Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤnigreiches  ist  die  erste  nothwendige  Grundlage
  zur  Ausfuͤhrung  dieses  Geschaͤftes.  Fuͤr
jede  Gattung  der  Zoll-Patente  wird  ein  eige—-nes
  Kataster  verfaßt,  und  zwar  für  die  erste
Gattung  nach  dem  beigefügten  Formulare
Nro  1.,  und  für  die  zweite  nach  dem  gleichfalls
  beigefügten  Formulare  Nro.  2.
Das  Kataster  der  ersten  Gattung  hat  drei
Unterabtheilungen,  worin,
#.  die  Handelsleute,
b.  die  Weinwirthe  und  Weinhäándler,  und
c.  die  zum  Handel  berechtigten  Juden  von
einander  abgesöndert  vorgerragen  werden.

III.  Die  Herstellung  dieser  Kataster  übertragen

  Wir  inden  Städten,  wo  Stadt-Kommissariate
  bestehen,  dem  Magistrate;  in  denjenigen
  aber,  wo  keine  Kommissartate  sind,  sodannin
  den  Märkten  und  Dörfern  Unseren  Landgerichten,
  mic  Zuziehung  der  Rentbeamten.  Die
Kataster  müssen  spatest  in  Zeit  von  6  Wochen,
  vom  Tage  der  Kundmachung  an,  bei
Vermeidung  der  Abordnung  eigener  Bothen
auf  Kosten  der  Sdumigen,  an  Unsere  Geneval-#andes-Kommissariate
  eingesender,  und
von  diesen  unverzüglich  zur  näheren  Beurtheilung,

  Zusammenstellung  und  Genehmigung

hieher  befördert  werden.]

Sollten  einige  Landgerichte,  wegen  der  Entlegenheit
  der  Volksmenge,  und  des  grösseren
Umfanges  ihrer  Bezirke,  binnen  dem  festgesezten
  Zeitraume  nicht  Folge  leisten  können,  so
haben  sie  sich  um  die  nöthige  Termins-Verlängerung
  an  Unsere  General-Landes-Kommissariate
  zu  wenden,  welche  aber  in  Zugestehung
  derselben  mit  ausserster  Beschränkung  zu

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verfahren,  und  indessen  die  bereits  an  sie  ge,
langten  Kataster  mit  den  Anzeigen  der  noch
fehlenden,  und  mit  den  Gruͤnden  ihres  Zuruͤckbleibens
  einzusenden  haben.

IV.  Die  Klassifikation,  oder  die  Bestimmung
der  individuellen  Klassen-Patentpreise  richtet
sich  nach  dem  groͤsseren,  oder  kleineren  Verkehre,
den  ein  Handelsmann  mit  auslaͤndischen  Produkten
  und  Fabrikaten  treibt.  Sie  soll  in
volkreichen  Staͤdten  durch  die  Individuen  der
nämlichen  Gewerbs  -Gattung;  in  minder
volkreichen  Gemeinden  aber  durch  einen  Ausschuß
  aus  den  Bewohnern  derselben  geschehen.

Zur  Beseitigung  aller  Willkühr  und  Partheilichkeic
  ist  dabei  auf  folgende  Art  zu  verfahren:
  "

In  den  Seädten,  wo  Stadt-Kommissariate
bestehen,  wird  eine  Kommission  von  6  Magistrats-Räthen
  unter  dem  Vorsize  des  Stadt-Kommissärs
  angeordnet,  welche  alle  Individuen
  der  nämlichen  Gewerbs-Gattung  vorzurufen,
  und  zur  Bestimmung  derfjenigen  Klassen
  zu  verpflichten  hat,  in  welche  jedes  Individuum
  nach  dem  Verhältnisse  seines  bekannten
  Geschäftsberriebes  gehört.

Diese  Bestimmung  muß  von  den  Vorgerufenen
  Mann  für  Mann,  in  Abwesenheit  der
übrigen  geschehen;  die  verschiedenen  Summen
  der  angegebenen  Patent-Preise  werden
sodann  aufgezähltf,  und  mit  der  Zahl  der
Schezenden  getheilt.  Der  Quolient  entscheider
  die  Klasse  der  Eingeschäfren,  und  ein  jeder
derselben  ist  derjenigen  Klasse  einzureihen,
welcher  sich  der  Quotient  am  meisten  nähert.
Unbenommen  bleibt  jedoch  der  Kommission,