Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Die Dispensation von dem kirchlichen Aufgebote 
der Protestamen beiressend.) « 
Wir Marimtlian Joseph, 
von Gottes Gnaden Komgvon Baiern. 
Durch mehrere Anfrazgen: wie es, nach 
der Auflösung der rrotestantischen Provin= 
zial: Konsisterien, mit den Dispensationen 
der Protestanten von vem kirchlichen Auf- 
gebote zu balten sey7 — finden Wir Uns be- 
wogen, bis zum Eintritte der nenen bür- 
gerlichen Gesejgebung folgende allgemeine 
prorisorische Verordnung zu erlassen: 
1) die Dispensationen von der dritten und 
lezten Proklamation sollen bei Unseren 
General-Kreis-Kommissariaten nachge- 
sucht werden, welche dieselben nicht leicht 
zu verweigern, und gegen eine Tare von 
1 fl. zo kr. zu ertheilen baben; 
2) von der ersten und zweiten Prekla- 
mation dispensset Unser Ministerium des 
Innern; 
den und gegen eine Tare von 5. fl.; 
3) die gänzliche Dispensation ron dem 
kirchlichen Aufgebote soll im Allgemeinen 
nicht Statt finden. Jedoch behalten Wir 
Uns vor, dieselbe in dringenden Fällen 
unnmittelbar Selbst zu ertbeilen, und die 
axe dafür nach den Verhältnissen be 
stimmen zu lassen; 
4) dagegen sollen die Trauungen auch in 
den sozenannten geschlessenen oder ver- 
botenen Zeiten, ohne vorherige Anfeage, 
oder Tax-Erlegung, erlaubt seyn, voraus- 
gesezt, daß die Hochzeiten in der Siille 
und ohne Tanz bezangen werden. 
Uebrigens perseben Wir Uns zu Unsern 
jedoch nur bei erbeblichen Grün- 
500 
Stadt- und Landgerichten, daß sie, den be- 
stehenden Verorduungen gemäß, die Heu- 
raths-Bewilligungen für ihre Umergebenen 
nicht ehne Notb erschweren, oder verzögern 
werden. 
Wir lassen diese Verordnung durch das 
Regierungsblan zur allgemeinen Kenntniß 
bringen, und tragen Unsern General Kreis= 
Kommissariaten auf, über derselben genauer 
Beobachtung zu halten. 
München den 27. Februar #g809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
F. Kobell. 
(Die Quartier-Freiheit der Postaͤmter vetreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um den Postdienst gegen die Gefahr einer 
misglichen Störung oder Unterbrechung, bei 
eintretenden Durchmärschen Unserer oder 
fremder Truppen, sicher zu stellen, verord- 
nen Wir, wie folge: · 
I.SämtlicheOber-Postämter,Post-im- 
ter, Post-Verwaltungen und Post= Erpedi- 
tidnen, solche mögen in öffentlichen, oder in 
Privat-Gebäuden ihren Siz haben, sollen von 
Natural-Einquartierungen befreit bleiben; 
II. eben so sind die gesonderten Stallunk 
gen, worin sich die nötbigen Dienstespferde 
der Posihalter in den Städten und auf dem 
tande besinden, von Aufnahme der Mili- 
tär-Pferde loszuzäblen; 
III. alle Unsere Postbeamte, welche durch 
gegenwärtige Verfügung von einer drücken- 
den Natural-last erimirt werden, haben se- 
 
	        
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