Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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4. ob er bie hebraische Sprache wenigstens 
so weit verstehe, daß er mit Anwendung 
der nöthigsten Hilfsmittel das alte Testa- 
ment in der Grundsprache lesen, und bei 
der Auslegung des neuen Testaments da- 
von Gebrauch machen könne, oder ob 
er weiter darin gekommen sey. Ueber- 
haupt, ob er auch die Schriften des alten 
Testamenes, nach ihrer Veranlassung und 
ibrem Inhalte, richtig gefaßt babe, und 
sie nach ihrem Geiste und Zwecke wohl zu 
würdigen und #raktisch anzuwenden im 
Stande seyn; 
§. wieviel umfassend, gründlich und prak- 
tisch seine Kenneniß der dogmatischen 
Toheologie, des tehrbegriffes der christlichen 
Haupepartheien und der christlichen Sit- 
tenlehre sey: 
6. wie weit er in dem Studium der theo- 
logischen Hilfswissenschaften, vorzüglich 
der Kirchengeschichte, Reformations-Ge- 
schichte, und Dogmen-Geschichre, dann 
in den Hauptfächern der Pbilosophie ge- 
kommen sey; ob ihm die Regeln der Kri- 
tik und Hermeneurik-, das zur Erklärung 
bomiletischer und katechetischer Terte Rä- 
tbige von den Kennenissen der biblischen 
Geographie, Chronologie, Geschichte und 
Alterthümer, so wie die Einleitung in 
das alte und neue Testament, und die 
tbeologische titeratur nicht unbekannt sey. 
Was er in der Homiletik und Katechetik 
geleistet, und mit welchem Erfolge er 
auch auf Didaktik und Pädagogik seinen 
Fleiß verwendet; dann welche Kenntnisse 
  
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der allgemeinen Rechtsverhälenisse, der 
tandesgeseze, der Kirchenverfassung, des 
Kirchenreches und der Kirchenordnung er 
sich erworben habe; 
7. in wieferne er bewiesen, daß er über 
das Praktische in der Religions= Wissen 
schaft richtig urtheile, und daß ibm über- 
baupt die Reltgion eine ernste Angele- 
genbeit sey; 
83. welche Erinnerungen ihm über die noch 
auszufüllenden tücken seiner Kenntnisse 
sepen gegeben worden. 
. Das schriftliche Urtbeil der einzel: 
nen Mitglieder der Prüfungs" Kommission 
über die Probe-Predigt, über die Katechisa- 
tion, und über die Ertemporal-Aufsze des 
Studirenden, nebst den während der Prüfung 
selbst von den Mitgliedern aufgezeichneten 
Bemerkungen über den Gang und Erfolg 
der Prüfung bei jedem einzelnen Subjekte, 
und in jedem einzelnen Prüfungéfache, die- 
nen zur Grundlage des allgemeinen Urtheils, 
welches die Kemmission nach Mehrheit der 
Stimmen, und nach Maßgabe der Rubri- 
ken, die in dem Schema B. der Beilage 
dieser Verordnung enthalten sind, über je- 
den Erxaminirten besonders abzufassen har. 
Daher sollen auch diese Spezial-Urtbeile dem 
Prüfungs-Prokokolle beigelegt, und das Pro- 
tokoll selöst von sämtlichen Eraminatoren 
unterzeichnet werden; bei auffallender Ver- 
schiedenbeit des Urtheils aber stebe es 
dem dissentirenden Eraminator frei, die 
Gründe seiner Abweichung von der Mehr- 
beit unter seiner Unterschrift besonders zum 
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