Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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fung, noch bei der Beförderung besondere 
Näücksicht genommen werden soll. So z. B. 
haben sich die Kandidaten der Seelsorge- 
Stellen des Main-Pegniz= und Rezat- 
Kreises in Bamberg, — jene des Alt- 
mühl= und Ober-Douau-Kreises in 
Eichstädt, — die des Lech= und Iller- 
Kreises in Augsburg, — des Isar- 
und Salzach-Kreises in München 
prüfen zu lassen. u. s. w. 
II. 
Auf die Anfrage: welche Prüfungs-Kom- 
missarien, statt der Professoren des ausge- 
hobenen Lyceums, beigezogen werden sollen? 
wird die Hieherberufung der vorhin bei- 
gezogenen, nunmehr in Landshut angestellten 
Professoren, gegen Tagsgebühren und Ver- 
gütung der Reise-Kosten, — zu deren Be- 
zahlung die Zentral = Stistungs-Kasse 
angewiesen worden ist, — hiemit verord- 
net. Wonach das Weitere zu verfügen ist. 
München den 0. Februar 1 08. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Bestellung der Mandatarien ad insinnan- 
clum im Altmühl-Kreise betreffend.) 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
Um, rücksichtlich der richtigen Abléfung 
der an diesseitiges Expeditions-Amt zu ent- 
richtenden Taren und Sporteln, weil solche, 
gemäß neuerlicher allerhechster Verordnung 
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nicht mehr auf den Postaͤmtern Statt findet, 
die hin und wieder eingetretenen Anstaͤnde be- 
seitigen; so wie uͤberhaupt die einkommenden 
Gesuche und die Beschluͤsse hierauf eben so 
geschwind erledigen, als sicher bestellen zu koͤn- 
nen, wird, in Folge der hieruͤber erfolgten 
allerhoͤchsten Weisung vom 3o. Jaͤnner 
I. J., Nachstehendes statulre: 
I. 
Wer immer betl hiesiger Landesstelle als 
solcher, oder auch in der Eigenschaft der Pa- 
trimonial:= Stiftungs= und Kommunal-Ku- 
ratel, Vorstellungen oder Gesuche einzureichen, 
und entweder stinen Wohnstz nicht in hiesi- 
ger Stadt hat, oder kein öffenrliches Amt im 
Kreise begleitet, muß am Schlusse der Ein" 
gabe, neben der Unterschrift ein hier wohnen- 
des und genüglich bekanntes Individuum 
als Mandatar ad insinnandum benennen, dem 
sodann die Auofertigung, gegen Entrichtung 
der Taren und Sportelgebühren, zugestellt 
wird. 
II. 
Jene Advokaten oder Prokuratoren, wel- 
che hier angestellt, oder wohnhaft sind, 
werden, wenn von einem besonderen Manda- 
tar zur Insinuation in der Schrift nichts er- 
wähne wird, dafür angenommen, und sie 
werden eben deswegen zur Ablösung der 
Taren, ohne Annahme irgend einer Aus- 
rede, angehalten werden. 
III. 
Diejenigen Advokaten oder Prokuratoren, 
welche ihren Wohnfstz nicht in der Hauptstadt 
des Kreises haben, mössen die hier zu bestel-
	        
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