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gebuͤhrende Postrorko= Frenheit zum Nach-
theile der Posteinkünfte auf die Privat-An-
gelegenheiten streitender oder supplizirender
Parthepen erstreckt werde.
11. Ruͤcksichtlich des Briefwechsels zwi-
schen Befreyten und Unbefreyten werden
folgende Bestimmungen festgesetze:
a. Wenn ein Befreyter an einen Unbe-
frepten schreibe, nach einem Orte, wo die
sceve Aufgabe tariffmäßig eingefährt ist, so
kann der Befreyte den Brief ohne Bezah--
lung frankiren, und der unbefreyte Empfän=
ger hat bey der Abgabe niches zu bezahlen.
Eben so kann der Unbefreyte die Antwort
unbezahle aufgeben, und der Befreyte er-
häl# dieselbe portofrey.
b. Schreibt ein Befreyter an einen Un-
befreyten nach einem Orte, wohin ein Fran-
kirungs-Absatz tariffmäßig eingeführt ist,
so kann der Befreyte den Brief bis an den
tariffmäßigen Absatz ohne Bezahlung franki-
ren, und der unbefreyte Empfänger hat nur
von diesem Absatze an, das Porto zu entrich-
ten. Im Antwortsfalle muß der Unbefreyte
das Porco nur bis an den tariffmäßigen Ab-
saß bezahlen; der Befreyte empfängt aber
den Brlef portofrey.
c. Wenn ein Befteykte an seine Frau,,
an seine Kinder, so lange sie in vaterlicher,
Gewalt sind, oder an die in seinem Dienste
und in seiner ordentlichen Besoldung stehen-
den Personen schreibt, so sind die zwischen
denselben gewechselten Briefe, ohne Unter-
schied, ob ein Frankirungs-Absatz bestehet
oder nicht, bey der Auf= und Abgabe ganz
portofrey.
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13. Die Aufschriften: in Causs do-
mini, Ailitaria, königliche Dien-
stes-Sachen und dergleichen, sollen von un-
befreyten Personen durchaus nicht mißbraucht,
sonderg nur in wirklichen Dienstes = Angele-
genheiten, und nur an Unsere Setellen, Aem-
ter und andere Civil“ und Militär-Behörden
angewendet werden. ·
13. Diejenigen Unserer Raͤthe und In-
dividuen, welchen von ihren vorigen Anstel-
lungen her, vermöge früherer Postverträge,
die Vortheile der Postporto-Freyheit zuka-
men, sollen dieselbe noch serner genießen.
14. Wenn ein Befreyter sich außer sei-
nem gewöhnlichen Wohnorte befüret, so hat
er sich bey dem betreffenden Postamte über
seine Postportofreyheit durch ein Zeugniß der
bandesstelle auszuweisen.
15. Uebrigens wollen Wir strenge dar-
auf gehalsen wissen, daß die von dem DPost-
porto befreyten Personen und Stellen keine
Briefe nicht befreyter Personen den ihrigen
beyschließen, oder unter ihrer Addresse laufen
lassen.
Wenn Unsere Oberpostämter und übrige
Expeditionen deßfalls auf Jemand einen ge-
Hründeten Verbacht zu fassen veranlaßt sind,
so haben sie die Anzeige bey dem von Uns
ausgestellten Kommissär zu machen, damie der
Sache auf den Grund gesehen werde.
Wenn hledurch der Uncerschleif sich wirk-
lich bezeigt, so wüd der Befreyte seiner Post-
porto-Freyhett verlustig erklárt; der Unbe-
sreyte aber mit einer angemessenen Geldstrafe
belegt werden.