Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1385

Koͤniglich-Baierisches

1386

Regierungsblatt.

 

XXIX.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  20.  Juni  18os.

Allgemeine  Verordnungen.

 

Wie  Ireizuͤgigkeits  -Konvention  mit  dem  Grostherzogthume
  Hefsen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

D.  nachstebenden  wechselseitig  ratifizirren
Freizügigkeirs  =  Vertrag  zwischen  Unseren
und  den  Großberzoglich-Hessischen  Staaten
  lassen  Wir  biemit  durch  das  Regierungsblatt
  zur  allgemeinen  Kenutniß  und  Nachachtung
  öffentlich  bekanne  machen.
München  den  14.  Juni  1808.
Mar  Josepb.
Freiberr  von  Montgelas.

Auf  bbriglichen  allerhdchsten  Befehl
von  Flab.

 

achdem,  Seine  Masense  der  Knig  von
Baiern  und  Seine  königliche  Hoheit  der
Großberzeg  von  Hessen,  zur  Befördecung  des
freien  Verkehrs  der  beiderseitigen  Untertbanen,
  und  ibres  Gewerbsteisses,  beschlossen  haben,
  die  bisher  bestandene  Abgabe  von  Nachsteuer
  und  Abschoßgebühren  in  ihren  Staaten
  wechselseirig,  aufzubeben,  so  haben  die
zur  Unterhandlung  Bevollmaͤchtigten,  und

zwar  königlich-Baierischer  Seits  der  königlie
che  Kämmerer  und  Minister-Resident  am  großberzoglich=
  Hessischen  Hose,  Adam  Friedrich
Freiberr  von  Reding,  und  großherzoglich=
  Hessischer  Seits  der  großberzogliche
wirkliche  gebeime  Rath  und  vormalige  Gesandte
  am  Ober-Rbeinischen  Kreise,  Franz
Freiberr  von  Wiesenhürten,  nach  vorgängiger
  Auswechslung  der  Vollmachten,  sich
über  nachstebenden  verbindlichen  Freizügigkeits-Vertrag
  vereiniger:

C.  1.  Von  nun  an  und  in  Zukunfe  sollzwischen
  den  gesamten  Staaten  Seiner  Majestät
den  Königs  von  Baiern  und  den  gesamten  Staaten
  Seiner  koͤniglichen  Hoheit  des  Großherzogs
von  Hessen  eine  vollkommene  Freizuͤgigkeit  dergestalt
  bestehen,  daß  in  keinem  Falle,  und  von
keinem  ermögen,  welches  von  dem  einen  Staatein
  den  anderen  durch  Kauf,  Tausch,  Schankung,
  Erbschafe  2c.,  oder  mit  der  Person
eines  Auswandernden  überziehe  irgend  ein
Freigeld,  Nachsteuer,  ober  Abgeschoßgebübr
mehr  erhoben.  werden  darf.

C.  a.  Da  jedoch  die  Freizügigkeit  ibrer
Natur  nach  nur  auf  das  Vermögen,  und  nicht
auf  die  Personen  sich  beziebr,  so  sollen  dieses
Vertrages  ungeachtet  die  gegen  das  Aus-90