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Koͤniglich-Balerisches
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Regictrungsblatt.
XIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 8. Maͤrz 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Ernennung der Landgerichts- Assessoren und
Akt nare fuͤr das gesamte Kbuigreich betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
J. Erwaͤgung, daß durch die in Verfolg
der Konstitution eingetretene Veraͤnderungen
in der vormaligen Gerichrs-Verfassung die
Behandlung der Justiz-Geschäfte in der ersten
Instanz ein ordentlich beseztes Gericht,
und daher eine bedeutende Vermehrung des
bisher bei Unsern Landgerichten bestandenen
Amts= Personals erfodert;
haben Wir beschlossen, bei jedem Unserer
dermal bestehenden kandgerichte zwei ständige
Assessoren zu ernennen;
jenen Landgericheen aber, deren Seelenzahl
sich auf 13900 and darüber erstrecke,
, einen Aktar beizugeben, welcher zwar
alle zum Stagtedienste erfederlichen Qualifkationen
nachgewlesen haben muß; aber in
seiner Eigenschaft als Aktnar auf die Rechte
und Vortheile eines stabilen Staatsdieners
noch keinen Anspruch zu machen hat.
1) Wir haben daher, auf den Uns von Unsern
beiden Ministerten des Innern und der
Justix erstatreten gemeinschaftlichen Vortrag
über diesen Gegenstand, unter dem heutigen
ernannt und ernennen hiemit
zu ersten und zweiten Landgerichts-Assessoren,
dann zu Landgerichts= Aktuaren jene Individuen,
deren Vor= und Zunamen in der
nachstehenden, von Uns allerhöchst eigenhändig
unterzeichneten, und von Unsern beiden
Ministern des Innern und der Justiz kontrasignirten
officiellen Designation, nebst Bemerkung
der Orte ihrer Anstellung, enthalten
sind.
2) Für die in dem Main-Kreise liegem
den Landgerichte.
Burg. Ebrach,
Lauenstein,
Sulzheim, ung
Zeil
haben Wir keine Assessoren zu ernennen für
gut befunden, indem Wir Uns, rücksichtlich
der Bezirks, Eintheilungen derselben, dem-30