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XVI. Abschnitt.
Befreiungen von Joll-Mant= und Weggelds--Ee-
bühren, Weggelds= Eurrogat, und Ueberfahrts-
Zahlungen. S. 167 — 162.
161. Befreiungen und Rachlässe von
den im gegenwärtigen Geseze bestimmten
Auflagen, sofern ste in den Tarifen nicht
schon speziel ausgedrückt sind, finden in
der Regel nicht statt; selbst nicht für das-
jfenige, was für Unsere eigene Hofbaltung,
oder Unsere Zivil= und Militär-Bebörden
und Aemter über die Maut-Grenzlinie ein-
und ansgeführt wird:; indem solche Befrei-
ungen zur Erleichterung der Unterschleife
gewöhnlich mißbraucht werden, und es der
Ordnung und Reinbeit des Rechnungs-We-
sens angemessen ist, daß jede Bebörde und
jedes Amt für seine Bedürfnisse die festge-
sezten Zoll= und Maut-Gebühren entrichte,
und daß jede Einnahme und Ausgabe da,
wobin sie gehört, in der Rechnung erscheine.
162. Um jedoch die besonderen Verbälenisse
und Rücksichten, welche in einzelnen Fällen,
der Freipasstrung wegen, eintreten, nicht zu
umgeben; so sezen Wir in dieser Absicht fol-
gendes fest:
a. Alle souveraine Fürsten sind se-
wohl für ihre Person, als ihr Gefotge,
wenn Sie ihre Würde zu erkeunen geben,
und das lezte Sie auf der Reise wirklich
begleiter, von Entrichtung des Weggeldes
ganz befreit.
Tuch werden Wir für alle zoll= und mant-
bare Gegenstände, welche Sie für Ibre ei-
geue Personen, und zu Ihrem eigenen Ge-
brauche beziehen, auf desfalls vorbergegan-
gene Unschreiben, jedesmal die nöthizen Frei-
pdße ausfertigen lassen, worauf alsdann
auch diese Gegenstände der Zollschuldinkeit
nicht unterworfen sind. Ist aber ein solcher
Freipaß zuvor nicht erholt worden; so fin-
det auch die Zollbefreiung nicht start, und
es kann die Vergütung der erlegten Zoll-
Gebübren selbst nur dann #att finden,
wenn sie, mic Einsendung der ausgestellten
Sollscheine, vor Ablause eines Vierteljahres
für erwähnte Gegenstände nachgesucht wird.
b. Die an Unserem Hofe akkreditir=
ten auswärtigen Gesandten ge-
nießen die Zellfreicheit für alle Gegenstin=
de, die sie zu ibrem eigenen Gebrauche ans
dem Auslande beziehen, während des er-
sten vollen Jahres ihres Aufenthaltes an
Unserem Hofe. Sie baben jedoch Verzeich-
nisse der einzuführenden Gegenstände Un-
serem geheimen Ministerium der auswärii-
gen Verbltnisse zu überreichen, welches
wegen der erfoderlichen Freipässe das Nô-
tbige alsdann veranlassen wird.
Ist der Zeitpunkt des vellen Jahres nach
ihrer ersten Ankunft an Unserem Hofe vor-
über, so hat jene Zellfreiheit für ihre Esfekte
sowohl, als andere Gegenstände, die Sie
aus dem Auelande beziehen, nicht mehr
statt.
c. In Unserer Deklaration vom 10. März
dieses Jahres, wodurch Wir die Verbält-
uisse der Unserer Souveränität
unterworfenen Fürsten, Grafen
und Herren zu den verschiedenen Zwei-