Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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sere allerhoͤchste Person gerichtet werden, un- 
ten mit der Ueberschrift: 
„an das Ministerium des Innern.“ 
und mit dem Beisaze: 
„ur Kirchen= Sektion.“ 
S. XXIX. 
Oa weder der protestantische Kreis-Kir- 
chen-Rath allein da General-Dekanat ver- 
tritt, noch die protestantischen Oberkirchen- 
Räthe für sich das protestantische General= 
Konsistorium bilden, sondern jenes in dem 
General-Kommissariate, so wie dieses in Un- 
serem Ministerium des Innern konstituirt ist, 
so dürfen Geschäfes-Korrespondenzen zwischen 
den Kreis-Kirchen-Räthen und dem prote- 
stancischen Theile der Kirchen-Sektion nicht 
statt finden. 
Unser Minister des Innern ist beauf- 
tragt, dieses Edikt als Anhang zu dem Edikte 
über die Kirchen-Sektion vollziehen zu lassen. 
München den r7. März 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Monrgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
« derGeneral-Sekketäk 
F. Kobell. 
Allgemeine Verordnungen. 
Den zu beschleunigenden Dienstes-Antritt der 
unter dem 4. März l. J. ernannten Landge- 
richts= Assessoren und Aktuare betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Bajern. 
Wir haben zwar schon in Unserer allge- 
meinen Verordnung vom 4. dieses Monats 
(die Ernennung der Landgerichts-Assessoren 
582 
und Akeuare für das gesamte Königreich F. 6.) 
Unseren General-Kommissartaten aufgetragen, 
sich die Einberufung der angestellten Indi- 
viduen sorgfältig angelegen seyn zu lassen, und 
Une über den Vollzug binnen zwei Monaten 
vom Tage der bekanne gewordenen Nomina- 
btion Bericht zu erstatten. 
Nachdem Uns aber seither zu vernehmen 
gekommen ist, daß diese Einberufung in ei- 
nigen Fällen Schwierigkeiten unterliege, ent- 
weder durch die Unbekanntheit des Geburts- 
ortes des ernanneen Individuums, oder we- 
gen kurz vor der Nomination von demselben 
veränderten Aufenehalesorte, — oder aus 
dem Grunde, daß weder der Geburts= oder 
Aufenthaltsort desselben angegeben werden 
konnten, und die von einem Kreise gebürrige, 
oder sich dort aufhaltende Candidaten, die 
befördert wurden, in einem andern weit entle- 
genem Kreise, nicht bekannt sind, — finden Wir 
Uns, zu Beschleunigung des Dienstes-Antrit- 
tes von Seiten der zu Landgerichts-Assesso- 
eren und Aktuare ernannten Individuen, be- 
wogen, hiemit folgendes zu verordnen: 
Jeder Laudgeriches-Assessor oder Aktuar, 
welcher am Tage der in dem Kreise, wo er 
sich dermal aufhält, bekanne gewordenen ge- 
genwärtigen Verordnung, von dem Gene- 
ral: Kreis-Kommissariate, in dessen Bezirke 
Wir ihn angestellt haben, noch kein Einbe- 
rufungs-Schreiben erhalten hat, soll schul- 
dig seyn, sich bei dem betreffenden General- 
Kreis-Kommissariate, unter welches der Ort 
seiner neuen Anstellung gehört, längstens bis
	        
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