Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

 

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Allgemeine  Verordnungen.

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(Die  Kaufschillinge  und  Fristen  von  den  verkauften

  Staats-Realitäten  betreffend.)

Wir  Maxrximilian  Josepb,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  die  Kaufschillinge  von  den,  zum
Verkaufe  bestimmten  Staats-Realiktchten,
und  die  Fristen  der  bereits  verkauften,  schon
bisher  von  den  Rent-Beamten  ohne  den  Genuß
  eines  Brutto:  Einnahms-Prozenres  erboben,
  und  unmittelbar  zu  den  ehemaligen
Provinzial-Hauptkassen  eingesandt  werden
mußten;  so  erklären  Wir  biemit,  daß  die
organische  Verfügung  vom  gten  August  l.  J.
wornach  diese  Kaufschillinge  und  ihre  Fristen
  künftigbin  in  den  Rentamts-Rechnungen
  selbst  in  Einnahme  gestellt  werden  müssen,
  keine  Vermehrung  der  Administrations-=Kosten
  zur  Folge  haben,  mitbin  die  Nentbeamten
  von  diesen  Kaufschillingen  und  ibren
  Fristen  -Geldern  auch  fernerbin  kein
Brutto:  Einnahms,  Prozent  zu  genießen  haben
  sollen.  Welches  Wir  zu  ihrer  aller
Wissenschaft  und  Nachachtung  durch  das
allgemeine  Regierungs,  Blatt  bekannt  machen
  lassen.

München,  den  18.  Oktober  2g08.

Max  Josepk.
Freiberr  von  Hompesch.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl.
G.  Geiger-25383



(Die  bei  den  dermalen  nicht  angestellten  Staatsdienern
  befindlichen  Generalien=  Sammlungen

betressend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiers.

An  alle  jene  Staatsdiener,  welche  bei  der
gegenwärtigen  Organisation  bisber  ohne  Anstellung
  geblieben  sind,  und  von  ihren  vorigen
  Dienststellen  ber,  noch  die  ihnen  zum
Gebrauche  matgerheilten  Generalien-Sammlungen
  besizen,  ergeht  bien:it  der  Auftrag:
dieselben  um  so  mehr  in  Zeit  von  4  Wochen
an  die  Redaktion  des  Regierungoblatts  einzusenden,
  als  sie  ausserdem  zum  verordnungsmssigen
  Ersaz  des  festgesezten  Verkaufspreises
  angebalten  werden  würden.

In  Falle  der  Wiederanstellung  werden  denlelben
  die  Generalien-Sammlungen  wiederum
zum  Gebrauche  mitgetbellt  werden.

Bei  dieser  Gelegenbeit  werden  alle,  die  Verlassenschaft
  eines  Staatsdieners  verbandelnden
  Gerichtsstellen  und  Testaments=  Erxekurkoren
  neuerdings  angewiesen,  bei  Selbstbaftung
  jedesmal  die  vergefundenen  Eremplarien
  der  Generalien=  Sammlungen  an  die
Redaktion  des  Regierungsblatts  einzusenden.

Muͤnchen  den  20.  Oktober  1808.

Mar  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhochsten  Befebl
Baumuͤller.