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fung, noch bei der Beförderung besondere
Näücksicht genommen werden soll. So z. B.
haben sich die Kandidaten der Seelsorge-
Stellen des Main-Pegniz= und Rezat-
Kreises in Bamberg, — jene des Alt-
mühl= und Ober-Douau-Kreises in
Eichstädt, — die des Lech= und Iller-
Kreises in Augsburg, — des Isar-
und Salzach-Kreises in München
prüfen zu lassen. u. s. w.
II.
Auf die Anfrage: welche Prüfungs-Kom-
missarien, statt der Professoren des ausge-
hobenen Lyceums, beigezogen werden sollen?
wird die Hieherberufung der vorhin bei-
gezogenen, nunmehr in Landshut angestellten
Professoren, gegen Tagsgebühren und Ver-
gütung der Reise-Kosten, — zu deren Be-
zahlung die Zentral = Stistungs-Kasse
angewiesen worden ist, — hiemit verord-
net. Wonach das Weitere zu verfügen ist.
München den 0. Februar 1 08.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
(Die Bestellung der Mandatarien ad insinnan-
clum im Altmühl-Kreise betreffend.)
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Um, rücksichtlich der richtigen Abléfung
der an diesseitiges Expeditions-Amt zu ent-
richtenden Taren und Sporteln, weil solche,
gemäß neuerlicher allerhechster Verordnung
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nicht mehr auf den Postaͤmtern Statt findet,
die hin und wieder eingetretenen Anstaͤnde be-
seitigen; so wie uͤberhaupt die einkommenden
Gesuche und die Beschluͤsse hierauf eben so
geschwind erledigen, als sicher bestellen zu koͤn-
nen, wird, in Folge der hieruͤber erfolgten
allerhoͤchsten Weisung vom 3o. Jaͤnner
I. J., Nachstehendes statulre:
I.
Wer immer betl hiesiger Landesstelle als
solcher, oder auch in der Eigenschaft der Pa-
trimonial:= Stiftungs= und Kommunal-Ku-
ratel, Vorstellungen oder Gesuche einzureichen,
und entweder stinen Wohnstz nicht in hiesi-
ger Stadt hat, oder kein öffenrliches Amt im
Kreise begleitet, muß am Schlusse der Ein"
gabe, neben der Unterschrift ein hier wohnen-
des und genüglich bekanntes Individuum
als Mandatar ad insinnandum benennen, dem
sodann die Auofertigung, gegen Entrichtung
der Taren und Sportelgebühren, zugestellt
wird.
II.
Jene Advokaten oder Prokuratoren, wel-
che hier angestellt, oder wohnhaft sind,
werden, wenn von einem besonderen Manda-
tar zur Insinuation in der Schrift nichts er-
wähne wird, dafür angenommen, und sie
werden eben deswegen zur Ablösung der
Taren, ohne Annahme irgend einer Aus-
rede, angehalten werden.
III.
Diejenigen Advokaten oder Prokuratoren,
welche ihren Wohnfstz nicht in der Hauptstadt
des Kreises haben, mössen die hier zu bestel-