Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zweite  Abtheilung.

Bestimmungen  über  die  Ausfuhr.

Bei  der  Ausfuhr  sind  einer  Abgabe  nur  unterworfen:
Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation,  und  zwar:
1)  nicht  von  reiner  Seide,  auch  zu  Halbzeug  vermahlen,  Makulatur  und  Papierspäne,
  mit  1/8  Thlr.  oder  2  fl.  55  kr.  vom  Zentner;
2)  altes  Tauwerk,  alte  Fischernetze  und  Stricke,  getheert  oder  nicht  getheeit,  mit
½  Tblr.  oder  35  kr.  vom  Zentner.

Dritte  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Der  Eingangs-  und  Ausgangszoll  wird  nach  denjenigen  Tarif-Sätzen  und  Vorschriften

  entrichtet,  welche  an  dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem:
1)  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle  zur  Verzollung
  oder  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.,
2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  bei  einer  zur
Erhebung  des  Ausgangggolles  befugten  Abfertigungsstelle
angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  werden.

.  Der  dem  Tarife  zu  Grunde  liegende  Zoll-Zentner  #t  in  pundert  Pfunde  getheilt.
  Er  stimmt  mit  dem  im  Zollvereine,  mit  Ausnahme  des  Königreichs  Bayern,
Kals  allgemeines  Landesgewicht  bestehenden  Zentner  überein.  Es  sind:

Zoll-Pfunde:
1120  =  1000  Bayerischen  Pfunden,
2000  =  1000  Rbeinbayerischen  Kilogrammen.