443
naͤchst weitere Verfuͤgung zu treffen vorbe-
halten.
3) Wir verordnen demnach hiemit, und
bis zu Inkorporirung derselben an andere
#andgerichte, daß die Landrichter derselben in
den Fällen, wo gemäß dem Edikte über die
Gerichts-Werfassung, vom 24. Julius 1808,
II. Titel G. 14, die Beiziehung zweier Ge-
richts: Mieglieder zur Erlassung eines
Endurtheils nothwendig werden sollte,
diese von dem nächstgelegenen, mit zwei
Assessoren versehenen Land oder Stadt-Ge-
richte ald hunc Actum requiriren sollen.
4) Unsere General-Kreis-Kommissarlate
haben ungesäumt nach Empfange jenes Stü-
ckes des Regierungsblatts, welches die ge-
genwärtige Nomination enthalten wird,
die betreffenden Individuen in den kürze-
sten, jedoch mit Räcksicht auf die Entfer-
nung ihres dermaligen Wohnortes von jenem
ihrer Anstellung berechneten, Terminen zur
Antretung der Stelle, wozu sie bestimmt sind,
einzuberufen; und Wir erwarten, daß die er-
nannten Assessoren und Aktuare diesen Ter-
min um so zuverlässiger einhalten werden,
als diejenigen, welche ihn ohne augenblickli-
che strenge Nachweisung der gültigen Ursa-
che ihres Verzuges verfliessen lassen sollten,
den Verlust der ihnen allergnddigst zugedach-
ten Anstellung sich selbst zuzuschreiben haben;
jene Individuen hingegen, welche sich gegen
den Ort ihrer Anstellung Einreden vorzubrin-
gen erlauben sollten, nicht nur ihrer dermali-
gen Anstellung, sondern auch alles weiteren
— —
44
Anspruches auf eine solche hiemit verlustig
erklärt werden.
5) Jene Individuen, welche durch die ge-
genwärtige Romination reaktivirt werden,
behalten auf den Fall, wo ihr bereits regu-
lirter Pensions= oder Quiescenz= Gehale sich
höher belief, als derjenige, welcher mit ihrer
dermaligen Anstellung verbunden ist, diesen
Mehrbezug als Entschädigungs-Zulage, und
es wird ihnen derselbe bei der betreffenden Fi-
nanz-Direktion angewiesen werden. Ucbri-
gens wird über den Gehalt der Assessoren und
Akcuare Unsere besondere allerhöchste Eut-
schliessung nachfolgen.
6) Unsere General= Kreis-Kommissariate
haben sich die Einberufung der angestellten
Individuen sorgfältig angelegen seyn zu lassen,
und Uns sowohl über den Vollzug binnen
2 Monaten, vom Tage der bekannt geworde-
nen Nomination an gerechnet, allergehor=
samsten Bericht zu erstatten, als auch die
etwa eintretenden Fälle des Verzugs, oder
der Weigerung einzelner Individuen unge-
säumt Uns zur Kenntniß zu bringen.
München den 4. Mäcz 1809.
Max Josepbp.
Freih, von Montgelas. Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhechsten Befehl
der General-Sekretaͤr
z. Kobell.