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auch die sonstigen dießfalls erlassenen Ver-
erdnnngen, besonders aber jene vom 11.
November 1805. und 1. Maͤrz 1808. (Re-
gierungsblatt dieser Jahre Stuͤck XLVI. Seite
1740, dann Stück XII., Seiteb 20) zu befolgen.
5. 5. 1
Die mittelbare, höchstndhere Oberauf=
sicht und Leitung des Kordons übertragen-
Wir Unseren General-Kreis-Kommissaria-
ten; daher die in derselben Kreise liegenden
Landgerichte in Kordonsgeschäften, so anderen
hierauf Bezug habenden Gegenständen an
dieselbe zu berichten, und weitere Verhalts-=
Besfehle zu erwarten haben.
*“
De königliche Landrichter hat alle Monate
einen Rapport an das ihm vorgesezte Ge-
neral-Kreis= Kommissariat abzugeben, und
hierin, alles zu melden, was auf den Kor-
dons-Dienst, dann auf dessen Verbesserung
oder Verschlechterung Bezug hat. Eben
so, wenn er einen Kordonisten bestrafen
ließ, dieses hierin anzuf#hren, und sowohl
die Art der Strafe, als die Ursache der
Bestrafung beizusezen.
6. 7.
Ist das Vergehen des Kordonisten im
Dienste von Belang, so sind auch die Un-
tersuchungs-Akten dem betreffenden General=
Kreis-Kommissariate vorzulegen, das dann
über die Bestrafung selbst zu erkennen hat.
6. 8.
Ließ sich endlich ein Kordonist sogar ein
Verbrechen zu Schulden kommen, das ei-
ner peinlichen Untersuchung bedarf, so ist
17:
er derselben zwar ohne weiters zu unter-
wersen; allein auf der Stelle muß auch
hievon die Anzeige dem vorgesezten General=
Kreis -Kommissariate geschchen. Ist das
rechtliche Erkenntniß über den Kordonisten
erfolgt, so ist dem General-Kreis Kom-
missariate hievon eine Abschrife mitzurheilen,
S. 9.
Diesem Monat-Rapporte hat Unser kand-=
richter noch beizufügen, alle merkwürdige
Vorfälle und Ereignisse, die sich bei seinem
unterhabenden Kordon anbegeben; auch hat
er sich über die anbefohlene Visttation der
Kordons-Sctationen, und über die dort entdeck-
ten und abgestellten Gebrechen gehdrig zu
dussern.
6. 1#0
Wenn Unsere General-Kreis-Kommis-
saͤre die in ihrer Justruktion bestimmten Vi-
sitations-Reisen (Regierungsblatt v. J. 1808,
Stuͤck XXXIX. Seite 1668) vornehmen, so
wird ihr Diensteifer ohnehin auch die Nachsicht
bei den Kordons-Stationen umfassen.
iee
Mit jedem Monate ist von jedem Land-
gerichte ein gehèrig belegtes summarisches
Verzeichniß der vom Kordon aufgehobenen,
und theils über die Landes-Grenze, theils
in ihre Heimath, und theils auch an die
einschlägigen Gerichte und Aemter geliefer-
ten Individuen dem ihm vorgesezten Ge-
neral-Kreis: Kommissariate vorzulegen, das
hieraus, nach der bereits in den Regierungs-
Blättern bekannt gemachten Norm, eine Haupt-