Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

Essektiver 
der aufgestellten Polizei 
Standausweis 
Cordons= 
Mannschaft in Baiern. 
  
  
  
  
  
  
  
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(Den Malzaufschlag betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben zwar in der im Malzauf= 
schlagswesen unterm 30. Dezember 1807 er- 
lassenen Verordnung für die Fälle, wenn 
der Müller das in bvie Mühle gebrachte 
Malz nicht selbst mißt, oder solches eher 
mißt, als es zum Brechen vollkommen be- 
reitet ist, bestimmte Strafen angeordnet; da 
aber vorgestellt worden ist, daß die Müller 
öfter, wegen ihrer ökonomischen Verrichtun- 
gen, vom Hause abwesend seyn müssen, se 
wollen Wir gedachte Verordnung dahin ab- 
geändert haben, daß 
3. dem Müller in diesem Betrachte er- 
laubt seyn soll, auch einen vertrauten Kneche 
verpflichten zu lassen, welcher in seiner Ab- 
wesenheit die Abmessung besorgt; sollte aber 
diese nicht von dem Müller selbst, oder sei- 
nem verpflichteten Knechte geschehen, so soll 
für diesen Fall eine Strase von 10 Thlrn. 
eintreten, und diese nach der ersten Korrektion 
im ferneren Betretungsfalle verdoppelt werden; 
b. soll, wenn das Malz schnell nach 
dem Einsprengen, und ohne daß solches we- 
  
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nigstens zwei Stunden lang abgestanden ist 
gemessen wird, von jedem Schäffel der Auf 
schlagsbetrag eines Mezens zu 37 : kru. alt 
Ersaz erlegt werden. , 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung is 
genauest zu beobachten, und deßhalb durck 
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt 
niß zu bringen. 
München den 27. Jänner 1309. 
Marx Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhöchsten Befeh 
der General-Sekret# 
G. Geiger. 
  
Auftrag 
an die Landgerichte des königlichen Appella 
tionsgerichtes für den Regen= und 
Unterdonau-Kreie. 
(Den Jahresbericht für rog. über den Zustand 
der Kriminal-Gefängnisse betreffend.) 
Im Namen Seiner Mazjestät des Känigs. 
Nachdem die königliche allerhöchste Ent- 
schliessung vom 20. Juli 1805 bestimme, 
daß mit Ende jeden Jahres von sämtlichen
	        
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