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ratheken und ansässigen Staatsbürgern jedes
Standes, alle jene, welche in wirklichen
Staatsdiensten stehen, so wie die, nach
strenger Prüfung, als unentbehrlich erkann-
ten einzigen Söhne oder Gesellen, worüber
Unsere General-Kreis-Kommissariate, und
die von denselben bestellten Ziehungs-Kom-
missarien, nach billiger Berücksichtigung der
Verhältnisse in einzelnen Fällen, zu erkennen
haben.
V.
Denjenigen Dienstespflichtigen, welche dem
sie treffenden Loose, wegen besonderer Grün-
de, nicht in eigener Person zu folgen ver-
mögen, ist gestattet, sich durch Einstellung
eines anderen tauglichen Individuums, wel-
ches jedoch nicht unter fünf und zwanzig und
nicht über sechs und dreissig Jahre alt seyn
darf, von dieser Pflicht frei zu machen.
Zu dergleichen Einstellungen sind vorzüg-
lich, unter der eben festgesezten Beschränkung,
solche Männer geeignet, welche der ihnen
persönlich obliegenden Pflicht schon genüge
haben, und nach Ausdienung ihrer Kapitu-
lationszeit von Umserm Militär bereits ent-
lassen sind.
VI.
Die Festsezung der von dem Einsteller
dem Eingestellten zu bezahlenden Summe
bleibt ihrer Privat= Uebereinkunft lediglich
überlassen. Diese Summe ist aber während
der Diensteszeit des Lezteren amtlich zu deponl-
ren, zu seinem Vortheile verzinelich anzule-
gen, und erst nach seiner Entlassung ihm
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selbst zu behaͤndigen. Stirbt der Einge-
stellte vor beendigter Diensteszeit, so faͤllt das
Einstands-Quantum seinen Erben anheim.
Desertirt derselbe vor dem Ablaufe des zwei-
ten Jahres nach seiner Assentirung, so er-
hält der Einsteller das deponirte Einstands-
geld gegen die Verpflichtung zurück, die noch
übrige Diensteszeit entweder in eigener Person
zu erfüllen, oder dafür einen anderen Ersaz-
mann zu stellen. Tritt der Desertionsfall
nach dem Verlaufe der zwei ersten Dienstes-
jahre des Eingestellten ein, so unterliegt die
deponirte Einstands= Summe, mit der in dem
organischen Edikte uͤber die Konfiskationen, vom
29. August v. J., enthaltenen Beschraͤnkung,
der Einziehung für Unsern Militaͤr-Fiskus.
VII.
Ausgediente und bereits entlassene Sol-
daten, welche noch nicht über 36 Jahre alt,
unverheurathet, auch übrigens noch dien-
stesfähig sind, und sich zum Eineritte in die
Reserve-Bataillons freiwillig melden,
sollen vorzugsweise alo Unteroffiziere dabei
angestellt werden, wenn sie die dazu erfoderli-
chen Eigenschaften besizen.
VIII.
Diesenigen unter denselben, welche vor
ihrer Entlassung schon als Unteroffiziere in
Unserer Armee gedient haben, treten als
solche, und nach Thunlichkeit mit Vorrückung
ihres Grades, selbst, nach Umstinden, mit
Beförderung zu Offiziersstellen, wieder ein.
IX.
Alle jene gedienten Leute, welche sich bei