Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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solchen Verzelchnisse nicht enthaltene, und zur 
Zeit noch unbekannte Stftungen auszuforschen. 
I. 10. Das außer dem Königreiche gele- 
gene Vermögen der Suftungen wird gleich- 
falls in die Inventartsation genommen, und 
zwar ohne Unnrschicd , ob von den auswär- 
tigen Scaaren der Seqester hierauf gelegt 
worden ist, oder nicht. 
Das Vermäögen solcher Seifstungen, die 
Renre und die Lasten werden in Spezial-Kon- 
spekten im Zusammenhange aufgeführt, und 
nur in dem General-Konspekte wird dassenige 
Vermsgen, welches ausser dem Königreiche 
liegt, und nur in dem Falle, wenn es von den 
auswärtigen Staaten in die Segquestration ge- 
nommen worden ist, mit selner Rente in eincr 
besonderen Beilage nachgewiesen, und der 
Ansstand an der bereics verfallenen Reme an- 
gejeige. « s . 
§. 20. Das inner dem Königreiche Baiern 
liegende Vermögen der Stftungen auswrii- 
ger Staaten wird nur in dem Falle in die In- 
ventarisation genommen, und in abgesönderten 
Konspekten nachgewiesen, wenn auf das Ver- 
mögen der Balerischen Stiftungen in den ndm- 
lichen auswärtigen Staaten der Segquester 
verhängt worden ist. 
I. 27. Der bisherige, und der einrretende 
Administrator haften für die Reinheit und 
Rachhaltigkeit der Konspekte und threr Be- 
lege, welche aus dieser Ursache von beiden 
gemeinschaftlich zu verfassen, zu unterzeichnen, 
und zu fertigen sind. 
§. 22. Wenn gleich in der vorliegenden 
Instruktion das Formelle und Materielle des 
  
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Geschaftes in einer gedrängten Ansiche bezeich- 
net worden ist, so kann doch keinesweges 
mißkeunt werden, daß besondere Lokal= und 
Prorinzial-Verhälenisse eine nachträgliche Er- 
Idurerung dieser Instrukrion nothwendig, oder 
nuzlich machen. « 
Die Stiftungs-Administratoren werden 
demnach aufgefodert, alle vernuͤnftigen An- 
staͤnde in besonderen Berichten an das gehei- 
me Ministerium des Innern darzustellen, 
worauf die Erläuterung der gegenwärrigen 
Instrukrion, und die Bescheidung der An- 
stände erfolgen wird. 
G. 23. Die Sriftungen sind in drei Klassen 
getheilt, eine jede Klasse wird in abgesönder- 
ten Konspekten dargestellt; die Zahl dieser 
Konspekte belauft sich für jede Klasse der 
St#ftungen auf 15, nämlich 6 für die Ue- 
bersicht des Vermögens, 4 zur Uebersicht der 
Rente, 1 zur Uebersicht des Natural-Ertra- 
ges, 3 zur Uebersicht der Lasten, 1 zur Ue- 
bersicht des Schuldenstandes. 
Es müssen demnach für einen Distrikt, 
inner welchem alle drei Klassen der Seiftungen 
vorhanden sind, 45 Srezial-Konspekte, und 
ein General-Konspekt zur Vorlage gebracht 
werden. 
I. 24. Die Administratoren erhalten den 
Auftrag, die Inventarisation und Etats-For- 
mation dergestalt zu beschleunigen, daß die 
Resultate derselben mit dem Schluße des 
I. Semesters des Etats-Jahres 1805 dem 
geheimen Ministerium des Innern unfehlbar 
vorgelegt werden können. Denujenigen Ad- 
ministratoren, welche dieser Forderung nicht
	        
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