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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XIII. Stück. München, Samstag den 18. Februar 28090.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Entrichtung der Dezimation im Finanz-
jahre 180n betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Wir haben in dem fuͤr die ehemalige Pro-
vinz Bai ern am 14. Jaͤnner 1808 erlas—-
senen und im Regierungsblatte desselben Jah-
res gedruckten Steuermandat, St. VI, die
Rustical= und Dominical-Steuer von den
Guͤtern der Geistlichkeit, der Kirchen und
Stiftungen mit jenen der weltlichen Besizer
vollkommen gleichgestellt; jedoch dabei im
11. G. verordnet, daß die Decimation von je-
nen Renten der Geistlichkeit, der Kirchen und
Stifstungen, welche nicht in die Rustical=
und Dominicalbesteuerung fallen, ausgeschie-
den und bis auf weitere Verordnung eben-
falls noch erhoben werden soll.
Diese leztere Erhebung ist noch nicht all-
gemein zum Vollzuge gebracht, und Wir se-
hen Une durch die vielen Mißverständnisse und
Anfragen, welche hierüber entstanden sind,
veranlaßt, über ben Nachtrag der Decima-
tionsabgabe für das verflossene Etatsjahr
180, und über ihre Wiederholung im heu-
rigen Erarsjahre 1 os, in welchem die vor-
jährige Besteuerung ganz beibehalten worden
ist, die nachfolgenden allgemeinen Bestim-
mungen, und zwar nicht bloß für die ehe-
malige Provinz Baiern, sondern für alle
Parcellen des Reiches, in welchen eine De-
cimarion herkommlich war; jedoch vor der
Hand nur für die Geistlichkeit, (indem
wegen Decimation der Kirchen und Stiftun-
gen nächstens die weitere besondere Vorschrift
erfolgen wird,) zu ertheilen.
G. 1.
In allen Parcellen Unsers Reiches, in
welchen im Etatsjahre 1303 von der Geist-
lichkeit die Fassionen über ihre Rusticul: und
Dominicalrenten abnefodert worden sind, soll
von diesen Renten die provisorische Steuer zu
2# p Cent vom Kapitalwerthe, nach den
vorschriftmässig berichtigten Fassionen, für das
Etatsjahr 1805, sofern es nicht schon gesche-
hen ist, ohne alle Ruͤcksicht, oder irgend ei-
nen Unterschied der Religion, einzeheischt,
und so auch fuͤr das Etatsjahr 18085 wieder-
holt werden.
. 2.
In jenen Parcellen Unsers Reiches, in
welchen Wir für das verflossene Eratsjahr
1803 noch keine neue Fassionen der Geist-
lichkeit abgesodert haben, soll es zwar für
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