Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Arbeiten dahin auszuschließen. — Die Hand- 
werker eines Landgerichtsbezirkes weigern sich 
noch immer, den ausserhalb denselben angeses- 
senen Meistern das Einbringen von Arbeiten 
zu gestatten. — Selbst nach der Verschieden- 
heit der Laden eines und des naͤmlichen Hand- 
werkes bildeten sich Zunftkreise, hinsichtlich 
welcher sich die Meister als Glieder verschie- 
dener Laden gegenseitig sogar in dem Falle noch 
beschränken wollen, wenn auch diese Zunft- 
genossenschaften unter ein Landgericht vereinige 
worden sind. 
Dieser JZunfgwang ist eben so zweckwidrig, 
als gemeinschädlich. — Nur durch eine an- 
gemessene Freyheic der Gewerbe wird der Flei 
belebt, die Erwerbsfähigkeit erleichtert, und 
die Summe der Arbeit, und der Produktion 
vermehrt. — Sie ist das s#cherste Mirtel, 
diejenige Konkurrenz herbeyzuführen, woraus 
allein ein billiges Verhäáltniß der Vortheile 
zwischen den Produzenten und Konsumenten, 
und eine verhältnißmäßige Wohlfeilheit der 
Fabrikate entstehen kann. 
Es widerspricht diesem Grundsatze gerade- 
hin, daß diejenigen Individuen, welche auf 
dem platten Lande, dem Flor des Ackerbaues 
ungeschadet, den Handwerkern überlassen wor- 
den sind, und über deren Geschicklichkeit, 
tüchtige Waaren zu verfertigen, öffenrliche 
Beweise vorliegen, — von Arbeiten in den 
Seädten ausgeschlossen werden sollen, oder 
daß unter ihnen selbst wieder, sowohl zu ihrem 
eigenen, als der Konsumenten Nachtheil, eine 
Beschränkung auf gewiße Bezirke Statt fin- 
den soll. 
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Die koͤnigliche Landesdirektion verordnet 
daher in Gemaͤßheit der von Seiner koͤnigli- 
chen Majestaͤt fuͤr die éltern Staaten schon 
fruͤher erlassenen Entschliessungen, daß den 
Handwerksmeistern in der Provinz Bamberg 
ohne Rücksicht auf bestimmre Geriches= oder 
Zunffdistrikte überallhin durch die ganze Pro- 
vinz, die Stadt Bamberg nicht ausgenommen, 
zu arbeiten, und ihre verfertigte Waaren ab- 
zusetzen, unverwehrt seyn soll. 
Unter dieser Befugniß ist jedoch die Er- 
laubniß zu hausiren keineswegs begriffen, 
sondern dieses bleibt ein für allemal nach den 
bestehenden Verordnungen, und unter den 
darin angedrohten Strafen verbothen. 
Auch folgt aus dieser freyen Konkurrenz 
noch niche, daß es den Professionisteu gestat- 
tet sey, an jedem Orte, wo sie wollen, be- 
ständige Niederlagen von ihren selbst verfer- 
tigten Arbeiren zu errichten. Die Erlaubniß 
zur Herstellung und Eröfnung einer solchen 
Niederlage muß bey unterzeichneter Stelle be- 
sonders nachgesucht werden, und soll nur 
alsdann, wenn aus der Instruktion des Ge- 
suches die Zweckmäßigkeit der Gewáhrung her- 
vorgeht, bewilliger werden. 
Die sämmtlichen Polizeybehörden der Pro- 
vinz Bamberg haben gegenwärtige Verord= 
nung den Zünften gehdrig kund zu machen, 
und für die genaue Beobachtung derselben zu 
wachen. Bamberg den 5. Jaͤnner 1807. 
Königliche mandes-Direktion. 
Freyherr von Stengel. 
Friedmann.
	        
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