1385
Koͤniglich-Baierisches
1386
Regierungsblatt.
XXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 20. Juni 18os.
Allgemeine Verordnungen.
Wie Ireizuͤgigkeits -Konvention mit dem Grostherzogthume
Hefsen betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
D. nachstebenden wechselseitig ratifizirren
Freizügigkeirs = Vertrag zwischen Unseren
und den Großberzoglich-Hessischen Staaten
lassen Wir biemit durch das Regierungsblatt
zur allgemeinen Kenutniß und Nachachtung
öffentlich bekanne machen.
München den 14. Juni 1808.
Mar Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Auf bbriglichen allerhdchsten Befehl
von Flab.
achdem, Seine Masense der Knig von
Baiern und Seine königliche Hoheit der
Großberzeg von Hessen, zur Befördecung des
freien Verkehrs der beiderseitigen Untertbanen,
und ibres Gewerbsteisses, beschlossen haben,
die bisher bestandene Abgabe von Nachsteuer
und Abschoßgebühren in ihren Staaten
wechselseirig, aufzubeben, so haben die
zur Unterhandlung Bevollmaͤchtigten, und
zwar königlich-Baierischer Seits der königlie
che Kämmerer und Minister-Resident am großberzoglich=
Hessischen Hose, Adam Friedrich
Freiberr von Reding, und großherzoglich=
Hessischer Seits der großberzogliche
wirkliche gebeime Rath und vormalige Gesandte
am Ober-Rbeinischen Kreise, Franz
Freiberr von Wiesenhürten, nach vorgängiger
Auswechslung der Vollmachten, sich
über nachstebenden verbindlichen Freizügigkeits-Vertrag
vereiniger:
C. 1. Von nun an und in Zukunfe sollzwischen
den gesamten Staaten Seiner Majestät
den Königs von Baiern und den gesamten Staaten
Seiner koͤniglichen Hoheit des Großherzogs
von Hessen eine vollkommene Freizuͤgigkeit dergestalt
bestehen, daß in keinem Falle, und von
keinem ermögen, welches von dem einen Staatein
den anderen durch Kauf, Tausch, Schankung,
Erbschafe 2c., oder mit der Person
eines Auswandernden überziehe irgend ein
Freigeld, Nachsteuer, ober Abgeschoßgebübr
mehr erhoben. werden darf.
C. a. Da jedoch die Freizügigkeit ibrer
Natur nach nur auf das Vermögen, und nicht
auf die Personen sich beziebr, so sollen dieses
Vertrages ungeachtet die gegen das Aus-90