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1803 laufenden Kapitals-Zinse ratenmässig
bis zum 1. April 1809. berechnet, und die
bis dahin treffenden Raten im Laufe des.
Monats April 1809. erhoben werden.
Die neue Zinszeit lauft hiernach vom
1. April 1809. bis zum 1. April eines je-
den folgenden Jahres dergestalt, daß alle
Zinsen--Betraͤge unter 50 fl. am 1. April
eines jeden Jahres zu ganz; alle Zinsen-
Beträge aber, welche Jo fl. erreichen,
oder übersteigen, in zwei halbjähri-
gen Hälften, und zwar die erste am 1. Ok-
tober, und die zweite am 1. April eines
jeden Etats= Jahres zu entrichten sind.
Die Zinsen von den in der Zukunft
neuerlich angelegt werdenden Kapitalien
werden jedesmal nach den nämlichen
Normen berechnet und erhoben, und da-
durch auf die allgemeine Normal-Zins-
zeie zurückgebracht.
XV.
Von der in dem vorstehenden Artikel
regulirten Normal= Zinczeit sind die Zinsen
der Kapitals-Fristen ausgenommen, welche
jedesmal am Tage der verfallenen Kapitals-
Frist zugleich mit der schuldigen Kapitals-
Rate entrichtet werden.
Gegenwärtiges Zinsen-Regulativ lassen
Wir durch das Regierungsblatt zur allge-
meinen Kenntniß bringen.
München den 16. Jänner 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Monegelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die Korrespondenz der Kreis-Behörden mit den
Beamten der zentralisirten Stellen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern. ꝛtc. c.
Damit alle Anstände welche sich aus
einer unrichtigen Auslegung Unserer unterm
28. Nov. v. J. in Betref der Korrespon-
denz der Kreis-Behörden mie den Beamten
der zentralisirten Stellen erlassenen Weisung
C. 3. (Regierungsblatt St. ö9) ergeben haben,
künftighin entfernt werden; verordnen Wir,
daß keine richterliche, administrative, oder
militä#rische Gewalc unter irgend einem Vor-
wande Abänderungen in dem Geschäfte, dem
Gange und der Dienst-Organisation der
Posten vorschreiben, noch irgend eine auf
die Verrichtung des Dienstes, oder den
Gang des Geschäfts bezughabende Weisung
erlassen könne; alle Forderungen, oder Be-
schwerden in Hinsicht dieses Dienstes müssen
in alleruncerthänigsten Berichten an Uns
unmittelbar gerichtet werden.
Nach dieser Unserer Entschliessung, wel-
che Wir durch das allgemeine Regierungs-
blatt bekannt machen lassen, haben sich
sämmrtliche genannte Autoritäten gehörig zu
achten.
München am 31. Jänner rg09.
Mar Joseoh.
Freihere von Montgelas,
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.