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7. Die ausgesprochenen Belohnungen
werden entweder aus dem Vermögen des
Deserteurs, wenn dieses nicht schon der
Konftskation unterliegt, oder nach Be-
wandniß der Sache von senen Hersonen
zum Aerar rückerholt, welche von der De-
sereion Wissenschaft Hatten, den Deserteur
bey der vorgesezten Obrigkeit nicht angaben,
oder ihn auf was immer für eine Art ver-
beimlichten.
8. Diejenigen Unterthanen endlich, die
sich der Verleitung der Soldaten zur De-
sertion, sey es durch Worte, oder durch
Briefe, oder wie sonst, schuldig machen,
oder zu ihrer Bebarrung in diesem ehrer
vergessenden Zustande, wie immer, bey-
tragen, sollen vor die Kriegsgerichte gezo-
gen, durch solche gerichtet, und nach aller
Strenge der bestehenden Geseze unnach-
sichtlich bestraft werden.
Unsere General: tandeskommissariate sind.
mit der Vollziehung der obigen Verfügun-
. gen und gebörigen Anweisung der unterge-
benen Aemter beauftragt. München am
10. Märx 1807.
MWear Josepb.
Freyberr von Menegelas.
Auf kiniglichen alleryochsten Befehk.
- von Flad. «
Verordnunavom28.July-1788-—
(Die falschen Werber des mänulichen und weib-
lichen Geschlechte bereffend.)
Wir haben mißfalligst vernommen, daß
ble und da mehrere falsche Werber und. Un-
terhandler in Unseren Landen und Erbstagten
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herumstreichen, welche diesscitige Unterthanen,
oder Soldaten zu fremden Kriegsdiensten,
oder Desertion bereden, sich auch vorzüglich
hierunter einige salsche Werberinnen, oder
Wekibspersonen befinden, welche die Leure
durch ihren liederlichen Lebenswandel an sich
zu locken, und den benachbarten ausländi=
schen Werbungen zuzuführen trachten Da
nun hierdurch größtenthrils die Desertion un-
ter Unseren Truppen entstehr, sohtn die mett
sten Ueberläufer durch dergleichen Unterhänd=
lex verführer, und in Geheim durchgebracht
werden; so finden Wir Uns bemäßiger, zur
ernstlichen Abstellung dessen hiemit gnddigst
zu befehlen, und allenthalben bekannt machen
zu kassen, daß
1. in Zukunft alle dergkeichen falsche Wer-
ber männlichen oden weiblichen Geschlechte auf
Betreten in hiesigen Landen, sie mögen Jun-
oder Ausländer seyn, von jeder Orts-Obrig=
keit in Verhaft genommen, zum nächsten Re-
Zimente ansgeliesert, und nach vorläuffger
Einberichzung an den Hefkriegsrath, und
gänzlicher Ueberweisung des Verbrechens an
einer Hauptstrasse, oder auf den Graͤnzen
dhne weiters aufgehängt werden soller
à-Sollen demjenigen, welcher so einen
falschen Werber männlichen oder weiblichen
Gsschlechts emdecker, und Handfest macher,
150 fl. Belohnung ausbejahlt, und dem Hof-
kriegsrathe sogleich die Anjeige deßwegen ge-
macht werden. » ·» » »
3. Ist derjenige, welcher überwiesen, und
in Conlessis ist, daß er Leute aus dies—-
seitigen, in auswaͤrtige Staaten, und Dienste