Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gleich nach vollzogener Aus= und Einant= 
wortung der Kassen, die Vermoͤgens-Inven- 
tarisation mit · der Liquidation der Aktiv Ka- 
pitalien, und der Aktiv-Ausstände zu be- 
ginnen, darüber ein ordentliches Liquidations= 
Protokoll nach den bestehenden Uebungen zu 
verfassen, und ein Duplikat hievon an das 
geheime Ministerium des Innern einzusen- 
den, welches das geheime Zentral-Rech- 
nungs-Koemmissariat auf eine strenge Revi- 
sion dieser Protokolle hiedurch anweiset. 
b) In dem Falle, daß ein Kapital oder ein 
Ausstand erweielich nicht liquid seyn sollte, 
hat der neue Administrater den Ersaz 
von dem rorigen Administrator auf der 
Stelle zu fodern , welchem der Regreß ge- 
gen den angegebenen Schuldner oder Restan- 
ten vorbehalten bleibt, wenn gegen die vor- 
gelegten Beweise der Illiquiditär noch recht- 
liche ECinwendungen statt finden sollten. 
) Wenn aber der angegebene Schuldner oder 
Restant die Foderung= widerspricht, und 
die geleistete Zahlung vurch eine Quittung, 
oder das Cinschreibbüchel, oder durch un" 
verwerfliche Zeugen nicht beweisen kann, 
soll der neue Administrator auf die Tilgung 
des Kaxitals, oder des Ausstandes von 
Seite des Schuldners oder Restanten un- 
verweilt andringen, und den Widerspruch 
in den Rechtsweg verweisen. . 
d)DirinFolgedtr«Liqu·idationeingehobencn 
Kapitalien und. Ausstaͤnde muͤssen von dem 
vorigen Administrator in dem Protokolle be- 
sonders angemerkt werden. 
e) Die oberste Kuratel wird im Laufe des 
310 
künftigen Etats-Jahres jene Maßregeln 
ergreifen, durch welche die Ueberzeugung 
von der Aechtheu der eingesenderen Liquida- 
tions= Protokolle, oder von einem zwischen 
dem vorigen und dem neuen Administrator 
verabredeten Berruge geschöpft werden kann. 
f0 Die Administratoren sind zugleich ermäch- 
tiget, bei der Liguidation der Aktiv-Aus- 
stände mit den Restanten evemtuel zu umter- 
handeln, wie viel sie an denselben im höch- 
sten Ansaze baar emrichten wollen, wenn 
ihnen der Ueberrest gänzlich nachgelassen 
würde. 
Dieser Aeußerung haben die Administrateren 
ein pflichtmäßiges Gurachten über das Quan= 
titative des Nachlaßes beizusezen, und zu 
diesem Ende die erfoderlichen Kolonnen in 
dem Liquidations-Protokolle einzuschalten, 
worüber nach vollendeter Revisson die defini#ive 
allerhöchste Emschließung erfolgen wird. 
I. 13. Unter den ordentlichen basten der 
Administration erscheinen die Besoldungen, 
Penssonen, und die Regie-Crigenz. 
a) Unter die Besoldungen werden nur die 
Gehalte deosenigen Personals ausfgenommen, 
welches nach dem Vollzuge der Organisation 
der Stiftungs -Administrationen noch akriv 
bleiben wird. Unter dieses aktive Personal 
gehören: 
der Süfangsg= Administrator, 
der Amtsdiener. 
Die, Bezüge des Administrators und des 
Anitsdieners si sind in dem nachstehenden III. Ab- 
schnitte, IV. Kapieel. der gegenwärtigen In- 
struktion bestumt, an welcher Seelle auch die 
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