Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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II.  Hinsichtlich  der  vorenthaltenen  Steuer  haftet  der  Gewerbe-  oder  Handeltreibende
  für  die  unter  I  bezeichneten  Personen  mit  seinem  Vermögen,  wenn  die
Steuer  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  beigetrieben
werden  kann.

In  denjenigen  Fällen  jedoch,  in  welchen  die  Berechnung  der  vorenthaltenen
Steuer  lediglich  auf  Grund  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen
erfolgt  (§.  47  Absatz  2  und  3),  tritt  die  subsidiarische  Haftbarkeit  des  Gewerbeoder
  Handeltreibenden  nur  unter  der  zu  I 2  bestimmten  Voraussetzung  ein.

III.  Zur  Erlegung  von  Geldstrafen  auf  Grund  subsidiarischer  Haftung  in
Gemäßheit  der  Vorschriften  zu  1  kann  der  Gewerbe-  oder  Handeltreibende  nur
durch  richterliches  Erkenntniß  verurtheilt  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  Erlegung  der  vorenthaltenen  Steuer,  welche  auf  Grund
der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen  berechnet  wird.

IV.  Der  vorenthaltenen  Zuckersteuer  steht  im  Sinne  obiger  Bestimmungen
die  zurückzuzahlende  Steuervergütung  gleich  (§.  47  Absatz  1).

V.  Die  Befugniß  der  Steuerverwaltung,  statt  der  Einziehung  der  Geldbuße
  von  dem  subsidiarisch  Verhafteten  und  unter  Verzicht  hierauf  die  im  Unvermögensfalle
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  zu  verhängende  Freiheitsstrafe  sogleich
an  den  eigentlich  Schuldigen  vollstrecken  zu  lassen,  wird  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

9.  Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.

§.  59.

Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes,  welche  nur  mit  Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  soll,
wenn  die  Zuwiderhandlungen  derselben  Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,
die  Ordnungsstrafe  gegen  denselben  Thäter,  sowie  gegen  mehrere  Theilnehmer  zusammen
  nur  im  einmaligen  Betrage  festgesetzt  werden.

10.  Umwandlung  der  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen.
§.   60.
Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
erfolgt  gemäß  §§.  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs.
Der  Hochstbetrag  der  Freiheitsstrafe  ist  jedoch  bei  einer  Defraudation  im
wiederholten  Rückfalle  zwei  Jahre,  bei  einer  mit  Ordnungsstrafe  bedrohten  Zuwiderhandlung
  sowie  in  den  Fällen  des  §.  57  drei  Monate  Gefängniß.

11.  Strafverjährung.

§.  61.
Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  verjährt  in  drei  Jahren,  diejenige
  von  Zuwiderhandlungen,  welche  mit  Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  in
einem  Jahre.