Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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167. Für alle bet den Maucä4mtern und 
auf den Hallen im vorerwähnten Zeitpunkte 
besindlichen unverzollten Güter und Waa- 
ren muß der Hauptzoll-Saz von 3 Gulden 
ohne weiters sogleich erholt werden. Ge- 
ben von diesen eknige wieder in das Aus- 
land, so haben sie dagegen, in welcher Pro- 
vinz sse sich auch befinden mögen, Anspruch 
auf Rückvergütung. Würde aber für der- 
gleichen Güter schon ein Zollsaz (mie Aus- 
schluße des Weg= und Brückengeldes) in 
Unsere Kassen geflossen seyn, der über den 
Haupt-Joll-Saz von 3 Gulden, oder diesem 
gleich steher, so darf eine Nachbolung da- 
für nicht eintreten; aber es kann auch in 
diesem Falle keine Rückvergütung des Mehr- 
Berrages verlangt werden. 
168. Sollten sich von auswärcigen, nicht 
im Baierischen Maut-Verbande stebenden, 
ganz fremden Handelsleuren Waarenlager 
im lande finden, so müssen diese sogleich 
den nach den Tarifen sie treffenden Zollsaz 
verreichen. Zu diesem Ende muß von den 
Handelsleuten des Ortes, an welchem sie 
sich befinden, die Anzeige daruͤber dem ein- 
schldgigen Maur= oder Hall-Amte gemacht 
werden, welches bierauf das Weitere zu 
beforgen hat. 
Sollten sich solche Waaren an einem Orte 
befinden, wo kein Hall= oder Mautamt be- 
stebt, so geschiebt die Anzeige bei der Orts- 
Obrigkeit, welche bierüber unter Beiziehung 
zweier Handelsleute ein Invencarium zu 
verfassen, und dieses zur Berechnung der 
Joll= Maut= Weg= und Stempelgelds-Bes 
träge, und zur Ausfereigung der Pollete an 
das nächstgelegene Hall= oder Mautame zu 
befördern har. 
Dieses sender die Pollere an besagee Orts- 
Obrigkeit zur Erhebung des Betrages, der 
von der Orts-Obrigkeit wieder an das Amt 
übermacht wird, welches die Pollete aus- 
gestellt hat. 
XVIII. Abschnitt. 
Erldurerung des obigen Abschnites, in Beziehung 
auf Wein= und Brandwefn. §. 100 — J7 ro. 
100. Die vorhergebenden Bestimmungen 
beziehen sich nur auf bie Joll= und Maut-; 
keineswegs aber auf die Aufschlags-Gefälle. 
Dlese müssen für die in den neuerworbenen 
landen von Schwaben und Franken vorrä- 
tbig liegenden fremden Weine und Brand- 
weine, für welche nicht ausgezeigt werden 
kann, daß ein gleicher oder ein höherer Be- 
trag, als der von 3 Gulden von jedem Spor- 
ßco- Zenener entrichret worden ist, ohne wei- 
ters nachbezahlt werden. 
190. Um zu dem bievon zu erhebenden Be- 
zuge zu gelangen, baben die tandes-Direk- 
tionen Unserer Provinzen gleich nach Em- 
pfange dieser Zoll-und Maucordnung zu sor- 
gen, daß die hiezu erfoderlichen Anstalten 
ohne Verzug getroffen, und die erbobenen 
Beträge an die ihnen zunächst gelegene Halle, 
welche darüber die betreffenden Zablungs-- 
olleren auszustellen hat, befördert werden. 
Dagegen genießen diese Weine bei Wieder= 
versendung in das Ausland die Rückvergürung, 
unker Beobachtung alles dessen, was zum gil- 
tigen Anspruche auf dieselbe vorgeschrieben ist. 
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