Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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den  Eintrict  der  definitiven  Grundsteuer
  festgeseze.
VI

Die  Begümstigung  einer  Kapitals-Ver-Unsung
  nach  4  vom  Hundert  kann  auch
in  einzelnen  Fällen  dem  Zwecke  neue  Bauten,
  welche  zu  einer  entschiedenen  Gemeinnäzigkeit,
  oder  Versch  önerung  gereichen,
  gewährt  werden.

VII.

Dieselbe  Begünstigung  der  Verzinfung
nach  4  vom  Hundert  geniessen  die  Kapitals-Fristen
  bei  Beräusserung  der
Stiftungs--Realitaͤten.

Der  für  die  Geldentrichtung  des  Korn-Grundzinses
  als  Minimum  augenommene
  Normalpvreis  hat  zur  Absicht,  von
dei  auf  dem  Grunde  liegend  verbleivenden
  Kapitale  eine  Verzinsung  nach
*  vom  Hundert  sicher  zu  stellen.

VIII.

Alle  vorstehenden  für  die  Kapitalien  der
Seistungen  unter  königlicher  Administration
gegebenen  Bestimmungen  treten  fuͤr  die  P  atrimonial--Stiftungs-Kapitalien

in  gleiche  Anwendung.

B.
Fuͤr  die  Gemeinden.
IX.

Die  Activ-Kapitalien  der  Gemeinden,
welche  bei  den  Finanz'  Staats-Kassen,
  bei  Stiftungen,  bei  Kommunal-Kassen,
  und  bei  Privaten  der  eigenen
  Gemeinde  anliegen,  werden  nach  4

vom  Hundert  verzinfet.
18.

–

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X.

Die  öffentlichen  Bank=  und  keihe=Anstalten,
  und  die  Privaten,  welche
nicht  zu  jener  Gemeinde  gehören,  aus  deren
Vermäögen  das  Darleihen  gegeben  wird,  bezahlen
  die  Zinsen  von  den  aufgenommenen
Kommunal-Kapitalien  nach  5  vom  Hundert.


XI.

Die  der  Landwirthschaft  und  den
Neubauten  bei  den  Seistungs  Kapitalien
eingerdumten  Begünstigungen  des  Zinse-Fusses
  können  auch  bei  den  Kommunal-Kapitallien

  zugestanden  werden.

XII.

Die  bei  den  Verkaͤufen  der  Stiftungs-Realitaͤten
  angenommene  Verzinsung  der  Kapitals
  =  Fristen,  und  der  liegend  verbleibenden
  Kapirals  wird  bei  den  Verkaufern
der  Kommunal-Realitäten  gleiche:
foͤrmig  angewendet.

C.
Allgemeine  Bestimmungen.
xii.

Das  gegenwaͤrtige  Regulativ  des  Zinsen-Fusses
  tritt  in  der  Regel  allenthalben  mit  dem
Anfange  der  nächsten  Zinszeit  in
seine  Wirkung.

XIV.

Es  soll  eine  gleiche  Verfallzeit  al
ler  Kapitals  :  Ziuse  erwirkt,  und  dadurch
sowohl  die  Perzeption  als  die  Verrechnung
  erleichtert  werden.

In  Folge  dessen  sollen  alle  in  der  ersten
Hälste  des  gegenwärtigen  Eraks=  Jahrs