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6) Diesen Konsulenten und Advokaten ist
jedoch hiedurch eben so wenig, als den Pro-
kuratoren und Rechts-Praktikanten benom-
men, zu solchen Handlungen der willkühr-
lichen Gerlchesbarkeit im Uebrigen sich
gebrauchen zu lassen. -
7.)DieSkadk-unvWachs-Konsonant:
find aber, zur Sicherung des Staatsdienstes,
verbunden, vor der Uebernabme eines solch-
en Geschäftes, wenn es von bedeutendem Um-
fange ist, ihrem Vorstande eine vorläufige
Anzeige zu dessen Bewilligung zu machen;
wobei sich von selbst versteht, daß die Stim-
me eines solchen Konsulenten in dem Falle,
wo aus einer von ihm unternommenen Hund-
lung dieser Art ein Prozeß bei seinem Kolle-
gio anhäángig wird, ausgeschlossen werden
müsse.
8.) Den Genannten des groͤßeren Raths
wird die bisherige Befugniß zu den Handlung-
en der willkuͤhrlichen Gerichtsbarkeit, jedoch
nur provisorisch, bis zur bevorstehenden Auf-
loͤsung dieses Kollegiums, und in der Art be-
lassen, daß im Falle, wo solche Genannte,
oder die kontrahirenden Personen nicht selbst
der Rechte, oder der gesezlichen Feierlichkeit-
en verständig sind, ein legaler Notar zuge-
logen werden solle.
9.) Die bisber bestandenen Obllegenbeit-
en, daß der Verfasser eines Testaments sei-
nen Namen unterzeichnen, und der Verfas-
ser einer Vermögens= Nachlaß oder Illa-
ten= Beschreibung, wobei Minderjéhrige in-
teressirt snd, davon dem Stadt-Gerichte
sogleich die Anzeige machen muß, sollen noch
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zur Zat, und bis Seine koͤnigliche Majestaͤt
desfalls anders zu statuiren geruhen, beob-
achtet werden. Ansbach den 31. Dezem-
ber 1807.
Königlich = Baierisches General-
Landes-Kommissariar in Franken.
Graf von Thürheim.
Stürmer.
Die Gerichrsbarkeit des Ober= und Appella-
tions-Gerichtes zu Nürnberg betrefsend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Diesenigen allerhöchsten Entschließungen,
welche Seine königliche Majestér, mitcelst al-
lerböchsten Reskripts vom 13. vorigen Mo-
nats, rücksichtlich der Gerichtsbarkeit des
Ober= und Appellarions-Gerichtes zu Nürn-
berg, zu erlassen geruht haben, werden bie-
mit zur öffentlichen Kenneniß gebracht:
I.) In Betreff der Kriminal-Gerichtsbar-
keit verbleibt es bei derjenigen Verfügung,
nach welcher die Aburtbeilung in Kriminal-
Fällen des Rücnberger-Bezirks der Regier-
ung in Ansbach bereirs übertragen worden
ist.
2.) Desgleichen verbleibt es bei der Ein-
verleibung des vorhin Nürnbergischen Pfleg-
amtes tichtenau, nebst dem dazu gehörigen
Bezirke, in den Gerichtskreis der benannr=
en Ansbachischen Regierung; mit dem Vor-
bebalte jedoch, daß die vor dem 30. Au-
zust rgob bei dem Ober= und Appellations=
Gerichte zu Nürnberg bereite anhängig ge-
wesenen Rechtssachen anch bei diesem Gerich-
te fortzusezen und abzuurtheilen, und in den
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