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Die Dispensation von dem kirchlichen Aufgebote
der Protestamen beiressend.) «
Wir Marimtlian Joseph,
von Gottes Gnaden Komgvon Baiern.
Durch mehrere Anfrazgen: wie es, nach
der Auflösung der rrotestantischen Provin=
zial: Konsisterien, mit den Dispensationen
der Protestanten von vem kirchlichen Auf-
gebote zu balten sey7 — finden Wir Uns be-
wogen, bis zum Eintritte der nenen bür-
gerlichen Gesejgebung folgende allgemeine
prorisorische Verordnung zu erlassen:
1) die Dispensationen von der dritten und
lezten Proklamation sollen bei Unseren
General-Kreis-Kommissariaten nachge-
sucht werden, welche dieselben nicht leicht
zu verweigern, und gegen eine Tare von
1 fl. zo kr. zu ertheilen baben;
2) von der ersten und zweiten Prekla-
mation dispensset Unser Ministerium des
Innern;
den und gegen eine Tare von 5. fl.;
3) die gänzliche Dispensation ron dem
kirchlichen Aufgebote soll im Allgemeinen
nicht Statt finden. Jedoch behalten Wir
Uns vor, dieselbe in dringenden Fällen
unnmittelbar Selbst zu ertbeilen, und die
axe dafür nach den Verhältnissen be
stimmen zu lassen;
4) dagegen sollen die Trauungen auch in
den sozenannten geschlessenen oder ver-
botenen Zeiten, ohne vorherige Anfeage,
oder Tax-Erlegung, erlaubt seyn, voraus-
gesezt, daß die Hochzeiten in der Siille
und ohne Tanz bezangen werden.
Uebrigens perseben Wir Uns zu Unsern
jedoch nur bei erbeblichen Grün-
500
Stadt- und Landgerichten, daß sie, den be-
stehenden Verorduungen gemäß, die Heu-
raths-Bewilligungen für ihre Umergebenen
nicht ehne Notb erschweren, oder verzögern
werden.
Wir lassen diese Verordnung durch das
Regierungsblan zur allgemeinen Kenntniß
bringen, und tragen Unsern General Kreis=
Kommissariaten auf, über derselben genauer
Beobachtung zu halten.
München den 27. Februar #g809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
F. Kobell.
(Die Quartier-Freiheit der Postaͤmter vetreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um den Postdienst gegen die Gefahr einer
misglichen Störung oder Unterbrechung, bei
eintretenden Durchmärschen Unserer oder
fremder Truppen, sicher zu stellen, verord-
nen Wir, wie folge: ·
I.SämtlicheOber-Postämter,Post-im-
ter, Post-Verwaltungen und Post= Erpedi-
tidnen, solche mögen in öffentlichen, oder in
Privat-Gebäuden ihren Siz haben, sollen von
Natural-Einquartierungen befreit bleiben;
II. eben so sind die gesonderten Stallunk
gen, worin sich die nötbigen Dienstespferde
der Posihalter in den Städten und auf dem
tande besinden, von Aufnahme der Mili-
tär-Pferde loszuzäblen;
III. alle Unsere Postbeamte, welche durch
gegenwärtige Verfügung von einer drücken-
den Natural-last erimirt werden, haben se-