Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Regicrungsblatt.

 

II.  Stück.  München,  Samstag  den  7.  Jaͤnner  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Brief=  Porto-Freiheit  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Da  Wir  Uns  entschlossen  haben,  die  Regie
  sännlicher  Pesten  in  Unsern  Staaten  zu
übernehmen,  und  diese  zentralisirte  Staats-Aunstalt

  nach  gleichen  Grundsäzen  zu  verwalten,

  so  können  diesenigen  Bestimmungen,
wilche  Wir  über  die  Brief=  Porto-Freiheit
unterm  r2.  Dezember  1806  und  31.  Dezember
  1807  ertheilt  haben,  bei  den  verändert
eingetretenen  Post-Verhälenissen  nicht  mehr
bestehen.

Wir  sinden  Uns  bewogen,  obige  Normarioe
  andurch  auf  uheben,  und  deshalb  zu  verourdnen,
  wie  folgt:

Won  der  Entrichtung  des  Brief-Porto  sind,
ausser  Uns  und  den  sämtlichen  Gliedern  Unsers
  königlichen  Hauses,  folgende  Personen,
und  auf  nachstehende  Art  befteit,  und  zwar
unbeschraͤukt:

1)  Unsere  wirklichen  geheimen  Staats-  und
Konferenz  Minister,  und  Unser  Minister-Staats--Sekretaͤr
  im  Kriegswesen.

Diese  Beief-Porto-Freiheit  ist  dergestalt
uneingescheänkt,  daß  nicht  allein  alle  aus  dem

 

Umfange  Unsers  Reiches  an  dieselben  einlangenden
  Briefe  ohne  Erhebung  eines  Portos  angenommen
  werden  können,  und  an  dieselben
abgegeben  werden  sollen,  sondern,  daß  auch  jene
Schreiben,  welche  sie  an  nicht  befreite  Personen
  in  dem  Umfange  Unsers  Reiches  absenden,
  von  densslben  durch  eigenhändige  Aufzeichnung
  des  Franco,  oder  den  von  ihnen  zu
diesem  Ende  gebrauchten  Stempel  frei  gemacht
werden  können;

2)  keinem  Unserer  übrigen  Staats-Diener,
als  solchem.,  kommt  künftig  weder  eine  unbeschränkte,
  noch  eine  beschränkee  Brief-Porto“
Freiheit  für  seine  Peivat=  Korrespondenz  zu;

3)  Wir  wollen  jedoch  allen  jenen  Unsern
Staals-Dienern  und  den  übrigen  Indiotduen,
  welche  die  Brief-Porto-Freiheit  vor
dem  1.  Okt.  I.  J.,  in  Gemäßheit  ihrer  vorigen
Anstellung,  oder  Unserer  ausdrücklichen  Bewilligung,
  genossen  haben,  eine  beschränkte
Brief=  Porto-Freiheit  noch  ferner  aus  ké8
niglicher  Gnade  gestatten.

In  Gemüßheit  dessen  sollen  alle  aus  dein.
Umfange  Unsers  Reiches,  oder  aus  fremdem
Staaten  ohne  Porto-Auslagen  arn  solche  einkungende
  Briese  denselben  ohne  Erhebuns
eines  Post-  Porto  abgegeben  werden.