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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXVIII. Stuͤck. Muͤnchen,
Mittwoch den 12. April 1809.
Koͤnigliche allerhoͤchste Erklaͤrung.
(Die Erb-Testaments und sonstige Disposs-
sirionsfähigkeit der Kommandeurs, Ritter 2c.
des Maltheser-Ordens teutschen Großpriorats.
betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben in Unserm über die Aufbe-
bung des Johanniter= Ordens Baierischer
Zunge erlassenen Edikte, Artikel XVI, den.
sämtlichen Genossen des aufgehobenen Oc-
dens die volle Eigentbumsfähigkeit, mithin.
auch das Recht, zu erben und an Andere zu
vererben, nach dem Inhalte Unserer Verord--
nung vom 17. November 1803, zugestanden.
Da sch inzwischen Zweifel erboben ba-
ben: ob die Kommandeurs vom (teutschen
Großpriorate, deren Kommanderien in
Unserm Reiche gelegen und vermög an-
derer Titel mit Eigenthum und Souve-
raͤnitaͤt an Uns übergegangen sind, glei-
ches Recht geniessen; — so nehmen Wir
bievon die Veranlassung, zu erklären, daß
Wir auch diesen Genossen des gedachten Or-
dens in eben demselben Maße die volle Erb-
——
umd Etgenthumsfähigkeit, mit dem damtt verr
bundenen Disposittonsrechte, zugestehen.
Welches zu Jedermanns Wissenschaft be-
kannt gemacht wird.
München den 31. März 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Monegelas.
Auf kdniglichen allerhochsien Befehl
der General= Sekretär
Baumliller.
Bekanntmachungen.
(Die Bezüge der Pfarrer im EStsch-Kreise
von aufgehobenen Andachten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Anfrage Unsers General:Kom-
missariats des Ersch-Kreises: ob die Pfarrer
in einigen Ortschaften dieses Kuises den
von dermal aufgehobenen Prozessionen, Ves-
pern und anderen derlei Andachtsübungen
bezogenen Genuß auch künftig beziehen sol-
len? — beschliessen Wir, daß diese Bezüge
mur bei denjenigen Seelsorgern, die durch de-s
ren Emgang Mangel an der Contrua leiden
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