Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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K. Xl. 
Die protestantischen Gemeinden des Nab- 
und Alemühl-Kreises werden dem Pegniz- 
Kreise, jene des Iller-Kreises, dem vech- 
Kreise, und jene des Salzach= Unterdonau- 
und Regen-Kreises, dem Isar-Kreise zuge- 
theilt. « 
S. XI. 
Der Geschäfts-Kreis der genannten Ge- 
neral-Kommissariate als Stellvertreter der 
protestantischen General-Dekanate erstrekt sich 
auf alle jene Gegenstände, welche vorhin der 
Leitung der Provinzial-Konststorien anver- 
traut waren, in so ferne diese nicht nach der 
Analogie der den Workungskreis der Gene- 
ral-Kreis-Kommissariate bestimmenden Grund- 
säze, oder nach den Vorschriften des orga- 
nischen Ediktes über die Bildung der Kir- 
chen = Sektion, lereits davon ausgenommen 
sind, oder in der nach dem angeführten F. 6. 
No. g9. bekannt zu machenden Konsistorial= 
Ordnung noch werden ausgenommen werden. 
K. Xul. 
Unter dieser Beschränkung gehören zu ih- 
rem Gescháfts-Kreise 
1) die Oberaufsicht 
a) auf den Religions-Unterricht und die 
Bewachung der protestantischen Glau- 
benslehre, 
b) auf den Religions-Kultus und die 
vorgeschriebene Liturgie, 
Wac) auf die Befolgung der kirchlichen Ber- 
ordnungen; 
*—. —— — 
2) die besondere Aufsicht auf die Distrikts- 
oder Spezial: Dekane und die Mediat- 
Konsistorien; " 
3) die Oberaufsicht über Pfarrer und Pfarr- 
amts-Kandidaten in Rücksicht auf ihre 
bLehrvort#ge, ihre Sittlichkeit und ihre 
geistliche Amtsführung überhaupt, über 
welche sie alljährlich die regelmáßigen Be- 
richte der Distrikts-Dekane einzusammeln, 
Kontrolle zu führen, und begutachtende 
Berichte zu erstatten haben; 
4) Vistationen der ihnen untergeordneten De- 
kanaten, Pfarreien und Vikariaten; je- 
doch ist hiezu jedesmal ein Austrag Un- 
sers Ministeriums des Innern nach dem 
Antrage des General-Konsistoriums, oder 
eine auf vorldusige Anfrage erfolgte Ge- 
nehmigung desselben erfoderlich; 
5) Sammlung und begutachtende Einsendung 
der von den Spezial Dekanen vorzulegen- 
den Pfarr-Berichte; 
6) Vorschläge zur Verbesserung des religis- 
sen Zustandes einzelner oder sämtlicher Ge- 
meinden des Kreises mit besonderer Rück- 
sicht auf Lokal-Verhältnisse; 
7) die Untersuchung und Beilegung der 
Streitigkeiten zwischen Pfarrern und den 
Dfarrgenossen in Gegenständen der Amis= 
führung, der Ausschliessung von dem Got- 
tesdienste, oder von den Sakramenten, oder, 
wenn keine gütliche Beilegung statt fin- 
det, gutachtliche Berichts-Erstattung an 
Unsec Ministerium des Innern: 
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