Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
XIII. Stück. München, Samstag den 18. Februar 28090. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Entrichtung der Dezimation im Finanz- 
jahre 180n betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Wir haben in dem fuͤr die ehemalige Pro- 
vinz Bai ern am 14. Jaͤnner 1808 erlas—- 
senen und im Regierungsblatte desselben Jah- 
res gedruckten Steuermandat, St. VI, die 
Rustical= und Dominical-Steuer von den 
Guͤtern der Geistlichkeit, der Kirchen und 
Stiftungen mit jenen der weltlichen Besizer 
vollkommen gleichgestellt; jedoch dabei im 
11. G. verordnet, daß die Decimation von je- 
nen Renten der Geistlichkeit, der Kirchen und 
Stifstungen, welche nicht in die Rustical= 
und Dominicalbesteuerung fallen, ausgeschie- 
den und bis auf weitere Verordnung eben- 
falls noch erhoben werden soll. 
Diese leztere Erhebung ist noch nicht all- 
gemein zum Vollzuge gebracht, und Wir se- 
hen Une durch die vielen Mißverständnisse und 
Anfragen, welche hierüber entstanden sind, 
veranlaßt, über ben Nachtrag der Decima- 
tionsabgabe für das verflossene Etatsjahr 
180, und über ihre Wiederholung im heu- 
rigen Erarsjahre 1 os, in welchem die vor- 
jährige Besteuerung ganz beibehalten worden 
ist, die nachfolgenden allgemeinen Bestim- 
mungen, und zwar nicht bloß für die ehe- 
malige Provinz Baiern, sondern für alle 
Parcellen des Reiches, in welchen eine De- 
cimarion herkommlich war; jedoch vor der 
Hand nur für die Geistlichkeit, (indem 
wegen Decimation der Kirchen und Stiftun- 
gen nächstens die weitere besondere Vorschrift 
erfolgen wird,) zu ertheilen. 
G. 1. 
In allen Parcellen Unsers Reiches, in 
welchen im Etatsjahre 1303 von der Geist- 
lichkeit die Fassionen über ihre Rusticul: und 
Dominicalrenten abnefodert worden sind, soll 
von diesen Renten die provisorische Steuer zu 
2# p Cent vom Kapitalwerthe, nach den 
vorschriftmässig berichtigten Fassionen, für das 
Etatsjahr 1805, sofern es nicht schon gesche- 
hen ist, ohne alle Ruͤcksicht, oder irgend ei- 
nen Unterschied der Religion, einzeheischt, 
und so auch fuͤr das Etatsjahr 18085 wieder- 
holt werden. 
. 2. 
In jenen Parcellen Unsers Reiches, in 
welchen Wir für das verflossene Eratsjahr 
1803 noch keine neue Fassionen der Geist- 
lichkeit abgesodert haben, soll es zwar für 
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