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II. Hinsichtlich der vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende
für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die
Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben
werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen
Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen
erfolgt (§. 47 Absatz 2 und 3), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbeoder
Handeltreibenden nur unter der zu I 2 bestimmten Voraussetzung ein.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in
Gemäßheit der Vorschriften zu 1 kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur
durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund
der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.
IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen
die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 47 Absatz 1).
V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße
von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle
an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich
an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.
9. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
§. 59.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll,
wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden,
die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen
nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
10. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen.
§. 60.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
Der Hochstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im
wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung
sowie in den Fällen des §. 57 drei Monate Gefängniß.
11. Strafverjährung.
§. 61.
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, diejenige
von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in
einem Jahre.