Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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genwaͤrtig  vorgenommen  werdenden  Enrollement
  mehrere  Faͤlle  vor,  wo  die  Patrimonial-Gerichte
  mit  Umgehung  der  in  ersagter
  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen
  Nachbar-Rechte  ertheilt,  und  Güterzuschreibungen
  an  solche  Unterthanen  vorgenommen
  haben,  welche  blos,  um  der  Obliegenhelt
  zu  Militärdiensten  sich  zu  entziehen,
diese  Bewilligungen  nachsuchten.
Söämmtliche  Patrimonial-Gerichte  werden
  daher  alles  Ernstes  angewiesen,  jener
Verordnung  pünktlich  nachzukommen,  alle
hierumer  einschlagende  Gesuche  zwar  vorsthriftsmäßig
  zu  instruiren,  aber  zu  Bewirkung
  der  höheren  Entscheidung  an  das  einschlägige
  Landgericht  abzugeben,  und  sich
bis  zu  erfolgender  Resolution  aller  Amtsbandlungen,
  durch  welche  ein  Kantonist
aus  dem  Militär-Verbande  treten  könnte,
um  so  gewißer  zu  enthalten,  als  widrigenfalls
  die  Kontravenienten  für  jeden  Mann,
der  auf  dese  Art  dem  Kanton  entzogen  würde,
  die  gesetzliche  Redimirungs-Summe
aus  eignen  Mitteln  an  die  königliche  Kriegs-Kasse
  zu  emtrichten  haben  sollen.  Bamberg
den  12.  Jaͤnner  1307.
Koͤnigliche  Landes-Direktion.
Freyherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Den  Kurs  der  Scheidemünzen  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Durch  allerhöchste  Entschlieffung  vom  #.
dieses  Monats  und  Jahrs  haben  Seine  königliche
  Majestät  allergnädigst  zu  verordnen

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geruhet,  daß  den  konventionsmäßigen
  6  und  3  Kreuzer=  Stücken,  welche  in
den  erst  neuerlich  von  Allerhöchstdenselben
erworbenen  Ländern  ausgemünzt  worden
sind,  noch  zur  Zeit  der  Kurs  gestattet  sepn,
und  gegen  diese  diejenigen  Versägungen,  welche
  hinsichtlich  der  auel#ndischen,  d.  i.  der
mit  dem  baierischen  Stempel  nicht  versehenen
  6  und  7  Kreuzer-Stücken  im  ersten  und
dritten  Artikel  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  24.  Oktober  vorigen  Jahres  enthalten
sind,  vor  der  Hand  noch  nicht  angewendet
werden  sollen.

Welches  hiemit  zur  allgemeinen  Wissenschaft
  und  Nachachtung  bekannt  gemacht
wird.  Bamberg  den  16.  Jänner  1807.

Königliche  bandes-Direktion.

Frepherr  von.  Stengel.
Friedmann.

 

(Die  sogenannten  Weihnachts-Bäume  berreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  Erfahrung  bewährt,  daß  durch  die
Gewohnheit,  den  Kindern  zur  Weihnachtszeit
  Bäume  in  die  Zimmer  zu  sehen,  manche
  der  Bäume-Kultur  nachtheilige  Frevel
veranlaßt  wurden.

Die  Jungen  vorzüglich,  welche  diese  Bäume
  zum  Verkauf  bringen,  stehlen  dieselben
gewöhnlich  vom  Felde  und  aus  dem  Walbe,
und  nicht  selten  sogar  aus  den  Gärten.  Háufig
  werden  selbst  nicht  einmal  die  kuͤnstlich

gezogenen  und  gepelztey  Bäume  geschonet.

Die  sämmtlichen  Polizey=  Unterbehörden
der  Provinz  Bamberg  werden  daber  ange