Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g.  9.

Die  Grenzfeststellung  des  Biesne-,  des  großen  und  kleinen  Nalekten-,
Tietzune  und  Bagne-Sees  soll  vor  der  Ablassung  erfolgen.
Die  hierdurch  entstehenden  Kosten  trägt  die  Genossenschaft.

S.  10.

Die  Gräben,  Triften  und  Brücken,  welche  außer  den  veranschlagten  gemeinsamen
  Anlagen  zur  Nutzbarmachung  der  Grundslücke  der  Genossenschaft
erforderlich  sind,  hat  jeder  Genosse  auf  seinem  Grundstücke  auf  eigene  Kosten
anzulegen  und  zu  unterhalten.  Grenzgräben  und  Grengbrücken  werden  von  den
Nachbarn  zu  gleichen  Theilen  angelegt  und  unterhalten.  Das  hierzu  erforderliche
  Terrain  wird  von  denselben  aus  ihren  Grundstücken  zu  gleichen  Theilen
unentgeltlich  hergegeben.  Die  Kosten  der  Einrichtung  der  entwässerten  Grundstäcke
  zu  Wiesen  oder  sonst  nutzbarem  Lande  trägt  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft
  auf  seinen  Grundstücken  ebenfalls  allein.

F.  11.

Jedes  Mitglied  der  Genossenschaft  giebt  den  zur  Anlage  der  Entwässerungsgräben
  erforderlichen  Grund  und  Boden  aus  seinen  Grundstücken  in
der  Regel  unentgeltlich  her.  Sollte  indeß  der  Landverlust  nicht  angemessen
durch  die  Nutzung  des  an  den  Grabenborden  wachsenden  Grases  oder  sonstige
besondere  Vorthelle  ersetzt  werden,  so  ist  auf  Erfordern  billige  Entschädigung
zu  gewähren.  Imgleichen  räumen  sich  die  Genossen  gegenseitig  die  Wegeservitut
  insoweit  ein,  als  dieselbe  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes  zur  Melioration
  und  Benutzung  der  Grundstücke  nothwendig  ist.

5.  12.

Die  Genossenschaft  ist  befugt,  soweit  dies  zur  Ausführung  der  Entwässerungsanlagen,
  resp.  der  Ablassung  des  Biesne-,  des  großen  und  kleinen
Naletten-,  des  Tietzne=  und  Bagne-Sees  erforderlich  ist,  die  Abtretung  des
Grund  und  Bodens,  die  Einräumung  einer  Servitut,  oder  die  vorübergehende
Benutzung  von  Grundstücken  gegen  Entschädigung  nach  dem  Gesetze  vom
15.  November  1811.  zu  verlangen.

S.  13.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft
über  das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang
von  Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,
auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien
entstehen,  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden
alle  anderen  Streitigkeiten,  welche  gemeinsame  Angelegenheiten  der  Genossenschaf:
oder  Beeinträchtigung  des  einen  oder  anderen  Genossen  betreffen,  von  dem

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