Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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wuͤrden, fortbestehen koͤnnen; aber auch in 
lezterem Falle nicht mehr unter den alten 
Titeln, sondern unter der Rubrike eines 
Beitrages zur Ergänzung der 
Pfarr-Kompetenz gereicht werden 
sollen. 
München den 14. März 1309. 
Aus Seiner Majestät des Kdnigs Spezlal-Vollmacht 
Freiberr von Monegelas. 
#uf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell, 
  
  
(Die ungeprüften Supplikanten um Staatsdienste 
berreffend.) 
Miuisterium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König baben nicht 
nur unter der Zahl der seit mehreren Mo- 
naten um Anstellung im Justiz: und Poli- 
zeisache supplizirenden Rechts-Kandidaten 
einige wahrgenommen, welche sich der vor- 
geschriebenen Konkursprüfung bisber nicht 
unterworfen haben, sondern es konnte Aller- 
böchstdemselben eben so wenig entgeben, daß 
selbst unter den von den General-Kreis= 
Kommissariaten, zur Besezung der durch 
die organischen Edikte errichteten neuen Stel- 
len, vorgeschlagenen Individuen mehrere 
Ungeprüfte sich befanden. 
Nachdem jedoch die allerböchste Willens- 
meinung Seiner königlichen Majestät dahin 
gehet, auf dem streugen Vollzuge der gesez- 
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lichen Anordnungen zu bestehen, wodurch 
den Aspiranten zu den in dem Gebiete der 
beiden erwaͤhnten Faͤcher gelegenen Stellen 
zur Pflicht gemacht wird, vorlaͤufig bei dem 
allgemeinen Konkurse ihre juridischen und ad- 
ministrativen Kennenisse zu bewäbren; Falls 
diese nicht schon durch eine frühere Anstel- 
lung im allerböchsten Dienste, entweder im 
Justiz' oder im Polizeifache, schon von selbst 
nachgewiesen sind; — so wollen Seine Maje- 
stät der König die in dem nachfolgenden Ver- 
zeichnisse enthaltenen, dermal noch ganz unge- 
prüften, oder nur von Einer Behörde geprüften 
Individuen hiemit angewiesen haben, die 
rückständige Prüfung auf die gesezlich an- 
geordnete Weise zu bestehen, wonach erst sie 
einer Wurdigung zum Staatsdienste unter- 
liegen können. 
Zugleich weisen Seine königliche Ma- 
jestdt Allerbechstibre General-Kreis-Kom- 
missariate dabin an, derlei im Konkurse so- 
wohl von den Administrativ-, als von den 
Justizbebörden nicht geprüfte Kandidaten 
in ihre Vorschläge zu tandgerichts = Asses- 
sors= und Aktuars-, oder zu Dolizel-Ak- 
tuars-Stellen künfrig nicht wieder auszuneh- 
men, sondern rücksichtlich derselben sich genau 
nach dem Sinne der gegenwärtigen Verord- 
nung zu benehmen. 
München den 3. April 1809. 
Freiberr von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General= Sekretär 
F. Kobell.
	        
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