Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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6) Diesen Konsulenten und Advokaten ist 
jedoch hiedurch eben so wenig, als den Pro- 
kuratoren und Rechts-Praktikanten benom- 
men, zu solchen Handlungen der willkühr- 
lichen Gerlchesbarkeit im Uebrigen sich 
gebrauchen zu lassen. - 
7.)DieSkadk-unvWachs-Konsonant: 
find aber, zur Sicherung des Staatsdienstes, 
verbunden, vor der Uebernabme eines solch- 
en Geschäftes, wenn es von bedeutendem Um- 
fange ist, ihrem Vorstande eine vorläufige 
Anzeige zu dessen Bewilligung zu machen; 
wobei sich von selbst versteht, daß die Stim- 
me eines solchen Konsulenten in dem Falle, 
wo aus einer von ihm unternommenen Hund- 
lung dieser Art ein Prozeß bei seinem Kolle- 
gio anhäángig wird, ausgeschlossen werden 
müsse. 
8.) Den Genannten des groͤßeren Raths 
wird die bisherige Befugniß zu den Handlung- 
en der willkuͤhrlichen Gerichtsbarkeit, jedoch 
nur provisorisch, bis zur bevorstehenden Auf- 
loͤsung dieses Kollegiums, und in der Art be- 
lassen, daß im Falle, wo solche Genannte, 
oder die kontrahirenden Personen nicht selbst 
der Rechte, oder der gesezlichen Feierlichkeit- 
en verständig sind, ein legaler Notar zuge- 
logen werden solle. 
9.) Die bisber bestandenen Obllegenbeit- 
en, daß der Verfasser eines Testaments sei- 
nen Namen unterzeichnen, und der Verfas- 
ser einer Vermögens= Nachlaß oder Illa- 
ten= Beschreibung, wobei Minderjéhrige in- 
teressirt snd, davon dem Stadt-Gerichte 
sogleich die Anzeige machen muß, sollen noch 
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zur Zat, und bis Seine koͤnigliche Majestaͤt 
desfalls anders zu statuiren geruhen, beob- 
achtet werden. Ansbach den 31. Dezem- 
ber 1807. 
Königlich = Baierisches General- 
Landes-Kommissariar in Franken. 
Graf von Thürheim. 
Stürmer. 
  
Die Gerichrsbarkeit des Ober= und Appella- 
tions-Gerichtes zu Nürnberg betrefsend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Diesenigen allerhöchsten Entschließungen, 
welche Seine königliche Majestér, mitcelst al- 
lerböchsten Reskripts vom 13. vorigen Mo- 
nats, rücksichtlich der Gerichtsbarkeit des 
Ober= und Appellarions-Gerichtes zu Nürn- 
berg, zu erlassen geruht haben, werden bie- 
mit zur öffentlichen Kenneniß gebracht: 
I.) In Betreff der Kriminal-Gerichtsbar- 
keit verbleibt es bei derjenigen Verfügung, 
nach welcher die Aburtbeilung in Kriminal- 
Fällen des Rücnberger-Bezirks der Regier- 
ung in Ansbach bereirs übertragen worden 
ist. 
2.) Desgleichen verbleibt es bei der Ein- 
verleibung des vorhin Nürnbergischen Pfleg- 
amtes tichtenau, nebst dem dazu gehörigen 
Bezirke, in den Gerichtskreis der benannr= 
en Ansbachischen Regierung; mit dem Vor- 
bebalte jedoch, daß die vor dem 30. Au- 
zust rgob bei dem Ober= und Appellations= 
Gerichte zu Nürnberg bereite anhängig ge- 
wesenen Rechtssachen anch bei diesem Gerich- 
te fortzusezen und abzuurtheilen, und in den 
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