1583
b. aus den viertelsährigen Geldbeiträgen
der wegen körperlicher Gebrechen undienstbaren
Bürger;
c. den Geld-Strafen, wenn ein Bürger
seinen Dienst versäumte, oder sich sonst
ein Versehen zu Schulden kommen ließ,
das mit Geld gebüßet wird, und endlich
#. aus einer Quote, welche von den tobnwachen
an die Bürger-Milieär-Kasse
zu bezahlen ist, und die von jeder lohnwache
mit sechs Kreuzern entrichtet wird.
2.) Es soll bei jedem Bürger= Militär
einer Stade, eines Marktes, oder Fleckens
nur eine Bürger-Militär-Kasse besteben;
indem alle Korps nur Theile des ganzen Buͤrger-Militárs
sind, und also in selbe von jes
dem Korps die Zuschüsse fließen müssen.
3.) Die Rechnung führet, we ein Regiment,
oder Bataillon bestehet, ein Quartiermeister
mit dem Range und Gange
eines bürgerlichen Infanterie Kapitains, des
ken Uniforme er trägt. Hierzu ist ein rechtlicher,
vermöglicher, und der Sache kündiger
Bürger zu wählen.
Solch ein Quartiermeister bestebet auch
an jenen Orten, wo es der Stand der Bürger
gestattet, daß eine Schüzen-Kompagnie,
und zwei Fusilier= Kompagnien errichtet
werden.
Wo aber nur eine, oder zwei Fustlier=Kompagnien
sind, ist
4.) state des Quartiermeisters ein Fourier
mit dem Range eines Sergeanten anzustellen.
1534
59) Wo ein Regiment, oder ein Bataillon
Infanterie in einer Stadt bestehet, und
bei demselben eine Kavallerie, eine Schuͤzen-Kompagnie,
und eine Artillerie--Kompagnie
sich befindet; ist die Buͤrget-Militar-Kgsse
unter einer vierfachen Sperre, nämlich
a, der des Obersten, Oberstlieutenants,
oder des Masors, je nachdem einer derselben
Kommandant des Fegiments,
oder Bataillons ist;
b. des Majors der Karallerie: Divissen,
oder bei Nichtstatthabung derselben, des
Rittmeisters der Eskadron;
c. des Hauptmanns der Artillerie-Kompagnie,
und
d. des Quartiermeisters.
6.) Wo keine Artillerie, wohl aber eine
Schüzen-Kempagnie sich befindet, bat der
Hauptmann derselben den drikten Schlüßel
zur Kasse, und wo endlich nur ein Bataillon
allein bestehet; so haben der aͤlteste
Kapitain, und der aͤlteste Oberlientenant vom
Bataillon den zweiten und dritten Schluͤßel.
7.) Wo zwei Kompagnien Fusiliere, und
eine Schuͤzen-Kompagnie bestehen, liegt die
Kasse unter einer dreifachen Sperre:
a. der des Stadtkommissaͤrs, oder in dessen
Ermanglung der des Landrichters,
b. des aͤltesten Hauptmanns, und
c. der des Quartiermeisters.
Das Nämliche gilt auch in jenen Städten
und Märkten, wo nur eine, oder böchstens
zwei Fusilier-Kompagnien sich fermiren,
nur hat dann die dritte Sperre der Fonrier.