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Koͤnigreiches ist die erste nothwendige Grundlage
zur Ausfuͤhrung dieses Geschaͤftes. Fuͤr
jede Gattung der Zoll-Patente wird ein eige—-nes
Kataster verfaßt, und zwar für die erste
Gattung nach dem beigefügten Formulare
Nro 1., und für die zweite nach dem gleichfalls
beigefügten Formulare Nro. 2.
Das Kataster der ersten Gattung hat drei
Unterabtheilungen, worin,
#. die Handelsleute,
b. die Weinwirthe und Weinhäándler, und
c. die zum Handel berechtigten Juden von
einander abgesöndert vorgerragen werden.
III. Die Herstellung dieser Kataster übertragen
Wir inden Städten, wo Stadt-Kommissariate
bestehen, dem Magistrate; in denjenigen
aber, wo keine Kommissartate sind, sodannin
den Märkten und Dörfern Unseren Landgerichten,
mic Zuziehung der Rentbeamten. Die
Kataster müssen spatest in Zeit von 6 Wochen,
vom Tage der Kundmachung an, bei
Vermeidung der Abordnung eigener Bothen
auf Kosten der Sdumigen, an Unsere Geneval-#andes-Kommissariate
eingesender, und
von diesen unverzüglich zur näheren Beurtheilung,
Zusammenstellung und Genehmigung
hieher befördert werden.]
Sollten einige Landgerichte, wegen der Entlegenheit
der Volksmenge, und des grösseren
Umfanges ihrer Bezirke, binnen dem festgesezten
Zeitraume nicht Folge leisten können, so
haben sie sich um die nöthige Termins-Verlängerung
an Unsere General-Landes-Kommissariate
zu wenden, welche aber in Zugestehung
derselben mit ausserster Beschränkung zu
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verfahren, und indessen die bereits an sie ge,
langten Kataster mit den Anzeigen der noch
fehlenden, und mit den Gruͤnden ihres Zuruͤckbleibens
einzusenden haben.
IV. Die Klassifikation, oder die Bestimmung
der individuellen Klassen-Patentpreise richtet
sich nach dem groͤsseren, oder kleineren Verkehre,
den ein Handelsmann mit auslaͤndischen Produkten
und Fabrikaten treibt. Sie soll in
volkreichen Staͤdten durch die Individuen der
nämlichen Gewerbs -Gattung; in minder
volkreichen Gemeinden aber durch einen Ausschuß
aus den Bewohnern derselben geschehen.
Zur Beseitigung aller Willkühr und Partheilichkeic
ist dabei auf folgende Art zu verfahren:
"
In den Seädten, wo Stadt-Kommissariate
bestehen, wird eine Kommission von 6 Magistrats-Räthen
unter dem Vorsize des Stadt-Kommissärs
angeordnet, welche alle Individuen
der nämlichen Gewerbs-Gattung vorzurufen,
und zur Bestimmung derfjenigen Klassen
zu verpflichten hat, in welche jedes Individuum
nach dem Verhältnisse seines bekannten
Geschäftsberriebes gehört.
Diese Bestimmung muß von den Vorgerufenen
Mann für Mann, in Abwesenheit der
übrigen geschehen; die verschiedenen Summen
der angegebenen Patent-Preise werden
sodann aufgezähltf, und mit der Zahl der
Schezenden getheilt. Der Quolient entscheider
die Klasse der Eingeschäfren, und ein jeder
derselben ist derjenigen Klasse einzureihen,
welcher sich der Quotient am meisten nähert.
Unbenommen bleibt jedoch der Kommission,