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Belehrung über das Einimpfen der Schuz-
Pocken“, Innsbruck bei Schiffner 1802
erschienen ist, und 24 kr. kostet, beim Kreis-
Pbysikus eigen machen. Die von den Kreis-
Pbosikern erwählten Impfärzte sind in Zeit
von zwei Monaten dem königlichen Guber-
nium zur Bestärigung nambaft zu machen,
darauf sollen ihnen schriftliche Authorisati-
ens-Scheine vom Kreisphystkkus ertheilet, und
keinem anderen, als ihnen (obne daß sie selbst
jedoch auf irgend einen Distrikt beschrankt
wären) das Impfen gestattet werden. Soll-
ten sich etwa auch Seelsorger diesem wohl-
thaͤtigen Geschäfte unterziehen wollen, so
sind sse vom Kreispbysikus, oder von einem
durch ihn dazu delegirten erfahrnen Arzt
uͤber ihre Kenntnisse im Impfgeschaͤfte zu
pruͤfen, Falls sie bewaͤhrt gefunden werden,
dem Guberninm anzuzeigen, und mit einem
Authorisations-Scheine zu versehen. Die
von der medizinisch-chyrurgischen Fakultaͤt
zu Innsbruck ausgestellten Zeugnisse sind
diesen Auchorisations-Scheinen gleich zu
achten, doch sollen sie den Kreispbysikern
vorgewiesen werden.
II. Wer sich obne eine solche Authorisa-
tion mit dem Impfen der Schuzpocken ab-
Fiebe, unterliegt unnachsichtlicher Strafe.
III. Das vorzüglichste Angenmerk ist
auf die Aechtbeie des Impfstoffes zu richten.
Dieser soll, mit aller Vorsicht, von einem
gesunden Impflinge, im rechten Zeitpunkte,
nämlich am 7ten oder Zten Tage nach der
Einimpfung, wo sich um die Impfstelle ein
etwas erbobener hellrother Kreis vollkom-
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men sichtbar zeigt, und die in der Pocke
entbaltene Feuchtigkeit wasserbell ist, ge-
nommen werden. Kein schon in Eir#erung
übergehender diklichter Stoff ist zur Im-
pfung tauglich, und soll nie angewender
werden. Sollte es in einem Kreise an
gutem Impfstosse mangeln, so bat man
sich desbalb durch das Kreisamt an den
königlichen tandes = Protomedicus, von
Bertboldi, zu wenden, unter dessen
Aussicht eine Haupt= Imxfanstalt zu Inns-
bruck besteben soll. Die Kreisphosiker baben
aber zu trachten, daß sie immer mit gutem,
und nicht zu altem Impfstosfse zur Mittbei-
lung verseben seren.
IV. Da die Erfahrung lebret, daß die
Impfung bei allzuzarten Kindern sebr oft
nicht anschlägt; so ist es nicht rathsam,
daß Kinder unter einem Alter von vier Mo-
naten geimpft werden. "v
V. Die Impfärzte haben ihre Geimpf=
ten, obne Ausnahme, noch dreimal,
nämlich am dten oder sten, am gten oder
oten, und am r##ten Tage nach geschebener
Impfung zu besuchen, um den Gang der
Schuzblattern beobachten, und unterschei-
den zu können, ob sich die ächten, oder
nnächten Schuzblattern eingestellet haben.
VI. Für jedes geimpfte Kind, obne
Ausnahme, sollen demjenigen Arzte oder
Wundarzte, welcher die Impfung besorge,
vier und zwanzig Kreuzer, wenn die Impfung
in seinem Wohnorte, oder in der Nähe ge-
schieber; wenn aber der Ort über eine Stunde
entlegen ist, acht und vierzig Kreuzer, aus