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den ist, daß der der vormaligen ritterschaftlichen
Burg Friedberg annectirt gewesene St. Josephs-Orden
und desselben Dekorationen als
mit der deutschen Kaiserwürde erloschen in den
königlichen Staaten nirgend mehr getragen
werden soll; so wird solches sämtlichen Landsassen,
die Glieder des ersagten Rinerordens
waren, hierdurch zur Nachachtung bekannt
gemacht. Bamberg den 6. Juli 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Weiermann.
(Dle Beischaffung der Feuer-Losch-Reguisiten in
der Provinz Basern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem der Beischaffung der Feuer-Kösch-Requisiten
darin einige Schwierigkeit entgegen
stehen dürste, daß weder die ledernen Feuer-Eimer,
noch die ledernen Sprizen-Schläuche
in gehöriger Menge, oder doch nur um einen,
durch die vermehrte Nachfrage sehr erhöhten
Preis zu haben sind; so werden alle Behör--den
autorisirt, die allgemein anerkannt nuzlichen
Feuer-Eimer von gestricktem Haufe
beizuschaffen, und für Dörfer und äármere Gemeinden
auch hänfene Schluche der Art, wenigst
zum ersten Bedarfe zu kaufen, bis derer
Umstände es erlauben, die zwar theureren,
aber auch dauerhafteren ledernen Schläuche zu
haben.
Eo ist zu wünschen, daß sich Mehrere in der
Baierischen oder in den übrigen Provinzen fän-1174
den, welche sich diesem neuen, und im Auslande
schon mit dem besten Erfolge im Großen
betriebenen Erwerbzweige nicht nur als Nébenarbeit,
sondern als Hauptberrieb unterziehen
möchten. München den b. Juli 1807.
Kinigliche kandes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
Halder.
(Die Holz-Welde= so andere Berechtigungen der
leibfälligen Unterthanen in den Kameralwal-=dungen
in der Provinz Schwaben bekzeffend.)
Im Namen Seiner Mazestät des Königs.
Ee ist ein von der allerhöchsten Stelle vorgeschriebener
Grundsaz, daß bie Kameral-Waldungen
allmählig von allen darauf haftenden
Servituten befreiet werden, die (owohl
ein Hinderniß in deren Bewirhschaftung nach
sich zjiehen, als auch die Uebersicht über den
reinen Errrag derselben erschweren. Zur Erreichung
dieser Absicht ist das königliche Forstpersonal
bereits angewiesen, die Einlellung
zur Ablösung der Berechtigungen von eigenthümlichen
Gutsbesizern zu treffen, und zur
Genehmigung einzusenden. Die hierzu bestimmte
Norm ist aber nicht anwendbar auf
diejenigen Gutsbesizer, die ihr Gut in einen
Zeitbestand übernommen haben, nach dessen
Umfluße dem allerhöchsten Aerar als Grundeigenthümer
die freie Disposinon darüber zustehet.
Bei allen diesen, nach dem Sinne
der Verordnung vom 26. Dezember 1804,
(I. Se#ck des Regierungsblattes vom Jahre
18oS.) streng leibsslligen Gütern hat man