Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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VI. 
AIn Beziehung auf die vereinigte Staats- 
und Kirchengewalt. 
1. In dieser Beziehung bilder die Miuiste“ 
rial: Sektion der kirchlichen Angelegenheiten. 
zugleich das General= Konsistori um- 
fü die in dem Reiche öffentlich recipirten pro- 
testantischen Konfessionen, und besorgt in. die- 
ser Gigenschaft nicht nur die Kirchen : Polizei, 
sondern alle aus dem obersten Episkonat, und 
ber Leitung der innern Kirchen -Angelegenhei: 
#un hervorgehenden Geschäfte. 
a. Sie führe th#ils unmittekbar, theils 
durchden General Superintendenten unddie De- 
hane, die oberste Aufsicht uͤber die Kirchen: Dise 
ciplin, von iht gehen alle die · Erhaltung und 
Verbesstrung derselben bezielenden allgemeinen. 
Anerdnungen aus. - 
Z.Das.Generals"-Kdnsisivriumswachekauf’ 
MLeBkvokwigederGeistlichen-vaer— 
Schusehperhnssoweit-dief6-mitsbems 
Pfligionwtlntcrkichtesichbefassen).unbfühkk 
einVerzcichnißüberdieselbemunddereaBb 
nehmen. Dieses erstreckt sich auch auf jene 
Kirchen und respektive Schul-Diener, wel- 
che in dem Bezirke der Fuͤrsten, Grafen und 
Patrimoniak-Gerichts-Herren angestellt sind, 
vach der Pragmarik vom 10. März 1807 und, 
der Verordnung über die Jgutsberrlichen, 
echts 
½ Die ozerste ettung ves Gottes:Dien-- 
Hes, die Bewchrung oder Verbesserung. der 
Aturgle und des Kürchen. Ritus liegt ibm ab. 
5. Die Pruͤfiung pro Nlinisterio und die 
Zlehung orr bieraus bervorgebnten Resul- 
tate geschiebt ausschliessend bei dem General 
  
à276 , 
Konststorinm, nach der allgemeinen Instrull 
tion über die theologischen Prüfungen, wel- 
che alsbald nach der Konstituirung. des 
General Konsistoriums öffentlich bekannt 
gemacht merden solk 
6. Nach den Resultaten dieser Pruͤfungen 
sehlaͤgt bas GeneralKonststorium Uns die 
Kandidaten zu den Pfarr-Steklen unmittel 
bar vor. 
7. Unser General: Konsfskorium bat sich 
übrigens vorzüglich angelegen seyn zu lassen, 
die bereits angefangene Beschreibung des ge- 
samten Kirchenwesens in Unserem Königrei- 
che zu vollenden, und in einex allgemeinem 
nach der gegenwärtigen Derritorial-Eintbei- 
lung Unseres Neiches bearbeireren Urbersiche 
darzustellen, sofore arf dieses Wark eine den 
vernünstigen Foderungen Unserer protestant 
tischen Unterthanen entsprechende Verfassung 
ihrer gesamten Gemeind zw gründen, und: 
Uns dief in einer allgemeinen Kirchen-Ord- 
nung zur Sankrion vorzulegem. 
3. Ulbrigens soll eine eigene Konssstorial- 
Ordnung den Geschäfts-Kreis Unseres pro- 
testantischen General-Konsistoriums und des,- 
sen übrige Verhälenisse näher fesisezen. 
XII. 
Endlich befaßt sich diese Mlnisterial= 
Abtheilung mit allen auf das Religions= 
und Kirchenwesen der übrigen Glaubens-Gi- 
nossen betressenden Geschäftem in analoger 
Beziehung mit den vorbergehenden Bestim- 
mungen, und mit stäter Räcksicht auf die 
besonderen Religions-Begriffe eines Iden- 
sofert auf den konstitutionellen Grundsox#i 
##r vallkommenen Gewisse u# Freiheeit.
	        
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