Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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und Gemeinden, so wie die Reichsgerichte 
darauf angewiesen waren, den vorzüglichen 
Bedacht zu nehmen. 
4. Die Prozeßgartungen in erster Instanz 
des ordentlichen und summarischen Prozesses, 
und in PDrovokationssachen der Appellation, 
Nullitctsklage, der Provokationen über ver- 
weigerte, verzögerte oder partheyische Justig- 
verwaltung, — endlich auch die Erluterungs- 
Gesuche, und das Rechtemittel der Restitu- 
tion ex capite novorum sind, in so ferne 
solche gesetzmäßig statt finden, in den gleich- 
mäßigen Prozeß. Gattungen in der Art, wie 
solche bey Unsern Juslizstellen bestehen, fort- 
zusetzen und zu enescheiden. 
Hiernach haben Unsere Justizstellen in vor- 
kommenden Fällen ihr richterliches Verfah= 
ren zu bemessen, und die Partheyen, welche 
thre bey den Reichsgerichten unerledigt ge- 
bliebenen Prozesse fortzusetzen gedenken, in 
dieser Unserer Erklérung die desfalls gesetz- 
liche Norme zu erkeunen. München, den 
17. Dezember 1806. 
Max Joseph. 
Graf von Moramky. 
Auf königl. allerhbchsten Befehl. 
v. Rauffer. 
  
(Dle Beforderung der Cioil-Justis = Geschäfte bep 
sämmtlichen Untergerichten betreffend.) 
Wir Marimmilitan Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Bey der Betrachtung des wohlthärigen 
Einflusses einer schleunigen Justizpflege auf 
das Gluͤck der Unterthanen ist Uns besouders 
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wichtig, von der mäglichsten Befbrderung 
der Cibil. Rechtsstreite bey den Untergerich- 
ten versichert zu seyn. Da muß durch solche 
Beförderung den Nachtbeilen der Prozesse für 
Kultur und Gewerbe unmittelbar abgeholfen, 
die größere Gefahr für den Frieden der Fa- 
milien- und für den Gemeingeist um so viel 
schneller abgewendet, und das Vertrauen auf 
die Justizpflege im weitesten Umfange bestärkt 
werden. 
Um Uns also die Uebersicht der Befer- 
derung der bey den Untergerichten Unsers 
Reiches anhängigen Civil-Rechtestreice zu 
verschaffen, verordnen Wir hiermis: 
1. Ein jedes Untergeriche (kand Stadt- 
und Patrimonial: Gericht) soll am Ende ei- 
nes jeden Vierteljahrs die Civil= Rechtostreite, 
welche bey ihm unerledige sind, mit Bemerkung 
der Partheyen, des Betreffs, des Anfangs 
des Rechtsstreites, und worauf solcher be- 
ruhe, in eine nach beygefügtem Formular ge- 
sertigte Tabelle bringen, und diese Tabelle 
sodann in den ersten acht Tagen des folgen- 
den Quartals an das ihm vorgesezte Hosge- 
richt einsenden. 
a. Die Hosgerichte haben bey der Einsicht 
dieser Tabellen gemäß der Gesetze und Ge- 
richtsordnungen zu ermessen, welche Verzö- 
gerungen den Untergerichten zu Schulden 
kommen, und welche Weisungen von Amts= 
wegen statt finden, die sohin zu ertheilen. 
3. Ein jedes Hosgericht bringe aus den von 
den Untergerichten seines Bezirkes in dem 
Verlaufe des Jahrs eingeschickten einzelnen 
Tabellen jene Rubriken, welche bey den Un- 
tergerichten länger als ein halbes Jahr uner-
	        
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