Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Belehrung über das Einimpfen der Schuz- 
Pocken“, Innsbruck bei Schiffner 1802 
erschienen ist, und 24 kr. kostet, beim Kreis- 
Pbysikus eigen machen. Die von den Kreis- 
Pbosikern erwählten Impfärzte sind in Zeit 
von zwei Monaten dem königlichen Guber- 
nium zur Bestärigung nambaft zu machen, 
darauf sollen ihnen schriftliche Authorisati- 
ens-Scheine vom Kreisphystkkus ertheilet, und 
keinem anderen, als ihnen (obne daß sie selbst 
jedoch auf irgend einen Distrikt beschrankt 
wären) das Impfen gestattet werden. Soll- 
ten sich etwa auch Seelsorger diesem wohl- 
thaͤtigen Geschäfte unterziehen wollen, so 
sind sse vom Kreispbysikus, oder von einem 
durch ihn dazu delegirten erfahrnen Arzt 
uͤber ihre Kenntnisse im Impfgeschaͤfte zu 
pruͤfen, Falls sie bewaͤhrt gefunden werden, 
dem Guberninm anzuzeigen, und mit einem 
Authorisations-Scheine zu versehen. Die 
von der medizinisch-chyrurgischen Fakultaͤt 
zu Innsbruck ausgestellten Zeugnisse sind 
diesen Auchorisations-Scheinen gleich zu 
achten, doch sollen sie den Kreispbysikern 
vorgewiesen werden. 
II. Wer sich obne eine solche Authorisa- 
tion mit dem Impfen der Schuzpocken ab- 
Fiebe, unterliegt unnachsichtlicher Strafe. 
III. Das vorzüglichste Angenmerk ist 
auf die Aechtbeie des Impfstoffes zu richten. 
Dieser soll, mit aller Vorsicht, von einem 
gesunden Impflinge, im rechten Zeitpunkte, 
nämlich am 7ten oder Zten Tage nach der 
Einimpfung, wo sich um die Impfstelle ein 
etwas erbobener hellrother Kreis vollkom- 
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men sichtbar zeigt, und die in der Pocke 
entbaltene Feuchtigkeit wasserbell ist, ge- 
nommen werden. Kein schon in Eir#erung 
übergehender diklichter Stoff ist zur Im- 
pfung tauglich, und soll nie angewender 
werden. Sollte es in einem Kreise an 
gutem Impfstosse mangeln, so bat man 
sich desbalb durch das Kreisamt an den 
königlichen tandes = Protomedicus, von 
Bertboldi, zu wenden, unter dessen 
Aussicht eine Haupt= Imxfanstalt zu Inns- 
bruck besteben soll. Die Kreisphosiker baben 
aber zu trachten, daß sie immer mit gutem, 
und nicht zu altem Impfstosfse zur Mittbei- 
lung verseben seren. 
IV. Da die Erfahrung lebret, daß die 
Impfung bei allzuzarten Kindern sebr oft 
nicht anschlägt; so ist es nicht rathsam, 
daß Kinder unter einem Alter von vier Mo- 
naten geimpft werden. "v 
V. Die Impfärzte haben ihre Geimpf= 
ten, obne Ausnahme, noch dreimal, 
nämlich am dten oder sten, am gten oder 
oten, und am r##ten Tage nach geschebener 
Impfung zu besuchen, um den Gang der 
Schuzblattern beobachten, und unterschei- 
den zu können, ob sich die ächten, oder 
nnächten Schuzblattern eingestellet haben. 
VI. Für jedes geimpfte Kind, obne 
Ausnahme, sollen demjenigen Arzte oder 
Wundarzte, welcher die Impfung besorge, 
vier und zwanzig Kreuzer, wenn die Impfung 
in seinem Wohnorte, oder in der Nähe ge- 
schieber; wenn aber der Ort über eine Stunde 
entlegen ist, acht und vierzig Kreuzer, aus
	        
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