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den Eintrict der definitiven Grundsteuer
festgeseze.
VI
Die Begümstigung einer Kapitals-Ver-Unsung
nach 4 vom Hundert kann auch
in einzelnen Fällen dem Zwecke neue Bauten,
welche zu einer entschiedenen Gemeinnäzigkeit,
oder Versch önerung gereichen,
gewährt werden.
VII.
Dieselbe Begünstigung der Verzinfung
nach 4 vom Hundert geniessen die Kapitals-Fristen
bei Beräusserung der
Stiftungs--Realitaͤten.
Der für die Geldentrichtung des Korn-Grundzinses
als Minimum augenommene
Normalpvreis hat zur Absicht, von
dei auf dem Grunde liegend verbleivenden
Kapitale eine Verzinsung nach
* vom Hundert sicher zu stellen.
VIII.
Alle vorstehenden für die Kapitalien der
Seistungen unter königlicher Administration
gegebenen Bestimmungen treten fuͤr die P atrimonial--Stiftungs-Kapitalien
in gleiche Anwendung.
B.
Fuͤr die Gemeinden.
IX.
Die Activ-Kapitalien der Gemeinden,
welche bei den Finanz' Staats-Kassen,
bei Stiftungen, bei Kommunal-Kassen,
und bei Privaten der eigenen
Gemeinde anliegen, werden nach 4
vom Hundert verzinfet.
18.
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X.
Die öffentlichen Bank= und keihe=Anstalten,
und die Privaten, welche
nicht zu jener Gemeinde gehören, aus deren
Vermäögen das Darleihen gegeben wird, bezahlen
die Zinsen von den aufgenommenen
Kommunal-Kapitalien nach 5 vom Hundert.
XI.
Die der Landwirthschaft und den
Neubauten bei den Seistungs Kapitalien
eingerdumten Begünstigungen des Zinse-Fusses
können auch bei den Kommunal-Kapitallien
zugestanden werden.
XII.
Die bei den Verkaͤufen der Stiftungs-Realitaͤten
angenommene Verzinsung der Kapitals
= Fristen, und der liegend verbleibenden
Kapirals wird bei den Verkaufern
der Kommunal-Realitäten gleiche:
foͤrmig angewendet.
C.
Allgemeine Bestimmungen.
xii.
Das gegenwaͤrtige Regulativ des Zinsen-Fusses
tritt in der Regel allenthalben mit dem
Anfange der nächsten Zinszeit in
seine Wirkung.
XIV.
Es soll eine gleiche Verfallzeit al
ler Kapitals : Ziuse erwirkt, und dadurch
sowohl die Perzeption als die Verrechnung
erleichtert werden.
In Folge dessen sollen alle in der ersten
Hälste des gegenwärtigen Eraks= Jahrs