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solchen Verzelchnisse nicht enthaltene, und zur
Zeit noch unbekannte Stftungen auszuforschen.
I. 10. Das außer dem Königreiche gele-
gene Vermögen der Suftungen wird gleich-
falls in die Inventartsation genommen, und
zwar ohne Unnrschicd , ob von den auswär-
tigen Scaaren der Seqester hierauf gelegt
worden ist, oder nicht.
Das Vermäögen solcher Seifstungen, die
Renre und die Lasten werden in Spezial-Kon-
spekten im Zusammenhange aufgeführt, und
nur in dem General-Konspekte wird dassenige
Vermsgen, welches ausser dem Königreiche
liegt, und nur in dem Falle, wenn es von den
auswärtigen Staaten in die Segquestration ge-
nommen worden ist, mit selner Rente in eincr
besonderen Beilage nachgewiesen, und der
Ansstand an der bereics verfallenen Reme an-
gejeige. « s .
§. 20. Das inner dem Königreiche Baiern
liegende Vermögen der Stftungen auswrii-
ger Staaten wird nur in dem Falle in die In-
ventarisation genommen, und in abgesönderten
Konspekten nachgewiesen, wenn auf das Ver-
mögen der Balerischen Stiftungen in den ndm-
lichen auswärtigen Staaten der Segquester
verhängt worden ist.
I. 27. Der bisherige, und der einrretende
Administrator haften für die Reinheit und
Rachhaltigkeit der Konspekte und threr Be-
lege, welche aus dieser Ursache von beiden
gemeinschaftlich zu verfassen, zu unterzeichnen,
und zu fertigen sind.
§. 22. Wenn gleich in der vorliegenden
Instruktion das Formelle und Materielle des
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Geschaftes in einer gedrängten Ansiche bezeich-
net worden ist, so kann doch keinesweges
mißkeunt werden, daß besondere Lokal= und
Prorinzial-Verhälenisse eine nachträgliche Er-
Idurerung dieser Instrukrion nothwendig, oder
nuzlich machen. «
Die Stiftungs-Administratoren werden
demnach aufgefodert, alle vernuͤnftigen An-
staͤnde in besonderen Berichten an das gehei-
me Ministerium des Innern darzustellen,
worauf die Erläuterung der gegenwärrigen
Instrukrion, und die Bescheidung der An-
stände erfolgen wird.
G. 23. Die Sriftungen sind in drei Klassen
getheilt, eine jede Klasse wird in abgesönder-
ten Konspekten dargestellt; die Zahl dieser
Konspekte belauft sich für jede Klasse der
St#ftungen auf 15, nämlich 6 für die Ue-
bersicht des Vermögens, 4 zur Uebersicht der
Rente, 1 zur Uebersicht des Natural-Ertra-
ges, 3 zur Uebersicht der Lasten, 1 zur Ue-
bersicht des Schuldenstandes.
Es müssen demnach für einen Distrikt,
inner welchem alle drei Klassen der Seiftungen
vorhanden sind, 45 Srezial-Konspekte, und
ein General-Konspekt zur Vorlage gebracht
werden.
I. 24. Die Administratoren erhalten den
Auftrag, die Inventarisation und Etats-For-
mation dergestalt zu beschleunigen, daß die
Resultate derselben mit dem Schluße des
I. Semesters des Etats-Jahres 1805 dem
geheimen Ministerium des Innern unfehlbar
vorgelegt werden können. Denujenigen Ad-
ministratoren, welche dieser Forderung nicht