nem Vermoͤgen. 
I. Titel. 
Von Erbschaften. 
" 
  
Aus neu angefalle 
  
Die durch Verpachtung der 
Häuser, Güder 2c. erzielten 
jährlichen Pacht -Schillinge 
kommen hier in Vortrag. 
Alle Verkäufe von liegen- 
den Gürern und Mobllien 
sind hieher bestimmt. 
Hieher kommen alle Erb- 
schaften an Geld. Triktt aber 
der Fall ein, daß ein Pupill 
Mobilien oder liegende Güter. 
erbr, und solche selbst benüutzt, 
so werden die Erbtheile hier 
bloß bemerkt; werden selbe 
aber sogleich versilbert, so“ 
komme der Erlbs hier in Em- 
pfang. 
  
aͤhnlichen Fällen ohnebin, besen- 
ders wenn die Pupillen so minder- 
jährig sind, daß selbe das Gut 
wohl nicht sebald selbst anereten, 
die Genehmigung zur Verwaltung 
oder Verpachtung nachgesucht wer- 
den muß, so ist auch diese vorzu- 
legen. 
Die Belege hierzu sind die vidi- 
mirten Pachtbriefs= Abschriften. 
Bey Verkäufen von Mobiliar- 
Vermdgen dient ein genaues Ver- 
zeichnitz als Beleg. Bey Grund= 
silcken, Häusern 2c. oder dem Ver- 
kauf des Gesammt Vermögensé die 
Kaufkriefa-Abschriften, und die 
hierlber erfolgte Ratifikation. 
Das Beleg hiezu ist eine Ab- 
schrift des Erbvertheilungs-Briefs. 
In so ferne aber die Erbsantheile 
in Mobilien oder liegenden Gütern 
bestehen, welche zum Besten des 
Pupillen verkauft worden sind, so 
muß bey Mobilien eine speziffzirte 
Auszeige, und bev Grunsstücken 
der abschriftliche Kaufekontrakt ne- 
ben der Erbverkheilungsbriefs= Ab- 
1 
schrift angelegt werden. 
  
  
 
	        
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