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VI.
AIn Beziehung auf die vereinigte Staats-
und Kirchengewalt.
1. In dieser Beziehung bilder die Miuiste“
rial: Sektion der kirchlichen Angelegenheiten.
zugleich das General= Konsistori um-
fü die in dem Reiche öffentlich recipirten pro-
testantischen Konfessionen, und besorgt in. die-
ser Gigenschaft nicht nur die Kirchen : Polizei,
sondern alle aus dem obersten Episkonat, und
ber Leitung der innern Kirchen -Angelegenhei:
#un hervorgehenden Geschäfte.
a. Sie führe th#ils unmittekbar, theils
durchden General Superintendenten unddie De-
hane, die oberste Aufsicht uͤber die Kirchen: Dise
ciplin, von iht gehen alle die · Erhaltung und
Verbesstrung derselben bezielenden allgemeinen.
Anerdnungen aus. -
Z.Das.Generals"-Kdnsisivriumswachekauf’
MLeBkvokwigederGeistlichen-vaer—
Schusehperhnssoweit-dief6-mitsbems
Pfligionwtlntcrkichtesichbefassen).unbfühkk
einVerzcichnißüberdieselbemunddereaBb
nehmen. Dieses erstreckt sich auch auf jene
Kirchen und respektive Schul-Diener, wel-
che in dem Bezirke der Fuͤrsten, Grafen und
Patrimoniak-Gerichts-Herren angestellt sind,
vach der Pragmarik vom 10. März 1807 und,
der Verordnung über die Jgutsberrlichen,
echts
½ Die ozerste ettung ves Gottes:Dien--
Hes, die Bewchrung oder Verbesserung. der
Aturgle und des Kürchen. Ritus liegt ibm ab.
5. Die Pruͤfiung pro Nlinisterio und die
Zlehung orr bieraus bervorgebnten Resul-
tate geschiebt ausschliessend bei dem General
à276 ,
Konststorinm, nach der allgemeinen Instrull
tion über die theologischen Prüfungen, wel-
che alsbald nach der Konstituirung. des
General Konsistoriums öffentlich bekannt
gemacht merden solk
6. Nach den Resultaten dieser Pruͤfungen
sehlaͤgt bas GeneralKonststorium Uns die
Kandidaten zu den Pfarr-Steklen unmittel
bar vor.
7. Unser General: Konsfskorium bat sich
übrigens vorzüglich angelegen seyn zu lassen,
die bereits angefangene Beschreibung des ge-
samten Kirchenwesens in Unserem Königrei-
che zu vollenden, und in einex allgemeinem
nach der gegenwärtigen Derritorial-Eintbei-
lung Unseres Neiches bearbeireren Urbersiche
darzustellen, sofore arf dieses Wark eine den
vernünstigen Foderungen Unserer protestant
tischen Unterthanen entsprechende Verfassung
ihrer gesamten Gemeind zw gründen, und:
Uns dief in einer allgemeinen Kirchen-Ord-
nung zur Sankrion vorzulegem.
3. Ulbrigens soll eine eigene Konssstorial-
Ordnung den Geschäfts-Kreis Unseres pro-
testantischen General-Konsistoriums und des,-
sen übrige Verhälenisse näher fesisezen.
XII.
Endlich befaßt sich diese Mlnisterial=
Abtheilung mit allen auf das Religions=
und Kirchenwesen der übrigen Glaubens-Gi-
nossen betressenden Geschäftem in analoger
Beziehung mit den vorbergehenden Bestim-
mungen, und mit stäter Räcksicht auf die
besonderen Religions-Begriffe eines Iden-
sofert auf den konstitutionellen Grundsox#i
##r vallkommenen Gewisse u# Freiheeit.