Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1583

b.  aus  den  viertelsährigen  Geldbeiträgen
der  wegen  körperlicher  Gebrechen  undienstbaren
  Bürger;

c.  den  Geld-Strafen,  wenn  ein  Bürger
seinen  Dienst  versäumte,  oder  sich  sonst
ein  Versehen  zu  Schulden  kommen  ließ,
das  mit  Geld  gebüßet  wird,  und  endlich


#.  aus  einer  Quote,  welche  von  den  tobnwachen
  an  die  Bürger-Milieär-Kasse
zu  bezahlen  ist,  und  die  von  jeder  lohnwache
  mit  sechs  Kreuzern  entrichtet  wird.

2.)  Es  soll  bei  jedem  Bürger=  Militär
einer  Stade,  eines  Marktes,  oder  Fleckens
nur  eine  Bürger-Militär-Kasse  besteben;
indem  alle  Korps  nur  Theile  des  ganzen  Buͤrger-Militárs
  sind,  und  also  in  selbe  von  jes
dem  Korps  die  Zuschüsse  fließen  müssen.

3.)  Die  Rechnung  führet,  we  ein  Regiment,
  oder  Bataillon  bestehet,  ein  Quartiermeister
  mit  dem  Range  und  Gange
eines  bürgerlichen  Infanterie  Kapitains,  des
ken  Uniforme  er  trägt.  Hierzu  ist  ein  rechtlicher,
  vermöglicher,  und  der  Sache  kündiger
  Bürger  zu  wählen.

Solch  ein  Quartiermeister  bestebet  auch
an  jenen  Orten,  wo  es  der  Stand  der  Bürger
  gestattet,  daß  eine  Schüzen-Kompagnie,
und  zwei  Fusilier=  Kompagnien  errichtet
werden.

Wo  aber  nur  eine,  oder  zwei  Fustlier=Kompagnien
  sind,  ist

4.)  state  des  Quartiermeisters  ein  Fourier
  mit  dem  Range  eines  Sergeanten  anzustellen.


1534

59)  Wo  ein  Regiment,  oder  ein  Bataillon
  Infanterie  in  einer  Stadt  bestehet,  und
bei  demselben  eine  Kavallerie,  eine  Schuͤzen-Kompagnie,
  und  eine  Artillerie--Kompagnie
sich  befindet;  ist  die  Buͤrget-Militar-Kgsse
unter  einer  vierfachen  Sperre,  nämlich

a,  der  des  Obersten,  Oberstlieutenants,
oder  des  Masors,  je  nachdem  einer  derselben
  Kommandant  des  Fegiments,
oder  Bataillons  ist;

b.  des  Majors  der  Karallerie:  Divissen,
oder  bei  Nichtstatthabung  derselben,  des
Rittmeisters  der  Eskadron;

c.  des  Hauptmanns  der  Artillerie-Kompagnie,
  und

d.  des  Quartiermeisters.

6.)  Wo  keine  Artillerie,  wohl  aber  eine
Schüzen-Kempagnie  sich  befindet,  bat  der
Hauptmann  derselben  den  drikten  Schlüßel
zur  Kasse,  und  wo  endlich  nur  ein  Bataillon
  allein  bestehet;  so  haben  der  aͤlteste
Kapitain,  und  der  aͤlteste  Oberlientenant  vom
Bataillon  den  zweiten  und  dritten  Schluͤßel.

7.)  Wo  zwei  Kompagnien  Fusiliere,  und
eine  Schuͤzen-Kompagnie  bestehen,  liegt  die
Kasse  unter  einer  dreifachen  Sperre:

a.  der  des  Stadtkommissaͤrs,  oder  in  dessen

  Ermanglung  der  des  Landrichters,

b.  des  aͤltesten  Hauptmanns,  und

c.  der  des  Quartiermeisters.

Das  Nämliche  gilt  auch  in  jenen  Städten
und  Märkten,  wo  nur  eine,  oder  böchstens
zwei  Fusilier-Kompagnien  sich  fermiren,
nur  hat  dann  die  dritte  Sperre  der  Fonrier.