Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXVIII. Stuͤck. Muͤnchen, 
Mittwoch den 12. April 1809. 
  
  
Koͤnigliche allerhoͤchste Erklaͤrung. 
  
(Die Erb-Testaments und sonstige Disposs- 
sirionsfähigkeit der Kommandeurs, Ritter 2c. 
des Maltheser-Ordens teutschen Großpriorats. 
betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben in Unserm über die Aufbe- 
bung des Johanniter= Ordens Baierischer 
Zunge erlassenen Edikte, Artikel XVI, den. 
sämtlichen Genossen des aufgehobenen Oc- 
dens die volle Eigentbumsfähigkeit, mithin. 
auch das Recht, zu erben und an Andere zu 
vererben, nach dem Inhalte Unserer Verord-- 
nung vom 17. November 1803, zugestanden. 
Da sch inzwischen Zweifel erboben ba- 
ben: ob die Kommandeurs vom (teutschen 
Großpriorate, deren Kommanderien in 
Unserm Reiche gelegen und vermög an- 
derer Titel mit Eigenthum und Souve- 
raͤnitaͤt an Uns übergegangen sind, glei- 
ches Recht geniessen; — so nehmen Wir 
bievon die Veranlassung, zu erklären, daß 
Wir auch diesen Genossen des gedachten Or- 
dens in eben demselben Maße die volle Erb- 
—— 
umd Etgenthumsfähigkeit, mit dem damtt verr 
bundenen Disposittonsrechte, zugestehen. 
Welches zu Jedermanns Wissenschaft be- 
kannt gemacht wird. 
München den 31. März 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf kdniglichen allerhochsien Befehl 
der General= Sekretär 
Baumliller. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Bezüge der Pfarrer im EStsch-Kreise 
von aufgehobenen Andachten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Anfrage Unsers General:Kom- 
missariats des Ersch-Kreises: ob die Pfarrer 
in einigen Ortschaften dieses Kuises den 
von dermal aufgehobenen Prozessionen, Ves- 
pern und anderen derlei Andachtsübungen 
bezogenen Genuß auch künftig beziehen sol- 
len? — beschliessen Wir, daß diese Bezüge 
mur bei denjenigen Seelsorgern, die durch de-s 
ren Emgang Mangel an der Contrua leiden 
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