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4. ob er bie hebraische Sprache wenigstens
so weit verstehe, daß er mit Anwendung
der nöthigsten Hilfsmittel das alte Testa-
ment in der Grundsprache lesen, und bei
der Auslegung des neuen Testaments da-
von Gebrauch machen könne, oder ob
er weiter darin gekommen sey. Ueber-
haupt, ob er auch die Schriften des alten
Testamenes, nach ihrer Veranlassung und
ibrem Inhalte, richtig gefaßt babe, und
sie nach ihrem Geiste und Zwecke wohl zu
würdigen und #raktisch anzuwenden im
Stande seyn;
§. wieviel umfassend, gründlich und prak-
tisch seine Kenneniß der dogmatischen
Toheologie, des tehrbegriffes der christlichen
Haupepartheien und der christlichen Sit-
tenlehre sey:
6. wie weit er in dem Studium der theo-
logischen Hilfswissenschaften, vorzüglich
der Kirchengeschichte, Reformations-Ge-
schichte, und Dogmen-Geschichre, dann
in den Hauptfächern der Pbilosophie ge-
kommen sey; ob ihm die Regeln der Kri-
tik und Hermeneurik-, das zur Erklärung
bomiletischer und katechetischer Terte Rä-
tbige von den Kennenissen der biblischen
Geographie, Chronologie, Geschichte und
Alterthümer, so wie die Einleitung in
das alte und neue Testament, und die
tbeologische titeratur nicht unbekannt sey.
Was er in der Homiletik und Katechetik
geleistet, und mit welchem Erfolge er
auch auf Didaktik und Pädagogik seinen
Fleiß verwendet; dann welche Kenntnisse
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der allgemeinen Rechtsverhälenisse, der
tandesgeseze, der Kirchenverfassung, des
Kirchenreches und der Kirchenordnung er
sich erworben habe;
7. in wieferne er bewiesen, daß er über
das Praktische in der Religions= Wissen
schaft richtig urtheile, und daß ibm über-
baupt die Reltgion eine ernste Angele-
genbeit sey;
83. welche Erinnerungen ihm über die noch
auszufüllenden tücken seiner Kenntnisse
sepen gegeben worden.
. Das schriftliche Urtbeil der einzel:
nen Mitglieder der Prüfungs" Kommission
über die Probe-Predigt, über die Katechisa-
tion, und über die Ertemporal-Aufsze des
Studirenden, nebst den während der Prüfung
selbst von den Mitgliedern aufgezeichneten
Bemerkungen über den Gang und Erfolg
der Prüfung bei jedem einzelnen Subjekte,
und in jedem einzelnen Prüfungéfache, die-
nen zur Grundlage des allgemeinen Urtheils,
welches die Kemmission nach Mehrheit der
Stimmen, und nach Maßgabe der Rubri-
ken, die in dem Schema B. der Beilage
dieser Verordnung enthalten sind, über je-
den Erxaminirten besonders abzufassen har.
Daher sollen auch diese Spezial-Urtbeile dem
Prüfungs-Prokokolle beigelegt, und das Pro-
tokoll selöst von sämtlichen Eraminatoren
unterzeichnet werden; bei auffallender Ver-
schiedenbeit des Urtheils aber stebe es
dem dissentirenden Eraminator frei, die
Gründe seiner Abweichung von der Mehr-
beit unter seiner Unterschrift besonders zum
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