Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

573 
6. Wir wiederholen zugleich hiemit Unseren 
ernstlichsten Beschluß, keinen Nachlaß an der 
geheimen Kanzlei-Taxre mehr zu ertheilen. 
Die mit Beitreibung dieser Taren beauf- 
tragten Stellen und Kasseaͤmter haben sich dem- 
nach durch keinerlei Vorwand von eingereichten 
Nachlaßgesuchen an der Exekution der gegen- 
waͤrtigen Verordnung abhalten zu lassen; so 
wie Jedermann, welcher wegen Anstellung oder 
Soldsvermehrung oder erhaltener Wuͤrde, 
Rang, Titel- oder sonstigen Bewilligung tax- 
pflichtig wird, sich aller Tar-Rachlaß= Gesuche 
um so mehr zu enthalten hat, da auf solche 
nie mehr eine Entschließung erfolgen wird. 
7. Unsere königlichen General-Landes- 
Kommissartate haben die ihnen untergeordneten 
Expeditionsämter wiederholt anzuweisen, die 
eingehenden geheimen Kanzlei -Taren alle 
Quartale, und zwar jedesmal längstens vier- 
zehn Tage nach Ausfluß eines seden, samt 
dem vorschriftmässig verfaßten Verzeichnisse, 
um so zuverlässiger einzusenden, als Wir Un- 
ser königliches geheimes Tararions-Amthiemit 
ermächtigen, die säumigen Expeditionsämter 
jedesmal sogleich, und ohne weitere Anfrage 
durch eigene Boten auf Kosten dieser Aemter 
zu exequiren. 
8. Unsere gegenwärtige allerhöchste Verord- 
nung ist auch in gleichem Maaße für Unsere 
Zentral-Administrarionen der Salinen-Forst- 
und Jagd, Berg= und Hürten, Maut= 
Münz= und Lor#to, so wie für Unsere königliche 
Zentral: Staatskasse verbindend, welche leze- 
benannte Kasse die Targesälle, welche sie an 
Besoldungen in Abzug bringt, Unserem könig- 
lichen geheimen Tarations-Amte bloß anzeigt, 
*74 
und demselben als eine Gefällserlage alle 
Quartale quittirt. 
München den 19. Februar 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
G. Geiger. 
Provinzial-Verordnung. 
(Die Strassenreinigung durch die Orrschaften der 
Provinz Tirol betreffend.) 
Im Namen Seiner Masjestät des Königs. 
In Erwägung, daß die Strassen in den 
Ortschaften meistens durch das Lokalfuhrwerk 
verunreinigt, und daß die Seitengräben in 
denselben meistens durch das Vieh der Ge- 
meinden zertreten und verdorben werden, 
wird hiemit beschlossen, wie folgt: 
1. Den Gemeinden liegt künftig die Reis 
nigung der Strassen vom Kothe, und Ab- 
führung desselben, so wie die Erhaltung der 
Seitengräben ob, wie dieses bereits in den 
übrigen Provinzen des Königreichs allgemein 
verordnet ist. 
2. Die Ueberkiesung der Strasse in den 
Ortschaften wird ferners auf Aerarialkosten 
vorgenommen werden. 
Die königlichen Kreisämeer, bandgerichte, 
Strasseninspektionen und Rentämter, haben 
über den Vollzug dieser Verordnung, die mit 
dem 1. April d. J. in Wirksamkeit tritr, zu 
wachen. Innsbruck den 16. Febrnar 1808. 
Königliches General-#Eandes-Kom- 
missariat, als Etats Kuratel 
der Provinz Tirol. 
Graf Arco. Widder. 
v. Täuffenbach. 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.