Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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7. Die ausgesprochenen Belohnungen 
werden entweder aus dem Vermögen des 
Deserteurs, wenn dieses nicht schon der 
Konftskation unterliegt, oder nach Be- 
wandniß der Sache von senen Hersonen 
zum Aerar rückerholt, welche von der De- 
sereion Wissenschaft Hatten, den Deserteur 
bey der vorgesezten Obrigkeit nicht angaben, 
oder ihn auf was immer für eine Art ver- 
beimlichten. 
8. Diejenigen Unterthanen endlich, die 
sich der Verleitung der Soldaten zur De- 
sertion, sey es durch Worte, oder durch 
Briefe, oder wie sonst, schuldig machen, 
oder zu ihrer Bebarrung in diesem ehrer 
vergessenden Zustande, wie immer, bey- 
tragen, sollen vor die Kriegsgerichte gezo- 
gen, durch solche gerichtet, und nach aller 
Strenge der bestehenden Geseze unnach- 
sichtlich bestraft werden. 
Unsere General: tandeskommissariate sind. 
mit der Vollziehung der obigen Verfügun- 
. gen und gebörigen Anweisung der unterge- 
benen Aemter beauftragt. München am 
10. Märx 1807. 
MWear Josepb. 
Freyberr von Menegelas. 
Auf kiniglichen alleryochsten Befehk. 
- von Flad. « 
Verordnunavom28.July-1788-— 
(Die falschen Werber des mänulichen und weib- 
lichen Geschlechte bereffend.) 
Wir haben mißfalligst vernommen, daß 
ble und da mehrere falsche Werber und. Un- 
terhandler in Unseren Landen und Erbstagten 
  
  
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herumstreichen, welche diesscitige Unterthanen, 
oder Soldaten zu fremden Kriegsdiensten, 
oder Desertion bereden, sich auch vorzüglich 
hierunter einige salsche Werberinnen, oder 
Wekibspersonen befinden, welche die Leure 
durch ihren liederlichen Lebenswandel an sich 
zu locken, und den benachbarten ausländi= 
schen Werbungen zuzuführen trachten Da 
nun hierdurch größtenthrils die Desertion un- 
ter Unseren Truppen entstehr, sohtn die mett 
sten Ueberläufer durch dergleichen Unterhänd= 
lex verführer, und in Geheim durchgebracht 
werden; so finden Wir Uns bemäßiger, zur 
ernstlichen Abstellung dessen hiemit gnddigst 
zu befehlen, und allenthalben bekannt machen 
zu kassen, daß 
1. in Zukunft alle dergkeichen falsche Wer- 
ber männlichen oden weiblichen Geschlechte auf 
Betreten in hiesigen Landen, sie mögen Jun- 
oder Ausländer seyn, von jeder Orts-Obrig= 
keit in Verhaft genommen, zum nächsten Re- 
Zimente ansgeliesert, und nach vorläuffger 
Einberichzung an den Hefkriegsrath, und 
gänzlicher Ueberweisung des Verbrechens an 
einer Hauptstrasse, oder auf den Graͤnzen 
dhne weiters aufgehängt werden soller 
à-Sollen demjenigen, welcher so einen 
falschen Werber männlichen oder weiblichen 
Gsschlechts emdecker, und Handfest macher, 
150 fl. Belohnung ausbejahlt, und dem Hof- 
kriegsrathe sogleich die Anjeige deßwegen ge- 
macht werden. » ·» » » 
3. Ist derjenige, welcher überwiesen, und 
in Conlessis ist, daß er Leute aus dies—- 
seitigen, in auswaͤrtige Staaten, und Dienste
	        
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