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2) Soll die Beyschaffung der Feuerloͤsch-
Requisiten fuͤr die Dorfgemeinden innerhalb
vier Jahren vollendet seyn.
In jedem Jahre soll jede Gemeinde den
vierten Theil der vorgeschriebenen Feuerloͤsch-
Requisiten sich beyschaffen, und die Laud-
und Herrschaftsgerichte in dem ganzen Um-
fange ihrer Bezirke, und ohne Unterschied
der unmittelbaren oder Inkorporations-Orte
die Gemeinden anweisen, welche sie in jedem
Jahre beyzuschaffen haben.
SEe soll während den bestimmten 4 Jah-
ven am Ende eines jeden Jahrs (mit dem lau-
fenden anfangend) von den Kand= und Herr-
schafksgerichten angezeigt werden, welche Feu-
erlösch-Nequisiten jede Gemeinde beygeschaft
har, und welche für das darauf folgende
Johr beyzuschaffen sind.
§. Jene Gemeinden, welche nicht 1 Haus-
haltungen enthalten, sollen zu den ihnen zu-
nächst gelegenen größern Orten konkurriren,
und wenigst eine Handspritze und einige Eimer
bey sich ausbewahren. Müuchen, den 13.
Februar 1807.
Königliche bandes-Dierektion.
Frepherr von Weichs.
Rainprechter.
(Das Bauführen der Maurergesellen hetreffend.)
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Obgleich die Bau-Ordnung vom 28. Jän-
ner 1s (Reglerungsblart IX. Stück) als
zareichend könnte angesehen werden, den Pfu-
schereyen bey Bauführungen zu begegnen, so#
sind doch darüber Beschwerden eingelaufen,
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daß Maurergesellen ohne Vorwissen eines
Meisters Gebäudeführungen übernehmen, und
diese Pfuscherey ungescheut ereiben.
Nachdem nun dieser Unfug nur durch Aus-
serachelassung der Bau-Ordnung Stat# finden
kann, so werden nicht nur sämmtliche Be-
hörden auf deren Vollzug wiederholt ange-
wiesen, sondern es wird weiters verordnet:
!) Sämmtliche Stadtpolizey -Behörden
(die zu München ausgenommen, wo bereits
eine Baukommission bestehr) und sämmrliche
Landgerichte haben binnen 4 Wochen zu be-
richten, wie die Aufstellung einer Baukoms
mission ist volljogen worden.
2) Können nur jene Bau-Plane ratifijirt
werden, welche von einem Maurer: und von
einem Zimmermeister unterschrieben sind, die
für die Ausführung nach demselben haften.
Von Palieren unterschriebene Plane dürfen
nicht angenommen werden, und ihre Unter-
schrife ist nuc in so ferne zu gestatten, als
sie als Zeichner derselben ihre Ramen bev-
seßzen.
3) Wer einen Bau durch einen Gesellen,
dagzu auch die sogenannten Paliere gehören,
welche, menn sie nicht von einem Meister
zur Aufsicht auf die Arbeiten bestellt sind,
den übrigen Gesellen gleich zu achten sind,
führen läße, soll von der Stadtpolizen= Be-
hörde, oder dem Landgerichte um lo Reichs-
thaler gestraft werden.
)Die Ores-Vorstände (welche in den
Landstädten und Märkten die Bürgermeister,
und in den Dörsern die Obleute sind) haben