33 Koͤniglich-Baierisches
34.
Regicrungsblatt.
II. Stück. München, Samstag den 7. Jaͤnner 1809.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Brief= Porto-Freiheit betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Wir Uns entschlossen haben, die Regie
sännlicher Pesten in Unsern Staaten zu
übernehmen, und diese zentralisirte Staats-Aunstalt
nach gleichen Grundsäzen zu verwalten,
so können diesenigen Bestimmungen,
wilche Wir über die Brief= Porto-Freiheit
unterm r2. Dezember 1806 und 31. Dezember
1807 ertheilt haben, bei den verändert
eingetretenen Post-Verhälenissen nicht mehr
bestehen.
Wir sinden Uns bewogen, obige Normarioe
andurch auf uheben, und deshalb zu verourdnen,
wie folgt:
Won der Entrichtung des Brief-Porto sind,
ausser Uns und den sämtlichen Gliedern Unsers
königlichen Hauses, folgende Personen,
und auf nachstehende Art befteit, und zwar
unbeschraͤukt:
1) Unsere wirklichen geheimen Staats- und
Konferenz Minister, und Unser Minister-Staats--Sekretaͤr
im Kriegswesen.
Diese Beief-Porto-Freiheit ist dergestalt
uneingescheänkt, daß nicht allein alle aus dem
Umfange Unsers Reiches an dieselben einlangenden
Briefe ohne Erhebung eines Portos angenommen
werden können, und an dieselben
abgegeben werden sollen, sondern, daß auch jene
Schreiben, welche sie an nicht befreite Personen
in dem Umfange Unsers Reiches absenden,
von densslben durch eigenhändige Aufzeichnung
des Franco, oder den von ihnen zu
diesem Ende gebrauchten Stempel frei gemacht
werden können;
2) keinem Unserer übrigen Staats-Diener,
als solchem., kommt künftig weder eine unbeschränkte,
noch eine beschränkee Brief-Porto“
Freiheit für seine Peivat= Korrespondenz zu;
3) Wir wollen jedoch allen jenen Unsern
Staals-Dienern und den übrigen Indiotduen,
welche die Brief-Porto-Freiheit vor
dem 1. Okt. I. J., in Gemäßheit ihrer vorigen
Anstellung, oder Unserer ausdrücklichen Bewilligung,
genossen haben, eine beschränkte
Brief= Porto-Freiheit noch ferner aus ké8
niglicher Gnade gestatten.
In Gemüßheit dessen sollen alle aus dein.
Umfange Unsers Reiches, oder aus fremdem
Staaten ohne Porto-Auslagen arn solche einkungende
Briese denselben ohne Erhebuns
eines Post- Porto abgegeben werden.