Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
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(Formalar.) 
VBerze 
über die Besoldungs= und Pensions-Ab 
578 
ich niß 
züge des Forstpersonals für den Wittwen- 
und Watsen= Fend. 
  
  
  
  
  
  
Name. Betrag lasse, Betrag 
Dienstgrad und Wohnortdessen jährlichen firen nach welcher deen des 
des Geldgehaltes Besoldungs oder Pensions= Abzuges 
Forsibediensteten oder Abzug zu entrichten ist. auf ein Quartal. 
und Peusionen. 
Penssenssten. 4 5 
An sämtliche Unterbehörden der Provinz Bekanntmachungen. 
Baiern. 
(Die Berichts-Erstartungen betreffend.!) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Es geschiehr sehr oft, daß die beauftragte 
Scellen nicht Rückstche nehmen, von welcher 
Seelle selbe den Auftrag erhalten habrn, und 
bald auf Befehle des General-Kandes:Kom- 
missariares die Berichte zur königlichen Landes- 
direkrion, bald auf Befehle dieser Stelle die 
Berichte an jene erstatten. — Da dadurch 
nothwendig Unordnung in den Registraturs- 
Geschäften enrstchen muß, so erwartet man 
niche nur allein von den königlichen Beam- 
ten, sondern von jedem Individuum, welches 
dergleichen Auftradge erhälr, die Berichte oder 
Vorstellungen um fo sicherer an die austra- 
gende Stelle zu erstatten, als man widri- 
genfalls wiederholte Unachtsamkeit mic einem 
Reichsthaler zum Armenfonde bestrafen würde. 
München den 26. Februae 1808. 
Königliches General, Landes- 
Kommissarlat von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schwoiger. 
(Die Ausdehnung einiger alteren Verordnungen 
auf die neuerworbenen Landestheile von Schwa- 
ben bektreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestäc von Baiern haben 
allergnädigst zu verordnen geruhr, daß folgende 
a#ltere Verordnungen, nämlich: 
1. Verordnung die Hazardspiele betreffend, 
vom 4. Februar 1804 (im Schwäbischen Regie- 
rungeblatte dieses Jahres St. VII. S. 114.) 
2. General-Verordnung die geheimen Ver- 
bindungen betressend, vom 20. Februar 1804. 
(im gedachten Regierungsblatte Stück IX. 
Seite 145 — 148.) Emlich 
3. Auftrag an sämtliche Rentämter, die 
Azung der Delinquenten betreffend, vom 3. Jän- 
ner 1805 (im Schwäbischen Regierungsblatte 
dieses Jahres Stück II. Seite 50 und 51.) 
auf die neuerworbenen Bestandtheile der Pro-“ 
vinz Schwaben ausgedehne, und sich folglich 
von Jedermann, den es betrift, auf das ge- 
naueste darnach geachtet werden solle. Diese 
allerhöchste Entschließung wird daher auf er-
	        
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