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und Gemeinden, so wie die Reichsgerichte
darauf angewiesen waren, den vorzüglichen
Bedacht zu nehmen.
4. Die Prozeßgartungen in erster Instanz
des ordentlichen und summarischen Prozesses,
und in PDrovokationssachen der Appellation,
Nullitctsklage, der Provokationen über ver-
weigerte, verzögerte oder partheyische Justig-
verwaltung, — endlich auch die Erluterungs-
Gesuche, und das Rechtemittel der Restitu-
tion ex capite novorum sind, in so ferne
solche gesetzmäßig statt finden, in den gleich-
mäßigen Prozeß. Gattungen in der Art, wie
solche bey Unsern Juslizstellen bestehen, fort-
zusetzen und zu enescheiden.
Hiernach haben Unsere Justizstellen in vor-
kommenden Fällen ihr richterliches Verfah=
ren zu bemessen, und die Partheyen, welche
thre bey den Reichsgerichten unerledigt ge-
bliebenen Prozesse fortzusetzen gedenken, in
dieser Unserer Erklérung die desfalls gesetz-
liche Norme zu erkeunen. München, den
17. Dezember 1806.
Max Joseph.
Graf von Moramky.
Auf königl. allerhbchsten Befehl.
v. Rauffer.
(Dle Beforderung der Cioil-Justis = Geschäfte bep
sämmtlichen Untergerichten betreffend.)
Wir Marimmilitan Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Bey der Betrachtung des wohlthärigen
Einflusses einer schleunigen Justizpflege auf
das Gluͤck der Unterthanen ist Uns besouders
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wichtig, von der mäglichsten Befbrderung
der Cibil. Rechtsstreite bey den Untergerich-
ten versichert zu seyn. Da muß durch solche
Beförderung den Nachtbeilen der Prozesse für
Kultur und Gewerbe unmittelbar abgeholfen,
die größere Gefahr für den Frieden der Fa-
milien- und für den Gemeingeist um so viel
schneller abgewendet, und das Vertrauen auf
die Justizpflege im weitesten Umfange bestärkt
werden.
Um Uns also die Uebersicht der Befer-
derung der bey den Untergerichten Unsers
Reiches anhängigen Civil-Rechtestreice zu
verschaffen, verordnen Wir hiermis:
1. Ein jedes Untergeriche (kand Stadt-
und Patrimonial: Gericht) soll am Ende ei-
nes jeden Vierteljahrs die Civil= Rechtostreite,
welche bey ihm unerledige sind, mit Bemerkung
der Partheyen, des Betreffs, des Anfangs
des Rechtsstreites, und worauf solcher be-
ruhe, in eine nach beygefügtem Formular ge-
sertigte Tabelle bringen, und diese Tabelle
sodann in den ersten acht Tagen des folgen-
den Quartals an das ihm vorgesezte Hosge-
richt einsenden.
a. Die Hosgerichte haben bey der Einsicht
dieser Tabellen gemäß der Gesetze und Ge-
richtsordnungen zu ermessen, welche Verzö-
gerungen den Untergerichten zu Schulden
kommen, und welche Weisungen von Amts=
wegen statt finden, die sohin zu ertheilen.
3. Ein jedes Hosgericht bringe aus den von
den Untergerichten seines Bezirkes in dem
Verlaufe des Jahrs eingeschickten einzelnen
Tabellen jene Rubriken, welche bey den Un-
tergerichten länger als ein halbes Jahr uner-