Ueber das Rechtsverhältniß der Miterben bei noch ungetheilter Gemeinschaft. 447
worden. Doch war in den alten preußischen Provinzen bis etwa um das
Jahr 1870 die richtige Meinung ziemlich die herrschende. Dies zeigte sich
namentlich bei einer damit im Zusammenhange stehenden Frage. Wenn
nämlich ein Gläubiger eines von mehreren Miterben dessen Antheil an
einem Nachlaßgrundstücke zum Gegenstande der Exekution machen wollte; so
trat dieselbe Meinungsverschiedenheit hervor. Man hielt das nicht für
zulässig. Nur das Miterbrecht selbst des Schuldners könne Gegenstand
der Exekution sein. Nach der anderen Meinung war es zulässig. Es
kam nun sehr oft vor, daß ein Gläubiger beantragte, seine rechtskräftig
erstrittene Forderung — diese gab ihm einen Titel zum Pfandrecht —
auf den Antheil seines Schuldners einzutragen, auch wohl schon vorher
einen Arrest einzutragen, welcher dann später nach eingetretener Rechtskraft
des Erkenntnisses in eine definitive Hypothek umgeschrieben werden
konnte. Er hatte sich mit seinem Antrag an den Prozeßrichter zu wenden,
welcher, nachdem er denselben geprüft und begründet befunden, demgemäß
den Grundbuchrichter requirirte. Solche Anträge wurden in der Regel
zurückgewiesen, wenn nicht schon vom Prozeßrichter, so doch vom Grundbuchrichter.
Auch wurde der Antragsteller oft auf den richigen Weg verwiesen,
nämlich den schon erwähnten, das Erbrecht seines Schuldners sich
im Wege der Exekution überweisen zu lassen mit der Ermächtigung, an
dessen Stelle die Auseinandersetzung zu beantragen und zum Zweck seiner
Befriedigung zu betreiben.
So blieb es, bis das Preußische Obertribunal einmal in einer Entscheidung
die Eintragung in solchem Falle doch für zulässig erklärte, jedoch
nur auf dem Antheile, den der Schuldner bei der zukünftigen Auseinandersetzung
zum Alleineigenthum erhalten werde, so daß also der Arrest oder
die Hypothek nur suspensiv bedingt seien und erst convalescirten, wenn
der Schuldner bei der Auseinandersetzung das Grundstück allein oder in
Gemeinschaft mit einem oder mehreren Miterben übernahm. Bei der
Autorität des Obertribunals wurde dies lebhaft ergriffen und damit brach
das Unheil herein. Die Grundbücher wurden bald mit derartigen
Arresten und Hypotheken angefüllt und dabei wurde in den Eintragungsvermerken
oft nicht einmal ersichtlich gemacht, daß die Wirkung der Eintragung
nur eine bedingte war. Ja es wurden über solche Hypotheken
Dokumente gebildet und anstandslos weitercedirt, und die Cessionare
glaubten nun, eine zweifellose Hypothek zu besitzen. Die schlimmen Folgen
zeigten sich dann bei den Erbtheilungen und die Sache gestaltete sich zum
Beispiel folgendermaßen: Es war eine größere Anzahl von Erben. Ein
Theil des Mobiliarnachlasses wurde versteigert. Das Nachlaßgrundstück
wollte oder konnte keiner der Erben übernehmen, und so wurde beschlossen,
dessen Subhastation zu beantragen. Nun standen auf den An-*