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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
IX. Stück. Muͤnchen, Sanmstag den 4. Febtuar 1809.
Allgemeine Verordnungen.
(Den Dienst des Polizei-Kordons betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. in verschiedenen Bezirken Unsers Kö-
nigreiches bestehenden Polizei-Kordon, der
im Grunde, nach den in den Regierungs-
Bläuern bekannt gemachten Tabellen, bisher
von gutem Erfolge für die innere Sicherheit
gewesen, wollen Wir, bis zu Unserer weiteren
allerhöchsten Entschliessung in seiner derma-
licen Verfassung noch fort erhalten wissen;
indessen aber denselben unter sich nicht nur
in nähere und in das Ganze eingreifende
Berührung bringen, sondern auch, wegen
Haheit des Dienstes und der Ordnung, unter
Unsue spezielle Leirung nehmen, und dieselbe
Unserm Ministerinm des Innern hiemit al-
lergnddigst übertragen.
Diesem ausgesorochenen Grundsaze zu
Folge verordnen und befehlen Wir daher,
wie folgt:
. 1.
Die Landgerichte haben uͤber Ordnung
und Dienst des in ihrem Bejirke sich befin-
denden Polizel = Kordons unmittelbar zu wa-
chen, und über denselben zu gebieten.
Sie haben sich daher von den Rottmei-
stern über alle Vorfälle und Ereignisse schrifer
lichen Rapport geben zu lassen; besonders
aber haben sie zu sorgen, daß das Mandat
vom 26. Mat r80 (Regierungsblatt Stück
XV. Seite 735 — 740) genau und überall
in Vollzug geseze werde.
. 2.
Die Aufnahme und Entlassung der Kor-
donisten bleibt ihnen, wie bisher, uͤberlassen.
Wir vertrauen aber in Unsere Landrichter,
daß sie gute und rechtliche Maͤnner zum
Kordons-Dienste annehmen, und daher die
untauglichen und inkorrigiblen aus demselben
verbannen werden.
. 3.
Da ohne Disciplin keine Ordnung beste-
hen -unn, so belassen Wir Unsern Landrich-
tern auch das Bestrafungs-Recht der nach-
lässigen und sich verfehlenden Kordonisten.
Als Snrafen bestimmen Wir: Verweise,
engen Arrest, Verschärfung desselben bei
Wasser und Brod, mit Krumnmsschliessen bis
auf das dritte oder erste Glied, Enrlassung.
*-**k
Im Dienste selbst haben sich Unsere
bandrichter nach der Kordons= Jnstruktion
vom 21. Dezember 1823 genau zu achten,
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