Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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werden kann, und in ihrem ganzen Umfan- 
he vor vollendetem achtzehenten Lebensjahre 
nur in seltenen Ausnahmen eintritt, so sind 
die Gymnastal-Rektorate angewiesen, die 
Entlassungsscheine vom Gymnasium nur 
mit grosser Behutsamkeit zu ertheilen. 
5) Die Zahl der öffentlichen Lehrsiun-= 
den ist für alle Studien-Anstalten des Ké- 
nigreiches gleichgesezt; für diejenigen also, 
die bis jezt weniger Stunden gegeben hat- 
ten, erhöht worden, weil 1) die Erwei- 
terung der Kenntnisse in allen Zweigen der 
Wissenschaft, der Kunst und des Gewerbes 
eine grössere Ausdehnung des Untierrichts 
unvermeidlich fodert, 2) der Ersaz des un- 
vollzähligen öffenrlichen Unterrichtes durch 
die (auch noch in anderer Rücksicht nach- 
theiligen) gewöhnlichen Privat= Justruktio= 
nen zu ungleich und zu unvollkommen ist; 
nur von den vermöglicheren Aeltern bestrit- 
am werden kann; von den ärmeren Schü- 
lern also grossentheils ganz entbehrt werden 
muß; und bei dem Mangel an guten In- 
struktoren dieser Art selbst für die reicheren 
Schüler nur zufällig gewonnen wird, wenn 
ihre Aeltern das seltene Glück haben, einen 
vorzüglichen Instruktor zu finden, und das 
Geschick, sich ihn zu erhalten, 3) es für 
den öffentlichen Unterricht selbst unumgäng- 
lich war, einen gleichförmigeren Fortschritt 
aller Schüler möglich zu machen, 4) die 
dagegen erhobene Besorgniß zu grosser An- 
strengung für die Schüler aber einestheils 
durch die Betrachtung, — daß Ein Vier- 
theil der ganzen Zeit, das für die öf- 
  
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sentlichen bgehrstunden in Anspruch ges 
nommen wird, noch drei Viertheile 
der Zeit für Essen, Trinken, Schla- 
sen, Bewegung, Spiel und Privat= 
beschäftigung übrig lasse, — als unge- 
gründet in sich selbst zerfällt, anderntheils 
durch eine vieljährige Erfahrung gut einge- 
richterer Schulen längst hinreichend wider- 
legt ist. 
München den 28. Jänner 13090. 
  
(Das von den Behörden zu entrichtende Post- 
wagensporto für offizielle Aufgaben betref- 
fend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da ungeachtet der Verordnung vom 
18. April 1808. (Reggbl. XXX. Se. S. 
1411) mehrere Behörden mit Enrrichtung 
des Postwagensporto um Ausstande blieben, 
so werden sämtliche königliche Aemter wie- 
derholt auf gedachte Verordnung angewie- 
sen. 
München den 3. Februar rg09. 
Freiherr von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General = Sekretär 
F. Kobell. 
(Den Tirel „Kbnigliche Hoheit“ der verwittweten 
Frau Herzogin von Zweibrücken betreffend.) 
Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem Seine Majestät der König 
von Sachsen den Titel „Königliche Hoheit“ 
 
	        
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