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sere allerhoͤchste Person gerichtet werden, un-
ten mit der Ueberschrift:
„an das Ministerium des Innern.“
und mit dem Beisaze:
„ur Kirchen= Sektion.“
S. XXIX.
Oa weder der protestantische Kreis-Kir-
chen-Rath allein da General-Dekanat ver-
tritt, noch die protestantischen Oberkirchen-
Räthe für sich das protestantische General=
Konsistorium bilden, sondern jenes in dem
General-Kommissariate, so wie dieses in Un-
serem Ministerium des Innern konstituirt ist,
so dürfen Geschäfes-Korrespondenzen zwischen
den Kreis-Kirchen-Räthen und dem prote-
stancischen Theile der Kirchen-Sektion nicht
statt finden.
Unser Minister des Innern ist beauf-
tragt, dieses Edikt als Anhang zu dem Edikte
über die Kirchen-Sektion vollziehen zu lassen.
München den r7. März 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Monrgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
« derGeneral-Sekketäk
F. Kobell.
Allgemeine Verordnungen.
Den zu beschleunigenden Dienstes-Antritt der
unter dem 4. März l. J. ernannten Landge-
richts= Assessoren und Aktuare betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Bajern.
Wir haben zwar schon in Unserer allge-
meinen Verordnung vom 4. dieses Monats
(die Ernennung der Landgerichts-Assessoren
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und Akeuare für das gesamte Königreich F. 6.)
Unseren General-Kommissartaten aufgetragen,
sich die Einberufung der angestellten Indi-
viduen sorgfältig angelegen seyn zu lassen, und
Une über den Vollzug binnen zwei Monaten
vom Tage der bekanne gewordenen Nomina-
btion Bericht zu erstatten.
Nachdem Uns aber seither zu vernehmen
gekommen ist, daß diese Einberufung in ei-
nigen Fällen Schwierigkeiten unterliege, ent-
weder durch die Unbekanntheit des Geburts-
ortes des ernanneen Individuums, oder we-
gen kurz vor der Nomination von demselben
veränderten Aufenehalesorte, — oder aus
dem Grunde, daß weder der Geburts= oder
Aufenthaltsort desselben angegeben werden
konnten, und die von einem Kreise gebürrige,
oder sich dort aufhaltende Candidaten, die
befördert wurden, in einem andern weit entle-
genem Kreise, nicht bekannt sind, — finden Wir
Uns, zu Beschleunigung des Dienstes-Antrit-
tes von Seiten der zu Landgerichts-Assesso-
eren und Aktuare ernannten Individuen, be-
wogen, hiemit folgendes zu verordnen:
Jeder Laudgeriches-Assessor oder Aktuar,
welcher am Tage der in dem Kreise, wo er
sich dermal aufhält, bekanne gewordenen ge-
genwärtigen Verordnung, von dem Gene-
ral: Kreis-Kommissariate, in dessen Bezirke
Wir ihn angestellt haben, noch kein Einbe-
rufungs-Schreiben erhalten hat, soll schul-
dig seyn, sich bei dem betreffenden General-
Kreis-Kommissariate, unter welches der Ort
seiner neuen Anstellung gehört, längstens bis