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des Unterrichts, oder der Wohlthaͤtigkeit
ausschliessend anvertraut ist.
10. Alle fuͤr die allgemeinen Stiftungs-
Admimistratoren in Beziehung auf den Siz
ihres Amtes, der Kasse, und der Re-
gistratur; auf die Perzeptions Stationen,
und auf die Ambulanz in dieselben, gege-
benen Bestimmungen erhalten bei den beson,
dern Sr.iftungs-Administrationen die ana-
loge Anwendung.
11. Die allgemeinen und die besondern
Stiftungs-Administrationen, mit alleiniger
Ausnahme der besondern Administrationen
einer isolirten Suftung, senden ihre Ueber-
schüsse monatlich zur Zenrral-Stiftungs. Kasse
ein; alle allgemeinen und besondern Seiftungs-
Administrationen, ohne Unterschied, senden
die Monats-Extrakte des Kasse= Ma-
nuals, und die Jahres Rechnungen
mit ihren Belegen unmittelbar zum
Zentral= Rechnungs Kommissa=
riate des Innern ein; sie empfangen von
diesem die Revisions-Erinnerungen;
fenden an diese die Beantwortung der-
selben zurück, und empfangen, wenn diese
befriedigend erkannt worden ist, in der einge-
führten allgemeinen Form das Absolutorium.
12. Die Zentral-Stiftungs-Kasse
unterliegt in Beziehung auf ihr Rechnungs-
wesen denselben Bestimmungen,
mit dem Unterschiede, daß sie den Extrakt
ihres Bestandes wochentlich liefert.
13. Die Kommunal-Administrato-
ren sind ausschließend auf die Verein-
nahmung, Verausgabung und Verrechnung
.
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des isolirten Kommunal= Verms-
gens beschraͤnkt.
14. Alle fuͤr die allgemeinen, und beson-
dern Stiftungs = Administratoren in Bezie-
hung auf den Siz ihres Amtes, der Kasse
und Registratur, und auf die Derzeptions=
Ambulanz gegebenen Bestimmungen er-
halten bei den Kommunal-Administra-
toren die analoge Anwendung.
15. Die aus der Einnahme der Kommunal=
Rente über die Ausgabe auf die Kommunal=
Exigenz sich ergebenden Ueberschusse blei-
beu in der einschlägigen Kommunal-Kasse
zurück, und erwarten nach dem allgemeinen
Princip der Verwendung ihre besondere Be-
stimmung.
16. Die Kommunal-Administratoren sen-
den die Monats= Extrakte des Kasse-
Manuals, und die Jahres = Rechnun-
gen, mit ihren Belegen an das einschlaͤ-
gige, zu diesem Behufe mit einem eigenen
Rechnungs-Kommissariate versehene Gene-
ral= Landes = Kommissariat ein, von
welchem sie die Revisions-Erinnerungen em-
psangen, und an welches sie die Beantwor-
tung derselben zurücksenden.
Die General-Landes= Kommissariate sen-
den von den monatlichen Manuals-Erx-
trakten der Kommunal-Administratoren
ein Duplikat, und die Jahres-Rech-
nungen derselben, ohne ihre Belege,
jedoch mit den beantworteten Revi-
sions-Erinnerungen, an das Zentral-
Rechnungs Kommissariat des Inners
lur Superreviüsion ein; nach welcher in