Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Belehrung  über  das  Einimpfen  der  Schuz-Pocken“,
  Innsbruck  bei  Schiffner  1802
erschienen  ist,  und  24  kr.  kostet,  beim  Kreis-Pbysikus
  eigen  machen.  Die  von  den  Kreis-Pbosikern
  erwählten  Impfärzte  sind  in  Zeit
von  zwei  Monaten  dem  königlichen  Gubernium
  zur  Bestärigung  nambaft  zu  machen,
darauf  sollen  ihnen  schriftliche  Authorisatiens-Scheine
  vom  Kreisphystkkus  ertheilet,  und
keinem  anderen,  als  ihnen  (obne  daß  sie  selbst
jedoch  auf  irgend  einen  Distrikt  beschrankt
wären)  das  Impfen  gestattet  werden.  Sollten
  sich  etwa  auch  Seelsorger  diesem  wohlthaͤtigen
  Geschäfte  unterziehen  wollen,  so
sind  sse  vom  Kreispbysikus,  oder  von  einem
durch  ihn  dazu  delegirten  erfahrnen  Arzt
uͤber  ihre  Kenntnisse  im  Impfgeschaͤfte  zu
pruͤfen,  Falls  sie  bewaͤhrt  gefunden  werden,
dem  Guberninm  anzuzeigen,  und  mit  einem
Authorisations-Scheine  zu  versehen.  Die
von  der  medizinisch-chyrurgischen  Fakultaͤt
zu  Innsbruck  ausgestellten  Zeugnisse  sind
diesen  Auchorisations-Scheinen  gleich  zu
achten,  doch  sollen  sie  den  Kreispbysikern
vorgewiesen  werden.

II.  Wer  sich  obne  eine  solche  Authorisation
  mit  dem  Impfen  der  Schuzpocken  ab-Fiebe,
  unterliegt  unnachsichtlicher  Strafe.

III.  Das  vorzüglichste  Angenmerk  ist
auf  die  Aechtbeie  des  Impfstoffes  zu  richten.
Dieser  soll,  mit  aller  Vorsicht,  von  einem
gesunden  Impflinge,  im  rechten  Zeitpunkte,
nämlich  am  7ten  oder  Zten  Tage  nach  der
Einimpfung,  wo  sich  um  die  Impfstelle  ein
etwas  erbobener  hellrother  Kreis  vollkom-708



men  sichtbar  zeigt,  und  die  in  der  Pocke
entbaltene  Feuchtigkeit  wasserbell  ist,  genommen
  werden.  Kein  schon  in  Eir#erung
übergehender  diklichter  Stoff  ist  zur  Impfung
  tauglich,  und  soll  nie  angewender
werden.  Sollte  es  in  einem  Kreise  an
gutem  Impfstosse  mangeln,  so  bat  man
sich  desbalb  durch  das  Kreisamt  an  den
königlichen  tandes  =  Protomedicus,  von
Bertboldi,  zu  wenden,  unter  dessen
Aussicht  eine  Haupt=  Imxfanstalt  zu  Innsbruck
  besteben  soll.  Die  Kreisphosiker  baben
aber  zu  trachten,  daß  sie  immer  mit  gutem,
und  nicht  zu  altem  Impfstosfse  zur  Mittbeilung
  verseben  seren.

IV.  Da  die  Erfahrung  lebret,  daß  die
Impfung  bei  allzuzarten  Kindern  sebr  oft
nicht  anschlägt;  so  ist  es  nicht  rathsam,
daß  Kinder  unter  einem  Alter  von  vier  Monaten
  geimpft  werden.  "v

V.  Die  Impfärzte  haben  ihre  Geimpften,
  obne  Ausnahme,  noch  dreimal,
nämlich  am  dten  oder  sten,  am  gten  oder
oten,  und  am  r##ten  Tage  nach  geschebener
Impfung  zu  besuchen,  um  den  Gang  der
Schuzblattern  beobachten,  und  unterscheiden
  zu  können,  ob  sich  die  ächten,  oder
nnächten  Schuzblattern  eingestellet  haben.

VI.  Für  jedes  geimpfte  Kind,  obne
Ausnahme,  sollen  demjenigen  Arzte  oder
Wundarzte,  welcher  die  Impfung  besorge,
vier  und  zwanzig  Kreuzer,  wenn  die  Impfung
in  seinem  Wohnorte,  oder  in  der  Nähe  geschieber;
  wenn  aber  der  Ort  über  eine  Stunde
entlegen  ist,  acht  und  vierzig  Kreuzer,  aus