Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

195 
so beschaffen seyn, daß sie ohne Hilfsmittel 
beantwortet werden koͤnnen, und mehr zur 
richtigen Beurtheilung bistorischer Angaben, 
und zur pragmatischen Darstellung derselben, 
als zur blossen Wiederbolung ins Gedächeniß 
gefaßter Notizen Anlaß geben. 
3) Um nicht burch zu bestimmte Fragen 
das Feld der Antwort zu sehr zu begrenzen, 
kann dem Kandidaten auch blos aufgegeben 
werden, über einen Gegenstand aus den oben 
erwähnten Wissenschaften, der ihm angedeu- 
tet wird, aufzuzeichnen, was er davon weiß 
oder urtheilt, woraus sich seine Beurthei- 
lungskraft, und seine Bekanntschaft mit ber 
vorgelegten Aufgabe, besto besser abnehmen 
laͤßt. 
h) Uebrigens wird es dem Eraminanden 
frei gelassen, welche von den aufgegebenen 
Extemporal-Ausszen er in lateinischer oder 
teutscher Sprache abfassen will, und nur ver- 
ordnet, daß wenigstens die Hálfte derselben 
lateinisch bearbeitet werden soll. 
i) Die fertigen Aufsäze-der Eraminanden 
nimmt der Sekretäh, nach geschebener Unter- 
zeichnung des Namens ihres Verfassers, 
und des Tages der Abfassung, in Empfang, 
und läßt se sogleich bei den Mirgliedern der 
Prüfungs-Kommission in Umlauf kommen, 
deren jedes alsdann die Beantwortungen der 
von ihm aufgegebenen Fragen, nach dem sie 
non allen Miegliedern durchgekesen worden 
nd, zur genauern Zenfür bei sich behält. 
g. VI. 
Muͤndliche Pruͤfung. 
2) Bei der Pruͤfung wird die Zensut der 
lateinischen Extemporal-Auffaͤze in lateini- 
— 
190 
scher Sprache vorgetragen, um dem Kandi- 
daten Gelegenheit zu geben, seine erlangte 
Fertigkeit im tareinsprechen zu zeigen. Die 
PrüfungsGegenstände selbst aber werden in 
teutscher Sprache behandelt. 
b) Die Wahl der Materien zur mündli- 
chen Unterhaltung mit dem Examinanden 
bleibe jedem Examinator überlassen. Jedoch 
1. soll jederzeit die Predigt und ihre Dispo#“ 
sition, daun die schriftliche Beantwortung 
der Fragen zum Grunde gelegt werden, 
damit sich ergebe: ob der Erxaminand die 
etwa gemachten Fehler zu verbessern, die 
gelassenen tücken auszufüllen, die unbe- 
stimmten Scze zu berichtigen wisse, und 
den Zusammenbang der abgehandelten 
Wabrbeiten mit anderen Hauptwahrheiten 
kenne; 
soll ein Abschnitt aus dem neuen Testa- 
mente in der Grundsprache gelesen, und 
von dem Examinanden nicht blos übersezt, 
sondern auch erklärt werden. Webei zu- 
gleich sich Gelegenbeit darbieten wird, zu 
erforschen, in wiefern derselbe mit den 
sramatischen und hermeneutischen Regeln 
bekannt sey. Da kritische Untersuchungen 
nicht ohne Hilfsmittel angestellt werden 
können, so ist der Eraminand damit zu 
verschonen; es müßte denn die Rede von 
solchen Stellen seyn, die eine allgemeine 
Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben. 
Zeigt der Kandidat auch keine Bekannt- 
schaft mie der Kritik derselben, so ist er 
wenigstens auf die allgemeinen kritischen 
Grundsäze zu führen, und zu befragen: 
in wieferne er mit dem Nuzen der Kritik, 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.