283
werden kann, und in ihrem ganzen Umfan-
he vor vollendetem achtzehenten Lebensjahre
nur in seltenen Ausnahmen eintritt, so sind
die Gymnastal-Rektorate angewiesen, die
Entlassungsscheine vom Gymnasium nur
mit grosser Behutsamkeit zu ertheilen.
5) Die Zahl der öffentlichen Lehrsiun-=
den ist für alle Studien-Anstalten des Ké-
nigreiches gleichgesezt; für diejenigen also,
die bis jezt weniger Stunden gegeben hat-
ten, erhöht worden, weil 1) die Erwei-
terung der Kenntnisse in allen Zweigen der
Wissenschaft, der Kunst und des Gewerbes
eine grössere Ausdehnung des Untierrichts
unvermeidlich fodert, 2) der Ersaz des un-
vollzähligen öffenrlichen Unterrichtes durch
die (auch noch in anderer Rücksicht nach-
theiligen) gewöhnlichen Privat= Justruktio=
nen zu ungleich und zu unvollkommen ist;
nur von den vermöglicheren Aeltern bestrit-
am werden kann; von den ärmeren Schü-
lern also grossentheils ganz entbehrt werden
muß; und bei dem Mangel an guten In-
struktoren dieser Art selbst für die reicheren
Schüler nur zufällig gewonnen wird, wenn
ihre Aeltern das seltene Glück haben, einen
vorzüglichen Instruktor zu finden, und das
Geschick, sich ihn zu erhalten, 3) es für
den öffentlichen Unterricht selbst unumgäng-
lich war, einen gleichförmigeren Fortschritt
aller Schüler möglich zu machen, 4) die
dagegen erhobene Besorgniß zu grosser An-
strengung für die Schüler aber einestheils
durch die Betrachtung, — daß Ein Vier-
theil der ganzen Zeit, das für die öf-
234
sentlichen bgehrstunden in Anspruch ges
nommen wird, noch drei Viertheile
der Zeit für Essen, Trinken, Schla-
sen, Bewegung, Spiel und Privat=
beschäftigung übrig lasse, — als unge-
gründet in sich selbst zerfällt, anderntheils
durch eine vieljährige Erfahrung gut einge-
richterer Schulen längst hinreichend wider-
legt ist.
München den 28. Jänner 13090.
(Das von den Behörden zu entrichtende Post-
wagensporto für offizielle Aufgaben betref-
fend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da ungeachtet der Verordnung vom
18. April 1808. (Reggbl. XXX. Se. S.
1411) mehrere Behörden mit Enrrichtung
des Postwagensporto um Ausstande blieben,
so werden sämtliche königliche Aemter wie-
derholt auf gedachte Verordnung angewie-
sen.
München den 3. Februar rg09.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der General = Sekretär
F. Kobell.
(Den Tirel „Kbnigliche Hoheit“ der verwittweten
Frau Herzogin von Zweibrücken betreffend.)
Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seine Majestät der König
von Sachsen den Titel „Königliche Hoheit“