Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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naͤchst weitere Verfuͤgung zu treffen vorbe- 
halten. 
3) Wir verordnen demnach hiemit, und 
bis zu Inkorporirung derselben an andere 
#andgerichte, daß die Landrichter derselben in 
den Fällen, wo gemäß dem Edikte über die 
Gerichts-Werfassung, vom 24. Julius 1808, 
II. Titel G. 14, die Beiziehung zweier Ge- 
richts: Mieglieder zur Erlassung eines 
Endurtheils nothwendig werden sollte, 
diese von dem nächstgelegenen, mit zwei 
Assessoren versehenen Land oder Stadt-Ge- 
richte ald hunc Actum requiriren sollen. 
4) Unsere General-Kreis-Kommissarlate 
haben ungesäumt nach Empfange jenes Stü- 
ckes des Regierungsblatts, welches die ge- 
genwärtige Nomination enthalten wird, 
die betreffenden Individuen in den kürze- 
sten, jedoch mit Räcksicht auf die Entfer- 
nung ihres dermaligen Wohnortes von jenem 
ihrer Anstellung berechneten, Terminen zur 
Antretung der Stelle, wozu sie bestimmt sind, 
einzuberufen; und Wir erwarten, daß die er- 
nannten Assessoren und Aktuare diesen Ter- 
min um so zuverlässiger einhalten werden, 
als diejenigen, welche ihn ohne augenblickli- 
che strenge Nachweisung der gültigen Ursa- 
che ihres Verzuges verfliessen lassen sollten, 
den Verlust der ihnen allergnddigst zugedach- 
ten Anstellung sich selbst zuzuschreiben haben; 
jene Individuen hingegen, welche sich gegen 
den Ort ihrer Anstellung Einreden vorzubrin- 
gen erlauben sollten, nicht nur ihrer dermali- 
gen Anstellung, sondern auch alles weiteren 
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Anspruches auf eine solche hiemit verlustig 
erklärt werden. 
5) Jene Individuen, welche durch die ge- 
genwärtige Romination reaktivirt werden, 
behalten auf den Fall, wo ihr bereits regu- 
lirter Pensions= oder Quiescenz= Gehale sich 
höher belief, als derjenige, welcher mit ihrer 
dermaligen Anstellung verbunden ist, diesen 
Mehrbezug als Entschädigungs-Zulage, und 
es wird ihnen derselbe bei der betreffenden Fi- 
nanz-Direktion angewiesen werden. Ucbri- 
gens wird über den Gehalt der Assessoren und 
Akcuare Unsere besondere allerhöchste Eut- 
schliessung nachfolgen. 
6) Unsere General= Kreis-Kommissariate 
haben sich die Einberufung der angestellten 
Individuen sorgfältig angelegen seyn zu lassen, 
und Uns sowohl über den Vollzug binnen 
2 Monaten, vom Tage der bekannt geworde- 
nen Nomination an gerechnet, allergehor= 
samsten Bericht zu erstatten, als auch die 
etwa eintretenden Fälle des Verzugs, oder 
der Weigerung einzelner Individuen unge- 
säumt Uns zur Kenntniß zu bringen. 
München den 4. Mäcz 1809. 
Max Josepbp. 
Freih, von Montgelas. Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhechsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
z. Kobell.
	        
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