Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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neral-Konfsterium darüber vernehmen wird, 
zur Fassung einer Entscheidung einzusenden. 
K. XxXII. 
Ueber diese Gegenstände der eigentlichen 
protestanrischen Kirchengewalt soll bei den 
General-Kommissariaten ein besonderes aus- 
führliches Protekoll geführt werden, welches 
mir den vierteljährigen Geschäftstabellen an 
Unser Ministerium des Innern einzusenden 
ist. Dasselbe muß nebst der Unterschrift 
des General-Kommissärs und Sekretärs alle- 
zeit auch das Nevidit des Kreis-Kirchen- 
Raths enthalten. Genanntes Minis'erium 
wird diesis Protokoll dem General-Konsisto- 
rium zu seiner Einsicht und zu allenfallsigen 
Crinnerungen muttheilen. 
. XNIV. 
Bei diesen Gegenständen darf der Gene- 
ral-Kommissär keiner andern untergeordneten 
Organe, als der oben HG. XV. genannten 
sich bedienen. 
* 
Alle Eingaben in eigentlichen Kirchensachen 
von Parteien, Pfarrern, Dekanen kc., so wie 
auch alle Entschliessungen, Verordnungen 2c. 
müssen an das einschlägige GeneralKreis- 
Kommissariat gerichtet werden. Unrer der 
Benennung des Kreises wird der Betreff 
beigesezt: „protestantische Kirchensachen.“ 
G. XXVI. 
Alle Ausfertigungen geschehen durch das 
General-Kreis-Kommessariat in der allge- 
  
5 do 
meinen vorgeschriebenen Form, mit dem Bei- 
saze: 
als protestantisches General-De- 
kanat. 
. XXUn. 
Wenn in Beziehung auf rein kirchliche 
Angelegenheiten ein Kreis einem andern, ((. 
CS. Xl.) zugezheilt ist, so müssen, wie S. XXV. 
verordnet ist, alle Eingaben, Befehle und 
Entschliessungen in diesen Sachen, an das- 
jenige Kreis-Kommissariat gerichtet werden, 
welchem das General-Dekanat über die pro- 
testantischen Gemeinden des zugecheilten Krei- 
ses aufgetragen ist, auch werden durch die- 
ses auf die oben bestimmte Art alle Auefer- 
tigungen besorgt, und an die betreffende un- 
tergcordnete kirchliche Behörden unmittelbar 
gesender; jedoch soll allezeit das zugetheilte 
Gencral-Kommissariat durch eine Abschrift 
von der Ausfertigung in Kenntniß geseze 
werden. 
KS. Xxvin. 
Der Geschäftsgang und die Verhälenisse 
zwischen den Gencral-Kreis-Kommissariaten 
als prorestantischen General-Dekanaten, und 
dem bei Unserem Ministerium des Innern an- 
geordneten General-Konsistorium sind theils 
durch die allgemeine Instruktion für die Ge- 
neral-Kreis-Kommissariate, theils durch das 
organische Edikt über die Anordnung der 
Kirchen= Sektion bestimmt. Hienach müß 
sen ihre Berichte nach der allgemeinen vor- 
geschriebenen Courtoisie unmittelbar an Un-
	        
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