Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

659 
ratheken und ansässigen Staatsbürgern jedes 
Standes, alle jene, welche in wirklichen 
Staatsdiensten stehen, so wie die, nach 
strenger Prüfung, als unentbehrlich erkann- 
ten einzigen Söhne oder Gesellen, worüber 
Unsere General-Kreis-Kommissariate, und 
die von denselben bestellten Ziehungs-Kom- 
missarien, nach billiger Berücksichtigung der 
Verhältnisse in einzelnen Fällen, zu erkennen 
haben. 
V. 
Denjenigen Dienstespflichtigen, welche dem 
sie treffenden Loose, wegen besonderer Grün- 
de, nicht in eigener Person zu folgen ver- 
mögen, ist gestattet, sich durch Einstellung 
eines anderen tauglichen Individuums, wel- 
ches jedoch nicht unter fünf und zwanzig und 
nicht über sechs und dreissig Jahre alt seyn 
darf, von dieser Pflicht frei zu machen. 
Zu dergleichen Einstellungen sind vorzüg- 
lich, unter der eben festgesezten Beschränkung, 
solche Männer geeignet, welche der ihnen 
persönlich obliegenden Pflicht schon genüge 
haben, und nach Ausdienung ihrer Kapitu- 
lationszeit von Umserm Militär bereits ent- 
lassen sind. 
VI. 
Die Festsezung der von dem Einsteller 
dem Eingestellten zu bezahlenden Summe 
bleibt ihrer Privat= Uebereinkunft lediglich 
überlassen. Diese Summe ist aber während 
der Diensteszeit des Lezteren amtlich zu deponl- 
ren, zu seinem Vortheile verzinelich anzule- 
gen, und erst nach seiner Entlassung ihm 
— — 
660 
selbst zu behaͤndigen. Stirbt der Einge- 
stellte vor beendigter Diensteszeit, so faͤllt das 
Einstands-Quantum seinen Erben anheim. 
Desertirt derselbe vor dem Ablaufe des zwei- 
ten Jahres nach seiner Assentirung, so er- 
hält der Einsteller das deponirte Einstands- 
geld gegen die Verpflichtung zurück, die noch 
übrige Diensteszeit entweder in eigener Person 
zu erfüllen, oder dafür einen anderen Ersaz- 
mann zu stellen. Tritt der Desertionsfall 
nach dem Verlaufe der zwei ersten Dienstes- 
jahre des Eingestellten ein, so unterliegt die 
deponirte Einstands= Summe, mit der in dem 
organischen Edikte uͤber die Konfiskationen, vom 
29. August v. J., enthaltenen Beschraͤnkung, 
der Einziehung für Unsern Militaͤr-Fiskus. 
VII. 
Ausgediente und bereits entlassene Sol- 
daten, welche noch nicht über 36 Jahre alt, 
unverheurathet, auch übrigens noch dien- 
stesfähig sind, und sich zum Eineritte in die 
Reserve-Bataillons freiwillig melden, 
sollen vorzugsweise alo Unteroffiziere dabei 
angestellt werden, wenn sie die dazu erfoderli- 
chen Eigenschaften besizen. 
VIII. 
Diesenigen unter denselben, welche vor 
ihrer Entlassung schon als Unteroffiziere in 
Unserer Armee gedient haben, treten als 
solche, und nach Thunlichkeit mit Vorrückung 
ihres Grades, selbst, nach Umstinden, mit 
Beförderung zu Offiziersstellen, wieder ein. 
IX. 
Alle jene gedienten Leute, welche sich bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.