Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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gebuͤhrende Postrorko= Frenheit zum Nach- 
theile der Posteinkünfte auf die Privat-An- 
gelegenheiten streitender oder supplizirender 
Parthepen erstreckt werde. 
11. Ruͤcksichtlich des Briefwechsels zwi- 
schen Befreyten und Unbefreyten werden 
folgende Bestimmungen festgesetze: 
a. Wenn ein Befreyter an einen Unbe- 
frepten schreibe, nach einem Orte, wo die 
sceve Aufgabe tariffmäßig eingefährt ist, so 
kann der Befreyte den Brief ohne Bezah-- 
lung frankiren, und der unbefreyte Empfän= 
ger hat bey der Abgabe niches zu bezahlen. 
Eben so kann der Unbefreyte die Antwort 
unbezahle aufgeben, und der Befreyte er- 
häl# dieselbe portofrey. 
b. Schreibt ein Befreyter an einen Un- 
befreyten nach einem Orte, wohin ein Fran- 
kirungs-Absatz tariffmäßig eingeführt ist, 
so kann der Befreyte den Brief bis an den 
tariffmäßigen Absatz ohne Bezahlung franki- 
ren, und der unbefreyte Empfänger hat nur 
von diesem Absatze an, das Porto zu entrich- 
ten. Im Antwortsfalle muß der Unbefreyte 
das Porco nur bis an den tariffmäßigen Ab- 
saß bezahlen; der Befreyte empfängt aber 
den Brlef portofrey. 
c. Wenn ein Befteykte an seine Frau,, 
an seine Kinder, so lange sie in vaterlicher, 
Gewalt sind, oder an die in seinem Dienste 
und in seiner ordentlichen Besoldung stehen- 
den Personen schreibt, so sind die zwischen 
denselben gewechselten Briefe, ohne Unter- 
schied, ob ein Frankirungs-Absatz bestehet 
oder nicht, bey der Auf= und Abgabe ganz 
portofrey. 
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13. Die Aufschriften: in Causs do- 
mini, Ailitaria, königliche Dien- 
stes-Sachen und dergleichen, sollen von un- 
befreyten Personen durchaus nicht mißbraucht, 
sonderg nur in wirklichen Dienstes = Angele- 
genheiten, und nur an Unsere Setellen, Aem- 
ter und andere Civil“ und Militär-Behörden 
angewendet werden. · 
13. Diejenigen Unserer Raͤthe und In- 
dividuen, welchen von ihren vorigen Anstel- 
lungen her, vermöge früherer Postverträge, 
die Vortheile der Postporto-Freyheit zuka- 
men, sollen dieselbe noch serner genießen. 
14. Wenn ein Befreyter sich außer sei- 
nem gewöhnlichen Wohnorte befüret, so hat 
er sich bey dem betreffenden Postamte über 
seine Postportofreyheit durch ein Zeugniß der 
bandesstelle auszuweisen. 
15. Uebrigens wollen Wir strenge dar- 
auf gehalsen wissen, daß die von dem DPost- 
porto befreyten Personen und Stellen keine 
Briefe nicht befreyter Personen den ihrigen 
beyschließen, oder unter ihrer Addresse laufen 
lassen. 
Wenn Unsere Oberpostämter und übrige 
Expeditionen deßfalls auf Jemand einen ge- 
Hründeten Verbacht zu fassen veranlaßt sind, 
so haben sie die Anzeige bey dem von Uns 
ausgestellten Kommissär zu machen, damie der 
Sache auf den Grund gesehen werde. 
Wenn hledurch der Uncerschleif sich wirk- 
lich bezeigt, so wüd der Befreyte seiner Post- 
porto-Freyhett verlustig erklárt; der Unbe- 
sreyte aber mit einer angemessenen Geldstrafe 
belegt werden.
	        
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