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Zweite Abtheilung.
Bestimmungen über die Ausfuhr.
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen:
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar:
1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papierspäne,
mit 1/8 Thlr. oder 2 fl. 55 kr. vom Zentner;
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheeit, mit
½ Tblr. oder 35 kr. vom Zentner.
Dritte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der Eingangs- und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarif-Sätzen und Vorschriften
entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung
oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur
Erhebung des Ausgangggolles befugten Abfertigungsstelle
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.
. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zoll-Zentner #t in pundert Pfunde getheilt.
Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Königreichs Bayern,
Kals allgemeines Landesgewicht bestehenden Zentner überein. Es sind:
Zoll-Pfunde:
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 = 1000 Rbeinbayerischen Kilogrammen.