Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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den  ist,  daß  der  der  vormaligen  ritterschaftlichen
Burg  Friedberg  annectirt  gewesene  St.  Josephs-Orden
  und  desselben  Dekorationen  als
mit  der  deutschen  Kaiserwürde  erloschen  in  den
königlichen  Staaten  nirgend  mehr  getragen
werden  soll;  so  wird  solches  sämtlichen  Landsassen,
  die  Glieder  des  ersagten  Rinerordens
waren,  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt
gemacht.  Bamberg  den  6.  Juli  1807.
Königliche  Landes-Direktion
in  Bamberg.
Freiherr  von  Stengel.
Weiermann.

 

(Dle  Beischaffung  der  Feuer-Losch-Reguisiten  in
der  Provinz  Basern  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  der  Beischaffung  der  Feuer-Kösch-Requisiten
  darin  einige  Schwierigkeit  entgegen
stehen  dürste,  daß  weder  die  ledernen  Feuer-Eimer,
  noch  die  ledernen  Sprizen-Schläuche
in  gehöriger  Menge,  oder  doch  nur  um  einen,
durch  die  vermehrte  Nachfrage  sehr  erhöhten
Preis  zu  haben  sind;  so  werden  alle  Behör--den
  autorisirt,  die  allgemein  anerkannt  nuzlichen
  Feuer-Eimer  von  gestricktem  Haufe
beizuschaffen,  und  für  Dörfer  und  äármere  Gemeinden
  auch  hänfene  Schluche  der  Art,  wenigst
  zum  ersten  Bedarfe  zu  kaufen,  bis  derer
Umstände  es  erlauben,  die  zwar  theureren,
aber  auch  dauerhafteren  ledernen  Schläuche  zu
haben.

Eo  ist  zu  wünschen,  daß  sich  Mehrere  in  der
Baierischen  oder  in  den  übrigen  Provinzen  fän-1174



den,  welche  sich  diesem  neuen,  und  im  Auslande
  schon  mit  dem  besten  Erfolge  im  Großen
betriebenen  Erwerbzweige  nicht  nur  als  Nébenarbeit,
  sondern  als  Hauptberrieb  unterziehen
  möchten.  München  den  b.  Juli  1807.
Kinigliche  kandes-Direktion
in  Baiern.
Freiherr  von  Weichs.
Halder.

 

(Die  Holz-Welde=  so  andere  Berechtigungen  der
leibfälligen  Unterthanen  in  den  Kameralwal-=dungen
  in  der  Provinz  Schwaben  bekzeffend.)

Im  Namen  Seiner  Mazestät  des  Königs.

Ee  ist  ein  von  der  allerhöchsten  Stelle  vorgeschriebener
  Grundsaz,  daß  bie  Kameral-Waldungen

  allmählig  von  allen  darauf  haftenden

  Servituten  befreiet  werden,  die  (owohl

ein  Hinderniß  in  deren  Bewirhschaftung  nach
sich  zjiehen,  als  auch  die  Uebersicht  über  den
reinen  Errrag  derselben  erschweren.  Zur  Erreichung
  dieser  Absicht  ist  das  königliche  Forstpersonal
  bereits  angewiesen,  die  Einlellung
zur  Ablösung  der  Berechtigungen  von  eigenthümlichen
  Gutsbesizern  zu  treffen,  und  zur

Genehmigung  einzusenden.  Die  hierzu  bestimmte

  Norm  ist  aber  nicht  anwendbar  auf

diejenigen  Gutsbesizer,  die  ihr  Gut  in  einen

Zeitbestand  übernommen  haben,  nach  dessen

Umfluße  dem  allerhöchsten  Aerar  als  Grundeigenthümer

  die  freie  Disposinon  darüber  zustehet.

  Bei  allen  diesen,  nach  dem  Sinne

der  Verordnung  vom  26.  Dezember  1804,

(I.  Se#ck  des  Regierungsblattes  vom  Jahre

18oS.)  streng  leibsslligen  Gütern  hat  man