Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
IX. Stück. Muͤnchen, Sanmstag den 4. Febtuar 1809. 
Allgemeine Verordnungen. 
(Den Dienst des Polizei-Kordons betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. in verschiedenen Bezirken Unsers Kö- 
nigreiches bestehenden Polizei-Kordon, der 
im Grunde, nach den in den Regierungs- 
Bläuern bekannt gemachten Tabellen, bisher 
von gutem Erfolge für die innere Sicherheit 
gewesen, wollen Wir, bis zu Unserer weiteren 
allerhöchsten Entschliessung in seiner derma- 
licen Verfassung noch fort erhalten wissen; 
indessen aber denselben unter sich nicht nur 
in nähere und in das Ganze eingreifende 
Berührung bringen, sondern auch, wegen 
Haheit des Dienstes und der Ordnung, unter 
Unsue spezielle Leirung nehmen, und dieselbe 
Unserm Ministerinm des Innern hiemit al- 
lergnddigst übertragen. 
Diesem ausgesorochenen Grundsaze zu 
Folge verordnen und befehlen Wir daher, 
wie folgt: 
. 1. 
Die Landgerichte haben uͤber Ordnung 
und Dienst des in ihrem Bejirke sich befin- 
denden Polizel = Kordons unmittelbar zu wa- 
chen, und über denselben zu gebieten. 
Sie haben sich daher von den Rottmei- 
stern über alle Vorfälle und Ereignisse schrifer 
lichen Rapport geben zu lassen; besonders 
aber haben sie zu sorgen, daß das Mandat 
vom 26. Mat r80 (Regierungsblatt Stück 
XV. Seite 735 — 740) genau und überall 
in Vollzug geseze werde. 
. 2. 
Die Aufnahme und Entlassung der Kor- 
donisten bleibt ihnen, wie bisher, uͤberlassen. 
Wir vertrauen aber in Unsere Landrichter, 
daß sie gute und rechtliche Maͤnner zum 
Kordons-Dienste annehmen, und daher die 
untauglichen und inkorrigiblen aus demselben 
verbannen werden. 
. 3. 
Da ohne Disciplin keine Ordnung beste- 
hen -unn, so belassen Wir Unsern Landrich- 
tern auch das Bestrafungs-Recht der nach- 
lässigen und sich verfehlenden Kordonisten. 
Als Snrafen bestimmen Wir: Verweise, 
engen Arrest, Verschärfung desselben bei 
Wasser und Brod, mit Krumnmsschliessen bis 
auf das dritte oder erste Glied, Enrlassung. 
*-**k 
Im Dienste selbst haben sich Unsere 
bandrichter nach der Kordons= Jnstruktion 
vom 21. Dezember 1823 genau zu achten, 
12
	        
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